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VerfGBbg, Beschluss vom 17. Februar 2012 - VfGBbg 65/11 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 47 Abs. 1
Schlagworte: - Beschwerdefrist
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 17. Februar 2012 - VfGBbg 65/11 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 65/11




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

   N.,

 

 

Beschwerdeführerin,

 

 

     Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt T.

 

 

wegen des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. April 2011 sowie des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. November 2011

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Möller, Partikel und Schmidt

 

am 17. Februar 2012

 

b e s c h l o s s e n :

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

G r ü n d e :

 

A.

Die Beschwerdeführerin war vor dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) auf Zahlung ausstehenden Mietzinses in Höhe von 216,-- € in Anspruch genommen worden. Mit der Klageerwiderung beantragte sie Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 28. April 2011 in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die fehlende Erfolgsaussicht der Verteidigung ab. Der noch in der mündlichen Verhandlung eingelegten Beschwerde half das Amtsgericht nicht ab und legte sie dem Landgericht zur Entscheidung vor. Dieses verwarf die Beschwerde mit dem angegriffenen Beschluss als unzulässig. Die Beschwerde in Prozesskostenhilfesachen sei nur zulässig, wenn auch die Hauptsache an das Beschwerdegericht gelangen könne. Dies setzte u.a. voraus, dass der Berufungsstreitwert in Höhe von 600,-- € erreicht sei. Daran fehle es.

 

Mit ihrer am 6. Dezember 2011 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf Gleichheit vor Gericht, Art. 52 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Das Amtsgericht habe im Rahmen seiner Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag bereits vertiefte rechtliche Würdigungen angestellt und faktisch die abschließend Prüfung des geltend gemachten Anspruchs in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert. Die Unzulässigkeit der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 28. April 2011 sei ihrem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nicht bewusst gewesen; das Gericht habe die Beschwerde auch nicht unmittelbar als unzulässig zurückgewiesen.

 

B.

Die Verfassungsbeschwerde war nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz (VerfGGBbg) zu verwerfen, nach­dem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese auch mit ihren Schriftsatz vom 4. Januar 2012 nicht ausgeräumt hat.

 

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 47 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) erhoben worden ist. Die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen Gerichtsentscheidungen beginnt grundsätzlich mit der Zustellung, Verkündung oder Bekanntgabe der letzten zu diesem Rechtsweg gehörenden fachgerichtlichen Entscheidung (vgl. Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen, Beschluss vom 18. April 2011 – Vf. 20-IV-11). Anders liegt es, wenn diese letzte Entscheidung auf einem offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelf beruht, dann wird die Frist ab der letzten zulässigerweise herbeigeführten Entscheidung berechnet (vgl. Beschluss vom 15. Februar 2007 – VfGBbg 50/06 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

 

Entsprechend lief die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde ab der Verkündung des amts­gerichtlichen Beschlusses am 28. April 2011, durch den der Antrag der Beschwerdeführerin auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist. Denn die von ihr eingelegte Beschwerde war offensichtlich unzulässig. Dies ist anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer über die Unzulässigkeit und mangelnde Erfolgsaussicht seines Rechtsbehelfs nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht im Ungewissen sein kann (Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 35. Lfg. Mai 2011, § 93 Rn 34). Gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz Zivilprozessordnung (ZPO) ist die Beschwerde gegen den den Antrag auf Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts ausgeschlossen, weil der Streitwert der Hauptsache mit 211,-- € die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in Höhe von 600,-- € nicht übersteigt. Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich somit unmittelbar aus dem Gesetz und ist offensichtlich (vgl. zum Bundesrecht Bundesverfassungsgericht, 1. Senat, 1. Kammer, Beschluss vom 27. April 1989 – 1 BvR 283/89 – zitiert nach juris). Dass die Unzulässigkeit der Beschwerde dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels nicht bewusst war, kann den Beginn der Beschwerdefrist ebenso wenig beeinflussen, wie die Tatsache, dass das Amtsgericht auf die Vorschrift des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht hingewiesen hat. Auch die gerichtliche Entscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel setzt die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde nicht neu in Lauf (vgl. zum Bundesrecht: Bundesverfassungsgericht, 1. Senat, 1. Kammer, Beschluss vom 27. April 1989 – 1 BvR 283/89). Der Eingang der Verfassungsbeschwerde am 6. Dezember 2011 konnte die Beschwerdefrist des § 47 VerfGGBbg deshalb nicht wahren.

 

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Postier Dielitz
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Möller Partikel
   
Schmidt