VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 45/16 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 21; VerfGGBbg, § 46 - GG, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 - StPO, § 349 Abs. 2 |
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Schlagworte: | - Befassung Bundesgericht - Beweiswürdigung im Strafprozess |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 45/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 45/16
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
G.
Beschwerdeführer,
wegen | Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. Januar 2016 (24 KLs 6/14); Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. August 2016 (5 StR 303/16) |
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 16. Dezember 2016
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Lammer und Partikel
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese nicht, auch nicht mit seinem Schreiben vom 29. Oktober 2016, ausgeräumt hat.
Es bleibt dabei, dass einer Entscheidung des Verfassungsgerichts die Befassung des Bundesgerichtshofs entgegensteht. Dieser hat die gegen das angegriffene Urteil des Landgerichts eingelegte Revision mit Beschluss vom 2. August 2016 gemäß
§ 349 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) als unbegründet verworfen. Eine Landesverfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts eines Landes kommt nicht mehr in Betracht, soweit diese Entscheidung durch ein Bundesgericht in der Sache ganz oder teilweise bestätigt worden ist. In diesem Fall fehlt es bereits an der Voraussetzung, dass die Beschwer des Betroffenen auf der Ausübung der Staatsgewalt des Landes beruht (st. Rspr., Beschluss vom 17. Juli 2015 - VfGBbg 8/15 -; Beschluss vom 19. Juni 2003 - VfGBbg 16/03 -; BVerfGE 96, 345, 371). Bei der Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO wird die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Prüfung erkennbar ist, welche Rechtsfragen vorliegen, wie sie zu beantworten sind und dass die Revisionsrügen dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen können (BVerfG, Beschl. v.
21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01 -, NStZ 2002, 487; Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 349 Rn. 10); die von der Revision aufgeworfenen Fragen werden als Grundlage der Entscheidung mithin geprüft. Das Verfassungsgericht hat daher bereits entschieden, dass vor dem Hintergrund der Zuständigkeit des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG für die Regelung der Rechts- und Bestandskraft gerichtlicher Entscheidungen der gesamte Komplex angeblicher Verfahrensfehler und Verstöße durch das erstinstanzliche Urteil im Falle des Vorliegens einer bundesgerichtlichen Entscheidung der Beurteilung durch das Landesverfassungsgericht am Maßstab der Landesgrundrechte entzogen ist (LVerfG Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 63, 67 f). Dies gilt auch bezüglich der von dem Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 29. Oktober 2016 vorgetragenen nur eingeschränkten Überprüfung der Beweiswürdigung des Landgerichts durch den Bundesgerichtshof (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., § 337 Rn. 26).
Im Übrigen wäre der Beschwerdeführer auch seiner Begründungspflicht aus § 20 Abs. 1 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg), § 46
VerfGGBbg nicht nachgekommen. Danach muss ein Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte hinreichend deutlich aufzeigen (vgl. BVerfGE 98, 169, 196). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert (Beschluss vom 9. September 2016
- VfGBbg 9/16 -; Beschluss vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 -; BVerfGE 88, 40, 45; 99, 84, 87; 101, 331, 345; 105, 252, 264; 108, 370, 386 f). Demnach muss der Beschwerdeführer ausgehend vom Entscheidungsinhalt aufzeigen, worin der Grundrechtsverstoß aus seiner Sicht im Einzelnen liegt. Die angegriffene Entscheidung ist mitzuteilen, entscheidungserhebliche Unterlagen sind der Beschwerdeschrift beizufügen (Beschluss vom 17. April 2015 - VfGBbg 13/15 -).
Dem genügt das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Mit der Beschwerde hat er nicht ausgeführt, inwieweit das Landgericht gegen Grundsätze der Beweiswürdigung verstoßen und hierdurch Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt haben könnte. Hierzu belässt er es vielmehr im Wesentlichen bei einer knappen Aneinanderreihung einzelner seinen Angaben nach tatsächlich erfolgter oder - seiner Auffassung nach zu Unrecht - unterbliebener Beweisermittlungen. Die Beweiswürdigung des Urteils des Landgerichts, das sich eingehend mit der Darstellung des Geschehens durch den Beschwerdeführer und der Frage der Glaubhaftigkeit der Aussage des zentralen Belastungszeugen befasst, die Vorstrafen auf Grundlage des Bundeszentralregisterauszugs würdigt und von einer erhöhten Darlegungs- und Begründungspflicht im Falle einer „Aussage-gegen-Aussage-Situation“ ausgeht, wird hingegen nicht substantiiert angegriffen.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dresen |
Dr. Lammer | Partikel |