VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 14/16 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1 | |
Schlagworte: | - Begründung - Beschwerdefrist |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 14/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 14/16
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
1. B.
2. R.
Beschwerdeführer,
wegen | Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Dezember 2015 (16 S 115/12) |
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 16. Dezember 2016
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Lammer und Partikel
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
A.
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die landgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführer zum Schadensersatz.
Die Beschwerdeführer wurden von früheren Mietern ihrer Wohnung in der L.-straße 61 in Frankfurt (Oder) nach einer im Jahr 2010 erklärten Kündigung auf Schadensersatz in Anspruch genommen, da der geltend gemachte Eigenbedarf nicht berechtigt gewesen sei. Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) wies die Klage mit Urteil vom 11. April 2012 (2.5 C 161/11) ab, da eine Kausalität zwischen der Kündigung und dem Auszug der Kläger nicht bestehe.
Im Ergebnis des von den Klägern angestrengten Berufungsverfahrens änderte das Landgericht Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 18. Dezember 2015 (16 S 115/12) die amtsgerichtliche Entscheidung und verurteilte die Beschwerdeführer zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von 10.322,51 €. Mit dem Ausspruch der Eigenbedarfskündigung hätten die Beschwerdeführer ihre aus dem Mietverhältnis gegenüber den Klägern bestehenden Pflichten schuldhaft verletzt. Der Auszug der Kläger sei auch durch die Eigenbedarfskündigung veranlasst gewesen.
Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer vom 11. Januar 2016 verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 20. Januar 2016 als unzulässig.
II.
Mit ihrer am Mittwoch, 23. März 2016 per Faxschreiben erhobenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Grundrechte auf den gesetzlichen Richter (Art. 52 Abs. 1 LV), auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 LV), auf faires Verfahren (Art. 52 Abs. 4 LV), willkürfreie Entscheidung (Art. 12 Abs. 1 und 2 LV) sowie Schutz des Eigentums (Art. 41 Abs. 1 und 2 LV).
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig, denn sie genügt nicht den Begründungsanforderungen von § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg.
Die Verfassungsbeschwerde ist mangels rechtzeitiger ausreichender Begründung unzulässig, denn die Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg gilt nicht nur für die Einlegung, sondern auch für die Begründung der Verfassungsbeschwerde. Dem Verfassungsgericht müssen bei Ablauf der Beschwerdefrist alle Unterlagen vorliegen, die für eine Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde erforderlich sind. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Vorschriften. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VerfGGBbg sind verfahrenseinleitende Anträge zu begründen, wobei die Begründung der Verfassungsbeschwerde den in § 46 VerfGGBbg beschriebenen Mindestinhalt aufweisen muss. Nachstehend regelt § 47 VerfGGBbg, wann die Verfassungsbeschwerde zu erheben ist. Eine nach Fristablauf eingehende weitere Begründung kann daher nur Berücksichtigung finden, soweit sie sich als Ergänzung oder Vertiefung zu einem Vortrag darstellt, der seinerseits den Anforderungen der § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg entspricht (vgl. Beschluss vom 20. Januar 2012 - VfGBbg 67/11, VfGBbg 8/11 EA -, www.verfasssungsgericht.brandenburg.de; Beschluss vom 16. Mai 2002
- VfGBbg 71/02 - LKV 2002, 467 zur kommunalen Verfassungsbeschwerde). Nach Fristablauf erfolgende Begründungen oder beim Verfassungsgericht eingereichte Unterlagen können eine ursprünglich mangels ausreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde nicht mehr zulässig machen. Die nach Fristablauf am 11. April 2016 eingereichten Anlagen zu der am 23. März 2016 per Fax eingegangenen Beschwerdeschrift, die an zahlreichen Stellen auf diese Anlagen verweist und Bezug nimmt, können deshalb keine Berücksichtigung finden.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dresen |
Dr. Lammer | Partikel |