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VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 10/16 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2
Schlagworte: - Begründung
- Benennung der als verletzt gerügten Grundrechte
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 10/16 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 10/16 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

W.

Beschwerdeführer,

wegen Beschlüsse des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree - Familiengericht - vom 13. April 2016 und 12. Mai 2016 (10 F 336/16) sowie des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. August 2016 (3 UF 38/16)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 16. Dezember 2016

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Lammer und Partikel

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
4. Oktober 2016 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese durch sein Schreiben vom 17. Oktober 2016 nicht ausgeräumt worden sind. Neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte sind durch die Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht aufgezeigt worden. Sie gibt keinen Anlass, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde anders zu beurteilen als im Hinweisschreiben vom 4. Oktober 2016.

 

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Lammer Partikel