VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 10/16 EA -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde EA |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2 | |
Schlagworte: | - Begründung - Benennung der als verletzt gerügten Grundrechte |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 10/16 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 10/16 EA
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
W.
Beschwerdeführer,
wegen | Beschlüsse des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree - Familiengericht - vom 13. April 2016 und 12. Mai 2016 (10 F 336/16) sowie des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. August 2016 (3 UF 38/16) |
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 16. Dezember 2016
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Lammer und Partikel
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
4. Oktober 2016 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese durch sein Schreiben vom 17. Oktober 2016 nicht ausgeräumt worden sind. Neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte sind durch die Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht aufgezeigt worden. Sie gibt keinen Anlass, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde anders zu beurteilen als im Hinweisschreiben vom 4. Oktober 2016.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dresen |
Dr. Lammer | Partikel |