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VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - VfGBbg 45/11 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften:
Schlagworte: - Beschwerde
- Unanfechtbarkeit verfassungsgerichtlicher Entscheidungen
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - VfGBbg 45/11 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 45/11




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

   B.,  

 

 

 

Beschwerdeführer,

 

 

 

 

wegen des Schreibens des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. August 2011 (Az.: 3133 E-7.55/11) sowie der Entscheidungen des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 1. Juni 2011 (Az.: 12 C 425/10) und des Landgerichts Cottbus vom 11. Juli 2011 (Az.: 1 S 88/11)

 

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Lammer, Möller, Nitsche, Partikel und Schmidt

 

am 16. Dezember 2011

 

 

b e s c h l o s s e n :                  

 

Die „sofortige Rechtsbeschwerde“ des Beschwerdeführers vom 27. November 2011 – hier eingegangen am 28. November 2011 - gegen den Beschluss vom 18. November 2011 wird verworfen.

 

G r ü n d e :

 

A.

Die „sofortige Rechtsbeschwerde“ ist nicht statthaft. Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtes sind grundsätzlich unwiderruflich. Sie können nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 18. Dezember 2003 – VfGBbg 183/03 - und vom 28. Mai 2009 – VfGBbg 66/07 -, www.verfassungsge­richt.brandenburg.de) und binden grundsätzlich zugleich innerhalb desselben Verfahrens auch das Verfassungsgericht. Eine Ausnahme von der Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kann zwar bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Verfassungsgericht selbst bestehen (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2009, aaO). Für eine solche hat der Beschwerdeführer indes nichts Hinreichendes vorgetragen. Das gilt auch hinsichtlich der am 23. November 2011 und 1. Dezember 2011 übermittelten Schriftsätze nebst Anlagen. Eine Rechtsverletzung wird darin nicht deutlich gemacht. Auch sind die diesen Schriftsätzen anliegenden Entscheidungen nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde geworden. Ein solcher Wille kann den Anschreiben nicht entnommen werden. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde zu den Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde eine von der des Verfassungsgerichts abweichende Auffassung vertritt, wendet er sich gegen dessen rechtliche Bewertung. Mit inhaltlichen Bedenken kann die Verletzung rechtlichen Gehörs
aber nicht mit Erfolg begründet werden. 

 

 

B.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Postier Dr. Becker
   
Dielitz Dr. Lammer
   
Möller Nitsche
   
Partikel Schmidt