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VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - VfGBbg 38/11 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1
Schlagworte: - Rechtswegerschöpfung
- Darlegung
- Frist
- Rechtliches Gehör
- Beschwerde
- Unanfechtbarkeit verfassungsgerichtlicher Entscheidungen
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - VfGBbg 38/11 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 38/11




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

   B.,  

 

 

 

Beschwerdeführer,

 

 

 

wegen der Entscheidung des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 29. Juli 2011 (Az.: 11 C 220/11) sowie gegen Richter am Amtsgericht Bad Liebenwerda

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Lammer, Möller, Nitsche, Partikel und Schmidt

 

am 16. Dezember 2011

 

 

b e s c h l o s s e n :                  

 

1.  Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 

2.  Die „Rechtsbeschwerde“ des Beschwerdeführers vom 23. November 2011 gegen den Beschluss des Verfassungsgericht des Landes Brandenburg vom 21. Oktober 2011 sowie die Beschwerde im Übrigen werden verworfen.

 

 

G r ü n d e :

 

A.

I. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, weil seine als „Rechtsbeschwerde“ und Beschwerde bezeichneten Anfechtungen keine Aussicht auf Erfolg bieten (§ 48 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg – VerfGGBbg - in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).

 

II. Der als „Rechtsbeschwerde“ eingelegte Rechtsbehelf ist nicht statthaft. Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtes sind grundsätzlich unwiderruflich. Sie können nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 18. Dezember 2003 – VfGBbg 183/03 - und vom 28. Mai 2009 – VfGBbg 66/07 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de) und binden grundsätzlich zugleich innerhalb desselben Verfahrens auch das Verfassungsgericht. Eine Ausnahme von der Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kann zwar bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Verfassungsgericht selbst bestehen (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2009, aaO). Jedoch hat der Beschwerdeführer, ungeachtet der Frage, ob diese Rüge fristgemäß erhoben worden ist, für eine Gehörsverletzung nichts Hinreichendes vorgetragen. Der Beschwerdeführer wendet sich vielmehr gegen die vorgenommene rechtliche Bewertung. Auch mit der Beschwerde werden keine Umstände dargelegt, bei deren Beachtung eine anderslautende Entscheidung durch das Verfassungsgericht zu treffen gewesen wäre.

 

III. Auch soweit der Beschwerdeführer mit seinem als Rechtsbeschwerde bezeichneten Schriftsatz erstmals die Aufhebung von Vergleichen, die in den vor dem Amtsgericht Bad Liebenwerda geführten Verfahren, Aktenzeichen 11 C 225/10 und 11 C 226/10, geschlossen worden sein sollen, sowie eines Urteils in der Zivilrechtsache, Aktenzeichen 11 C 131/10, begehrt, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Ebenso, wenn man sie als gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 6. Oktober 2011 in der dem Verfahren 11 C 220/11 und die Entscheidungen des Landgerichts Cottbus gerichtet sehen wollte.

 

1. Der Beschwerdeführer hat in den vorgenannten Verfahren die Entscheidung und den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsverletzung ergeben soll, sowie das als verletzt angesehene Grundrecht nicht den Anforderungen der §§ 20, 46 VerfGGBbg entsprechend hinreichend dargelegt.

 

a. Das Urteil im Verfahren 11 C 131/10 ist dem Verfassungsgericht – jedenfalls im vorliegenden Verfahren - nicht zur Kenntnis gegeben worden. Ebenso ist hier das dagegen nach Darstellung des Beschwerdeführers erhobene Rechtsmittel nicht bekannt. Der Vortrag, dass das Gericht „gefälschte Unterlagen der Gegenseite“ zu Unrecht berücksichtigt habe, genügt nicht, um zu prüfen, ob die Gerichtsentscheidung auf einem Grundrechtsverstoß beruhen könnte, da der Entscheidungsinhalt unbekannt ist. Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde – nach den vorliegenden Unterlagen – nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten erhoben worden, so dass sie bereits verfristet ist (§ 47 Abs. 1 VerfGGBbg. Wie sich aus einem vom Beschwerdeführer an das Amtsgericht gerichteten Schreiben vom 30. Juli 2011 und der Antwort des Amtsgerichts Bad Liebenwerda ergibt, ist ihm am selben Tag in dieser Sache ein Beschluss über eine Gehörsrüge in dem genannten Verfahren übermittelt worden.

 

b. Die wohl in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2010 zu Protokoll erklärten Vergleiche in den Verfahren 11 C 225/10 und 11 C 226/10 sind dem Verfassungsgericht inhaltlich ebenfalls nicht bekannt, das Protokoll der mündlichen Verhandlung liegt dem Verfassungsgericht nicht vor. Die Prüfung der Erfolgsaussicht einer Verfassungsbeschwerde ist dem Gericht damit nicht möglich. Zudem bietet die vom Beschwerdeführer beanstandete Tatsache, dass sein damaliger Prozessbevollmächtigter mit der zuständigen Richterin bekannt sei, keinen Anhaltspunkt für einen verfassungswidrigen Verfahrensablauf. Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, ein Vergleich könne nur schriftlich mit dem Eigentümer geschlossen werden, irrt er und rügt nicht seine eigenen Rechte, sondern die seines Bruders. Der Beschwerdeführer hat – trotz Ankündigung – auch keine Unterlagen übermittelt, aus denen sich konkret ein Widerruf, eine Anfechtung des Vergleichs oder ein sonstiger Rechtsbehelf ergeben könnte. Es kann nicht beurteilt werden, ob der Rechtsweg erschöpft und die Verfassungsbeschwerdefrist von zwei Monaten eingehalten worden ist.

 

c. Die Beschwerde ist auch zu verwerfen, soweit sie sich gegen Beschlüsse und Beschwerdeentscheidungen in dem mit Antrag vom 27. Juli 2011 eingeleiten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung richtet (Amtsgericht Bad Liebenwerda 11 C 220/11 vom 4. August und 6. Oktober 2011; Landgericht Cottbus 7 T 206/11 und 7 T 267/11). Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, welche der eingereichten Unterlagen das Amtsgericht bei seiner Entscheidung vom 6. Oktober 2011 nicht berücksichtigt haben soll und wie er die vom Amtsgericht Bad Liebenwerda geforderten Angaben beigebracht haben will. Aus den zum vorliegenden Verfahren vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen werden die mit amtsgerichtlicher Verfügung vom 28. Juli 2011 geforderten Angaben, insbesondere ein bestimmter Antrag, nicht erkennbar. Der Beschluss des Landgerichts vom 7. November 2011 (7 T  267/11), der auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 6. Oktober 2011 ergangen ist, ist hier nicht bekannt.

 

Darüber hinaus ist nicht erkennbar, weshalb die Entscheidungen des Amtsgerichts Bad Liebenwerda und des Landgerichts Cottbus in den genannten Verfahren den Beschwerdeführer (noch) in seinen Landesgrundrechten verletzen könnten. In seiner an das Landgericht Cottbus gerichteten „sofortigen Beschwerde“ gegen den Beschluss vom 7. November 2011 trägt der Beschwerdeführer vor, sich mit dem Antragsgegner geeinigt zu haben, dieser sei ausgezogen. Das Verfahren ist daher erledigt. Dafür, dass hier die besonderen Voraussetzungen vorliegen, die ein Interesse an einer Entscheidung des Verfassungsgerichts nach tatsächlicher Erledigung begründen könnten, ist nichts ersichtlich. Ein Kosteninteresse genügt insoweit nicht.

 

Es bleibt weiter unverständlich, was der Beschwerdeführer damit meint, dass er sofortige Beschwerde beim Verfassungsgericht gegen die Sicherheit des Volkes erhoben haben will. Eine konkret angegriffene  Maßnahme lässt diese Ausführung nicht erkennen.

 

2. Die konkrete Darlegung des gerügten Sachverhalts und  der angegriffenen Maßnahmen sowie wenigstens die inhaltliche Umschreibung der Grundrechte, in denen sich der Beschwerdeführer dadurch verletzt fühlt, war ihm auch ohne anwaltliche Vertretung, die er erst mit dem im Schriftsatz vom 23. November 2011 gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erlangen möchte, zuzumuten (Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, Kommentar, 2. Auflage 2005, § 93 Rdnr. 52 mwN). Sie ist für die nach § 48 VerfGGBbg in Verbindung mit § 114 ZPO erforderliche Bewertung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde durch das Verfassungsgericht unentbehrlich.

 

Der Beschwerdeführer ist in diesem Verfahren mit Verfügung vom 15. Juli 2011 und in anderen von ihm eingeleiteten Verfassungsbeschwerdeverfahren mehrfach auf die Zulässigkeitsanforderungen zur Darlegung, zur Verfassungsbeschwerdefrist und zur Rechtswegerschöpfung vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Insbesondere wurde ihm mitgeteilt, dass die angegriffenen Entscheidungen zu übermitteln sind, andererseits aber die Übersendung von Unterlagen und Beschlüssen, ohne die Grundrechtsverletzung darzulegen, nicht genügt. Das Verfassungsgericht ist keine weitere „Revisionsinstanz“. Insbesondere ist es – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht verpflichtet, bei Beschwerden gegen Gerichtsentscheidungen die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens beizuziehen, um sich den Sachverhalt zu ermitteln und nach Verfassungsverstößen zu suchen.

 

B.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Postier Dr. Becker
   
Dielitz Dr. Lammer
   
Möller Nitsche
   
Partikel Schmidt