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VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - VfGBbg 21/11 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften:
Schlagworte: - Beschwerde
- Widerruf von Prozesserklärungen
- Unanfechtbarkeit verfassungsgerichtlicher Entscheidungen
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - VfGBbg 21/11 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 21/11




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

   B.,  

 

 

 

Beschwerdeführer,

 

 

 

wegen Falschaussage von Polizeibeamten in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2011 beim Amtsgericht Bad Liebenwerda sowie des Verhaltens der Polizeibeamten beim Einsatz vom 18. Juni 2011 u. a.

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Lammer, Möller, Nitsche, Partikel und Schmidt

 

 

am 16. Dezember 2011

 

 

b e s c h l o s s e n :

 

1.  Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 

2.  Das Verfahren ist durch Rücknahme erledigt.

 

3.  Die „Rechtsbeschwerde“ des Beschwerdeführers vom 23. November 2011 gegen den Beschluss vom 29. Juni 2011 wird verworfen.

 

 

G r ü n d e :

 

I. Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 48 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung).

 

II. Die „Rechtsbeschwerde“ ist nicht statthaft. Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtes können nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 18. Dezember 2003 – VfGBbg 183/03 - und vom 28. Mai 2009 – VfGBbg 66/07 -, www.ver­fassungs­­ge­richt.bran­denburg.de) und binden grundsätzlich zugleich innerhalb desselben Verfahrens das Verfassungsgericht.

 

III. Das Verfahren ist auch weder wegen der Schreiben des Beschwerdeführers vom 5., 11. und 18. Juli 2011 noch auf Grund der nunmehr erhobenen Beschwerde fortzusetzen. Es ist durch Rücknahme der Verfassungsbeschwerde beendet.

 

Ein Widerruf oder eine Anfechtung der mit Schreiben vom 22. Juni 2011  wirksam erklärten Rücknahme kommt nicht in Betracht. Eine Anfechtung von Prozesserklärungen in entsprechender Anwendung von §§ 119 ff. Bürgerliches Gesetzbuch scheidet aus. Prozesserklärungen sind auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich unanfechtbar und unwiderruflich. Eine Änderung der Motivation bei der Rücknahme kann keinen Widerrufsgrund begründen.

Postier Dr. Becker
   
Dielitz Dr. Lammer
   
Möller Nitsche
   
Partikel Schmidt