Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 53/10 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 47 Abs. 1
Schlagworte: - 2-Monatsfrist
- Rechtsbehelfsbelehrung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 53/10 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 53/10




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

A.,

 

Beschwerdeführerin zu 1),

 

 

A.,

 

 

Beschwerdeführer zu 2),

 

 

gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 4. August 2010  (20 F 85/10)

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Möller, Nitsche und Schmidt

 

am 16. Dezember 2010

 

     b e s c h l o s s e n :

 

         Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

G r ü n d e :

 

A.

 

Den Beschwerdeführern wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 27. April 2010 gem. §§ 1666, 1666a Bürgerliches Gesetzbuch vorläufig das Aufenthalts­be­stim­mungs­recht für ihre beiden Kinder entzogen und eine Pflegschaft des Jugendamtes angeordnet. Die Kinder befinden sich seither in einer Pflege­stelle. Das Hauptsacheverfahren ist noch vor dem Amtsgericht anhängig. Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 4. August 2010 gewährte das Amts­ge­richt den Beschwerdeführern wöchentlich an zwei Nachmit­tagen einen begleiteten Umgang mit ihren Kindern. Die dagegen erhobene Beschwerde nahmen die Beschwerdeführer nach einem Hin­­­weis auf die Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels mit Schreiben vom 30. August 2010 zurück und erhoben mit Postein­gang am 05. November 2010 Verfassungsbeschwerde.

 

 

B.

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Ver­fas­sungs­gerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu ver­werfen, nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. November 2010 – zu­gestellt am 12. November 2010 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden sind und diese Bedenken auch mit ihrem Schreiben vom 18. November 2010 nicht ausgeräumt haben.

 

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg eingelegt worden ist. Spätestens am 11. August 2010 hatten die Beschwerdeführer Kenntnis von dem nunmehr mit der Verfassungsbeschwerde ange­grif­fenen Beschluss erhalten, so dass die 2-Monatsfrist bei Ein­gang der Verfassungsbeschwerde am 5. November 2010 bereits abgelaufen war. Dass dem Beschluss des Amtsgerichts Nauen keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, bleibt auf den Be­ginn der Beschwerdefrist ohne Einfluss. Die Verfas­sungs­be­schwerde stellt weder ein Rechmittel noch einen Rechtsbehelf zum fachgerichtlichen Verfahren dar, sondern ist ein eigenstän­diges, besonderes Rechtsschutzmittel zur prozessualen Durch­setzung der Grundrechte oder diesen gleichgestellten Rech­te (vgl. zum Bundesrecht: Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 74, 220, 226). Auf sie ist des­halb in einer Rechtsmittelbelehrung nicht hinzuweisen.  

 

C.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Postier                      Prof. Dawin

 

 

Dielitz                      Dr. Fuchsloch

 

 

Möller                       Nitsche

 

 

Schmidt