VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 53/10 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 47 Abs. 1 | |
Schlagworte: | - 2-Monatsfrist - Rechtsbehelfsbelehrung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 53/10 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 53/10
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
A.,
Beschwerdeführerin zu 1),
A.,
Beschwerdeführer zu 2),
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 4. August 2010 (20 F 85/10)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Möller, Nitsche und Schmidt
am 16. Dezember 2010
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
A.
Den Beschwerdeführern wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 27. April 2010 gem. §§ 1666, 1666a Bürgerliches Gesetzbuch vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre beiden Kinder entzogen und eine Pflegschaft des Jugendamtes angeordnet. Die Kinder befinden sich seither in einer Pflegestelle. Das Hauptsacheverfahren ist noch vor dem Amtsgericht anhängig. Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 4. August 2010 gewährte das Amtsgericht den Beschwerdeführern wöchentlich an zwei Nachmittagen einen begleiteten Umgang mit ihren Kindern. Die dagegen erhobene Beschwerde nahmen die Beschwerdeführer nach einem Hinweis auf die Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels mit Schreiben vom 30. August 2010 zurück und erhoben mit Posteingang am 05. November 2010 Verfassungsbeschwerde.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. November 2010 – zugestellt am 12. November 2010 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden sind und diese Bedenken auch mit ihrem Schreiben vom 18. November 2010 nicht ausgeräumt haben.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg eingelegt worden ist. Spätestens am 11. August 2010 hatten die Beschwerdeführer Kenntnis von dem nunmehr mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss erhalten, so dass die 2-Monatsfrist bei Eingang der Verfassungsbeschwerde am 5. November 2010 bereits abgelaufen war. Dass dem Beschluss des Amtsgerichts Nauen keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, bleibt auf den Beginn der Beschwerdefrist ohne Einfluss. Die Verfassungsbeschwerde stellt weder ein Rechmittel noch einen Rechtsbehelf zum fachgerichtlichen Verfahren dar, sondern ist ein eigenständiges, besonderes Rechtsschutzmittel zur prozessualen Durchsetzung der Grundrechte oder diesen gleichgestellten Rechte (vgl. zum Bundesrecht: Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 74, 220, 226). Auf sie ist deshalb in einer Rechtsmittelbelehrung nicht hinzuweisen.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Postier Prof. Dawin
Dielitz Dr. Fuchsloch
Möller Nitsche
Schmidt