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VerfGBbg, Beschluss vom 16. November 2012 - VfGBbg 44/12 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBG, § 47 Abs. 1
Schlagworte: - Begründungserfordernis
- Fristgebundenheit der Begründung

Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. November 2012 - VfGBbg 44/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 44/12




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

     Dr. S.,

 

                                          Beschwerdeführer,

 

 

wegen des Beschlusses des Amtsgerichts Potsdam vom 1. März 2012 (23 C 529/10), und der Beschlüsse des Landgerichts Potsdam vom 3. Mai 2012 und 23. Mai 2012 (4 T 35/12),

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Ver­­­fassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt

am 16. November 2012

 

b e s c h l o s s e n :

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

 

G r ü n d e :

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungs­ge­richts­­­gesetz Bran­den­burg als unzulässig zu ver­wer­fen.

 

Der Beschwer­deführer hat die Verfassungsbeschwerde nicht begrün­det und damit nicht dem Begründungserfordernis nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Bran­den­burg (VerfGGBbg) entsprochen. Die Begründung kann auch nicht mehr nachgeholt werden. Sie hat innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg zu erfolgen; diese gilt nicht nur für die Erhebung der Ver­fas­sungs­be­schwerde, sondern auch für deren Begründung (vgl. hier­zu ausführlich Beschluss vom 20. Januar 2012 - VfGBbg 67/11 -, www.verfassungsge­richt.bran­den­burg.de). Nachdem die letzte der ange­­griffenen Entscheidungen dem Beschwer­­­deführer seinem Vor­­bringen zufolge am 26. Juli 2012 zugegangen war, ist die Frist zur Begründung der Verfas­sungs­be­schwerde am 26. September 2012 abgelaufen.

 

Eine Verlängerung der Begründungsfrist wie vom Beschwerde­füh­rer am 14. November 2012 beantragt ist gesetzlich nicht mög­lich.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Dr. Lammer Nitsche
   
Partikel Schmidt