VerfGBbg, Beschluss vom 16. September 2004 - VfGBbg 52/03 -
Verfahrensart: |
Kommunalverfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 97; LV, Art. 98 Abs. 1 | |
Schlagworte: | - Gemeindegebietsreform - kommunale Selbstverwaltung - Anhörung - Verhältnismäßigkeit |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 16. September 2004 - VfGBbg 52/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 52/03

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In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.,
hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 16. September 2004 b e s c h l o s s e n : Die kommunale Verfassungsbeschwerde wird teils verworfen, im übrigen zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Die Beschwerdeführerin, eine bisher dem Amt Welzow angehörende Gemeinde, wehrt sich gegen ihre Auflösung durch Eingliederung in die Stadt Welzow. I. 1. Die Beschwerdeführerin liegt unmittelbar südlich und östlich der Stadt Welzow im Landkreis Spree-Neiße und bildete mit dieser und der Gemeinde Haidemühl das nach dem sog. Modell 2 errichtete Amt Welzow. Aufgrund des Haidemühl-Vertrags zur sozialverträglichen Umsiedlung nach Spremberg bis zum 31. Dezember 2006 und gesetzlicher Regelung befindet sich diese Gemeinde in der durch Braunkohleabbau bedingten Auflösung; das Haidemühler Gebiet fällt danach an die Beschwerdeführerin. Die Stadt Welzow hatte im Jahr 2001 ca. 4.340 Einwohner, die Beschwerdeführerin etwa 330. Nördlich und östlich des Amtes Welzow grenzen die amtsfreien Gemeinden Drebkau und Spremberg an; die Beschwerdeführerin grenzt südlich an den Freistaat Sachsen und westlich an den Landkreis Oberspreewald-Lausitz (Amt Altdöbern).2. Das Ministerium des Inneren übersandte im Juni 2002 Anhörungsunterlagen für eine Anhörung der Beschwerdeführerin zu der beabsichtigten kommunalen Neugliederung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Bereits in den ersten beiden Maiwochen wurden auch die Anhörungsunterlagen für die Anhörung der Bevölkerung an den Landrat des Landkreises Spree-Neiße versandt. Die Anhörung der Bürger sollte für die Dauer eines Monats erfolgen und vor dem Ende der Gemeindeanhörung abgeschlossen werden. § 28 Verwaltungseinheit Amt Welzow
II. Die Beschwerdeführerin hat am 19. Mai 2003 kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie macht geltend, ihre Eingliederung in die Stadt Welzow sei schon deshalb verfassungswidrig, weil weder die Bevölkerung des unmittelbar betroffenen Gebietes noch sie selbst (als Gemeinde) ordnungsgemäß angehört worden sei. Die Anhörungsfehler seien absolute Nichtigkeitsgründe. Auf Fragen der Kausalität komme es nicht an. Daß sich von 302 Gemeinden, die der Gesetzgeber aufzulösen versucht habe, 250 mit kommunalen Verfassungsbeschwerden dagegen zu Wehr setzten, sei bereits ernstes Indiz für die verfassungswidrige Gewalt der gesetzlichen Regelung. Es fehle an dem Nachweis, daß die Beschwerdeführerin ungeeignet sei, den Anforderungen moderner Selbstverwaltung zu entsprechen. Der Abwägungsvorgang sei fehlerhaft. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt sei namentlich im Hinblick auf ein exorbitantes Haushaltsdefizit der Stadt Welzow nicht aufgeklärt worden, die Entscheidung leide an einem Abwägungsdefizit. Die Beschwerdeführerin beantragt festzustellen:
III. Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg und die Stadt Welzow hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. B. Die weitgehend zulässige kommunale Verfassungsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. I. 1. Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist insofern unzulässig, als sie sich, wie die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin zu gleichartigen kommunalen Verfassungsbeschwerden anderer Gemeinden des bisherigen Amtes Nauen-Land klargestellt hat, auch gegen die (hier in § 28 Abs. 2 des 6. GemGebRefGBbg bestimmte) Auflösung des bisherigen Amtes richten soll. Insoweit ist die Beschwerdeführerin nicht beschwerdebefugt. Eine amtsangehörige Gemeinde kann nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichtes, die entsprechend der (bloßen) verwaltungsmäßigen Hilfsfunktion des - wie immer zustandegekommenen bisherigen - Amtes für jedwede spätere Änderung der Amtszuordnung zu gelten hat, lediglich beanspruchen, daß ihr überhaupt eine geeignete (Amts-)Verwaltung, nicht aber, daß sie ihr in der bisherigen Form und in dem bisherigen Zuschnitt zur Verfügung steht (Beschluß vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 57/01 -, LKV 2002, 515 sowie Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, LKV 2002, 573, 574). Soweit sich die kommunale Verfassungsbeschwerde einer amtsangehörigen Gemeinde als begründet erweist und sie (folglich) als amtsangehörige Gemeinde fortbesteht, hat das Land dafür zu sorgen, daß ihr eine Verwaltung durch Zuordnung zu einem Amt oder Bildung eines neuen Amtes, notfalls auch unter Wiederbelebung der früheren Amtsmodelle 2 oder 3 - zur Verfügung steht. Je nach Art der dann getroffenen Regelung, die also gegebenenfalls abzuwarten bleibt, mag Anlaß für eine darauf bezogene gerichtliche Überprüfung bestehen. Festhalten an dem einmal gefundenen Zuschnitt der Amtsverwaltung kann die einzelne Gemeinde das Land aber grundsätzlich nicht. 2. Im übrigen ist die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Art. 100 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), §§ 12 Nr. 5, 51 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Neuregelung beteiligtenfähig. Eine Gemeinde gilt nach feststehender Rechtsprechung für die Dauer des gegen ihre Auflösung gerichteten Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahrens als fortbestehend. Ebenso wird die Beschwerdeführerin im kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren weiter durch das bisherige Amt vertreten. Die fortbestehende Beteiligtenfähigkeit erstreckt sich folgerichtig auf die Vertretungsverhältnisse. II. Die kommunale Verfassungsbeschwerde erweist sich aber in der Sache selbst als unbegründet. Die Auflösung von Gemeinden durch den Staat ist, wie sich unmittelbar aus Art. 98 Abs. 1 und 2 LV ergibt, nicht von vornherein ausgeschlossen. Die dafür ebenfalls nach Art. 98 Abs. 1 sowie Abs. 2 LV gezogenen Grenzen sind hier nicht verletzt. Die nach der Landesverfassung geltenden Anhörungserfordernisse sind eingehalten worden (s. dazu im folgenden 1.). Auch materiell ist die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Welzow mit der Landesverfassung vereinbar (s. dazu nachfolgend 2.). 1. Die Verfassung des Landes Brandenburg verlangt vor einer Gemeindeauflösung die Anhörung sowohl der Bevölkerung als auch der Gemeinde als solcher. Beide Anhörungen sind ohne Verstoß gegen die Landesverfassung durchgeführt worden. a) Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV schreibt vor, daß vor einer Änderung des Gemeindegebietes die Bevölkerung der unmittelbar betroffenen Gebiete gehört werden muß. Änderung des Gemeindegebietes in diesem Sinne ist auch die hier in Frage stehende Auflösung einer Gemeinde unter (gänzlichem) Wegfall eines eigenen Gemeindegebietes (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg 67/03 -; vgl. auch Beschlüsse vom 15. April 2003 - VfGBbg 6/03 - und vom 6. August 2003 - VfGBbg 199/03 EA -). Die deshalb erforderliche Anhörung der Einwohner der Beschwerdeführerin ist ordnungsgemäß erfolgt. aa) Soweit die Beschwerdeführerin die Anhörung der Bevölkerung schon deshalb für fehlerhaft hält, weil die diese Anhörung regelnde Verordnung vom 3. Januar 2002 (GVBl. II S. 99) nichtig sei, greift dies verfassungsrechtlich zu kurz. Die an eine Anhörung im Sinne von Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV zu stellenden Anforderungen sind aus dieser Verfassungsbestimmung heraus und unabhängig von der Rechtslage nach einfachem Recht zu bestimmen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. April 2003 - VfGBbg 6/03 -). Die Landesverfassung aber macht zu den Anhörungsmodalitäten keine näheren Vorgaben. Weder nimmt sie einfachrechtliche Verfahrensregelungen - anders als etwa bei Art. 9 Abs. 1 LV (Einschränkung der Freiheit der Person nur unter Beachtung der im Gesetz vorgeschriebenen Formen) gleichsam in die Verfassung hinüber noch erlangen die Regelungen, die sie in Art. 98 Abs. 5 LV - dem Gesetz vorbehält, ihrerseits Verfassungsrang. Maßgeblich bleibt vielmehr die Verfassungsregelung des Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV als solche. Sie beschränkt sich darauf, daß vor einer Änderung des Gemeindegebietes die Bevölkerung zu hören ist, und läßt damit Raum für jedwedes Anhörungsverfahren, sofern es sicherstellt, daß die Bevölkerung Gelegenheit erhält, ihre Meinung zu der Gebietsänderung zum Ausdruck zu bringen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 18. Juni 1998 - VfGBbg 27/97 -, LVerfGE 8, 99, 168; vom 14. Juli 1994 - VfGBbg 4/93 -, LVerfGE 2, 125, 133 und vom 15. September 1994 - VfGBbg 3/93 -, LVerfGE 2, 143, 156; Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Ziff. 4 zu Art. 98; zu Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz GG -: BVerfG, zuletzt Beschluß vom 19. November 2002 - 2 BvR 329/97 -, NVwZ 2003, 850 = DÖV 2003, 589 = DVBl 2003, 919; Knemeyer, in: Landesverfassungsgerichtsbarkeit, Teilband 3, S. 159 m.w.N.). Es genügt, wenn ihr in sachgerechter Weise die Möglichkeit eröffnet wird, sich zu der Gebietsänderung, hier: durch Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Welzow unter Wegfall eines eigenständigen Gemeindegebietes, zu Wort zu melden und das Ergebnis dem Entscheidungsträger, im Fall der Auflösung einer Gemeinde also dem Gesetzgeber (Art. 98 Abs. 2 Satz 2 LV), zur Kenntnis gebracht wird. Das war hier der Fall. Es bestand für die Bevölkerung die geordnete Möglichkeit, ihre Meinung zur Frage der Auflösung der Beschwerdeführerin durch Eingliederung in die Stadt Welzow kundzutun. Die Bürger waren davon unterrichtet, daß hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme bestehe und Unterlagen über das Neugliederungsprojekt auslägen. Das Ergebnis der Anhörung hat sodann dem Landtag vorgelegen und ist damit in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen. bb) Der Beschwerdeführerin kann weiter nicht darin gefolgt werden, daß die Anhörung die verfassungsrechtlichen Anforderungen deshalb verfehle, weil es sich bei den - ihren Angaben zufolge - mehr als 1.000 Seiten umfassenden Anhörungsunterlagen um eine undurchdringliche Überinformation, ein Geröll von Bedeutungslosigkeiten, gehandelt habe. Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei der Anhörung für Interessierte auch allgemeines oder auch ins einzelne gehendes Material bereitgehalten wird. Unbeschadet dessen lagen die Kernfragen - nämlich: Soll die Beschwerdeführerin ihre Selbständigkeit verlieren und gegebenenfalls nach Welzow eingegliedert werden? offen zutage. cc) Das Gericht vermag der Beschwerdeführerin auch darin nicht beizupflichten, daß es die Verfassung verbiete, die Anhörung der Bevölkerung dem Landrat und damit, wie die Beschwerdeführerin meint, dem Verständnishorizont der unteren Landesbehörden zu überlassen. Mit der Durchführung der Anhörung kann die staatliche Verwaltung betraut werden (ebenso für die Anhörung der Gemeinden: VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. April 1969 - VGH 2/69 -, DÖV 1969, 560; VerfGH für das Land NRW, Urteil vom 12. Juli 1975 - VerfGH 21/74 -[Neubeckum]), ohne daß zwischen oberen und unteren Landesbehörden zu differenzieren ist. Es genügt, daß die bei der Anhörung zutage getretenen Gesichtspunkte und Argumente, auch das Stimmungsbild, dem Entscheidungsträger, im Falle einer Eingemeindung gegen den Willen der Kommune also dem Landesgesetzgeber, für seine Abwägungsentscheidung zur Verfügung stehen. Das war der Fall. dd) Auch daß hier die Anhörung der Bevölkerung bereits vor Beginn der parlamentarischen Beratungen stattgefunden hat, ist unschädlich. Zum Gesetzgebungsverfahren im weiteren Sinne gehört auch schon die Erarbeitung des Gesetzentwurfes durch den Gesetzesinitiativberechtigten (vgl. Starck, in: Praxis der Verfassungsauslegung, S. 253 f.). Eine in dieser Phase erfolgte Anhörung ist deshalb als noch zeitnah genug (vgl. hierzu etwa Hoppe/Rengeling, Rechtschutz bei der kommunalen Gebietsreform, S. 159 m.w.N.; aus jüngerer Zeit: SächsVerfGH LKV 2000, 25, 26) dem Gesetzgebungsverfahren zuzurechnen, jedenfalls wenn der förmliche Gesetzesentwurf nicht mehr lange auf sich warten gelassen hat. So war es hier. ee) Die Anhörung der Bevölkerung ist hier auch nicht deshalb obsolet geworden, weil es danach zu einer Änderung des Gesetzentwurfes gekommen ist. Eine erneute Anhörung ist nur geboten, wenn es zu einer wesentlichen Änderung kommt (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -, UA S. 20, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfGE 50, 195, 203; SächsVerfGH LVerfGE 11, 356, 386; NdsStGH NJW 1979, 2301; StGH BW DÖV 1976, 245; VerfGH NW OVGE 26, 306). Das war hier nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin hat schon nicht, wie in der Beschwerdebegründung angekündigt, die Einzelheiten der von ihr - ohne nähere Erläuterung - beanstandeten rechtserheblichen Differenz dargestellt. Sie teilte demgegenüber mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2003 zunächst mit, es solle mit der vorgelegten Begründung sein Bewenden haben, mit Schriftsatz vom 24. Februar 2004 wiederum, die Begründung des Gesetzes weiche in einer ungezählten Anzahl von Begründungsbestandteilen ab, die der Bevölkerung zur Kenntnis gegeben worden sind. Unabhängig davon sind für das Verfassungsgericht wesentliche Änderungen des Gesetzgebungsvorhabens nicht ersichtlich. Soweit etwa davon abgerückt worden ist, daß der Hauptverwaltungsbeamte eines Amtes, das aufgelöst wird, als Beigeordneter bis zum Ende seiner Amtszeit in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft zu übernehmen sei, erachtet das Landesverfassungsgericht diese Änderung - wie auch die Veränderungen in der Begründung des Gesetzes als für das Schicksal der Beschwerdeführerin unbedeutend. b) Weiter hat die Beschwerdeführerin (als Gemeinde) im Gesetzgebungsverfahren in gehöriger Weise Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen einer Anhörung erhalten. Eine solche Anhörung der Gemeinde ist, wenn auch nicht ausdrücklich in der Verfassung verankert, der durch Art. 97 Abs. 1 LV geschützten kommunalen Selbstverwaltung geschuldet und dient ihrer prozeduralen Absicherung. Der Gemeinde ist deshalb im Gesetzgebungsverfahren Gelegenheit zu geben, ihre Belange darzulegen und zu den Vor- und Nachteilen der Neugliederungsmaßnahme Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit bestand hier. Der Ausschuß für Inneres des Landtages hat der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2003 Gelegenheit gegeben, ihre Sicht der Dinge darzulegen. Die Beanstandungen, die sie gegen das (parlamentarische) Anhörungsverfahren erhebt, erweisen sich als unberechtigt. Die Beschwerdeführerin ist zu Recht in der Person ihres ehrenamtlichen Bürgermeisters und nicht über das Amt Welzow und dessen Amtsdirektor beteiligt worden. Das Landesverfassungsgericht hat hierzu in seinen Urteilen vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 - und - VfGBbg 97/03 - www.verfassungsgericht.brandenburg.de ausgeführt:
An dieser Auffassung hält das Verfassungsgericht nach nochmaliger Überprüfung ausdrücklich fest. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war die Anhörung vor dem Innenausschuß auch nicht im Hinblick darauf fehlerhaft, daß die Beschwerdeführerin nicht informiert worden war, in welchem Zusammenhang die parlamentarische Anhörung im Januar 2003 mit einer vorherigen ersten Anhörung durch das Innenministerium (im Frühsommer 2002 zu einem Referentenentwurf) stehe. Einer dahingehenden Belehrung bedurfte es nicht. Es verstand sich von selbst, daß es sich bei der Anhörung im parlamentarischen Raum zu dem inzwischen förmlich eingebrachten Gesetzentwurf um etwas anderes gewissermaßen um die entscheidende letzte Runde handelte. Der Anhörungstermin vom 23. Januar 2003 war nicht zu kurz angesetzt. Zum einen brauchte der Anhörung keine Unterrichtung der Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung (nach Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV) voranzugehen. Beide Verfahren können unabhängig voneinander laufen. Unbeschadet dessen ist der ehrenamtliche Bürgermeister über die Stimmung und Situation vor Ort ohnehin im wesentlichen im Bilde. Zum anderen war auch die Zeit für die Vorbereitung auf den Anhörungstermin am 23. Januar 2003 noch hinreichend. Zwischen der Ladung zu dem Anhörungstermin und dem Anhörungstermin selbst lagen sechs Wochen. Die erforderlichen Informationen standen vollständig zur Verfügung und das Neugliederungsvorhaben war deutlich genug beschrieben. Die Gemeindevertreter haben sich in der Zwischenzeit über die beabsichtigte Neugliederung erneut verständigt. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß das Vorhaben mit, was die Eingemeindung nach Welzow anbelangt, unverändertem Inhalt schon lange angekündigt war, also nicht überraschend kam und die Beschwerdeführerin bereits im Vorfeld der Gesetzesinitiative der Landesregierung angehört und damit befaßt worden war. Sie hat bereits im Frühsommer 2002 Gelegenheit gehabt, zu Gegenstand, Zielsetzung und Inhalt des damaligen Gesetzentwurfes Stellung zu nehmen, und hierzu entsprechendes Material erhalten. Das Gericht teilt auch nicht die Einschätzung der Beschwerdeführerin, daß am 23. Januar 2003 für die Anhörung vor dem Innenausschuß zu wenig Zeit zur Verfügung gestanden hätte. Ausweislich des Sitzungsprotokolls war für die Anhörung der Beschwerdeführerin die Zeit von 10.15 bis 10.30 Uhr vorgesehen (Ausschußprotokoll 3/715, S. 1). Erforderlichenfalls hätte diese Zeit noch überzogen werden können (und ggf. müssen). ee) Es besteht ferner kein faßbarer Grund für die Annahme, daß die Anhörung vor dem Innenausschuß des Landtages nicht ergebnisoffen und nur pro forma durchgeführt worden wäre. Daß es, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, aus den Ausschußberatungen zu den Neugliederungsgesetzen heraus kaum zu Änderungen an dem Gesetzentwurf gekommen sei, trifft in dieser Form nicht zu (siehe dazu für das 6. GemGebRefGBbg: §§ 14 Abs. 3; 23; 29 Absätze 3 bis 5; 33; 36; 38; 45 des Entwurfs der Landesregierung [Synopse der Änderungen in LT-Drucksache 3/5550, S. 132 ff.]). Im übrigen ergäbe sich daraus, daß es vergleichsweise wenige Änderungen gegeben hat, lediglich, daß die Abgeordneten keinen Anlaß zu Änderungen gesehen haben, nicht aber, daß sie zu Änderungen von vornherein nicht bereit gewesen wären. ff) Ob bei der Anhörung, wie die Beschwerdeführerin meint, tatsächlich nicht einmal die Hälfte der in den Innenausschuß berufenen Abgeordneten anwesend war, wirkt sich auf das Gesetzgebungsverfahren nicht aus. Die Niederschriften über die Sitzungen des Ausschusses standen auch den zeitweise nicht anwesend gewesenen Parlamentariern zur Verfügung. Im übrigen vollzieht sich die Arbeit des Ausschusses im Vorfeld und im Dienste des endgültigen Gesetzesbeschlusses, für den daran beteiligten Abgeordneten die Beschlußempfehlung des Ausschusses und bei Bedarf die weiteren Ausschußunterlagen zur Verfügung stehen. Das 6. GemGebRefGBbg ist auf dieser Grundlage ohne Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Anhörungsrecht zustandegekommen. 2. Die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Welzow bleibt auch in der Sache selbst im Einklang mit der Landesverfassung. a) In das Gebiet einer Gemeinde sowie - erst recht - in ihre körperschaftliche Existenz kann zufolge Art. 98 Abs. 1 LV nur aus Gründen des öffentlichen Wohls eingegriffen werden. Der Inhalt des Begriffes öffentliches Wohl ist dabei im konkreten Fall vom Gesetzgeber auszufüllen, dem in dieser Hinsicht grundsätzlich in dem von der Verfassung gesteckten Rahmen ein Beurteilungsspielraum und politische Gestaltungsfreiheit in dem Sinne zukommt, daß er Ziele, Leitbilder und Maßstäbe selbst festlegen kann. Das Verfassungsgericht überprüft zunächst, ob der Gesetzgeber den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zutreffend und umfassend ermittelt hat. Dabei ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht eingeschränkt (BVerfGE 50, 50, 51 [Laatzen]; SächsVerfGH, Urteile vom 18. Juni 1999 - Vf.51-VIII-98 - LVerfGE 10, 375, 394 [Markkleeberg] und vom 05. November 1999 - Vf. 133-VII-98 -, UA S. 13; ThürVerfGH LVerfGE 5, 391, 427 f. [Jena]; Dombert, NordÖR 2004, 6, 7 m.w.N.; s. auch Stüer, DVBl 1977, 1, 3; zur verfassungsgerichtlichen Kontrolle gesetzlicher Planungsentscheidungen s. auch BVerfG, Beschluß vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 -, BVerfGE 95, 1, 22 f. [Südumfahrung Stendal]; 76, 107, 121 f.). Das Verfassungsgericht prüft sodann, ob der Gesetzgeber den ermittelten Sachverhalt seiner Regelung zutreffend zugrundegelegt und die mit ihr einhergehenden Vor- und Nachteile in vertretbarer Weise gewichtet und in die Abwägung eingestellt hat. Hierbei darf sich das Verfassungsgericht nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen und hat seine Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Zielvorstellungen, Sachabwägungen, Wertungen und Einschätzungen des Gesetzgebers offensichtlich fehlerhaft, lückenhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsmäßigen Wertordnung widersprechen. Die Bevorzugung einzelner und die gleichzeitige Hintanstellung anderer Belange bleibt dem Gesetzgeber so weit überlassen, als das mit dem Eingriff in den Bestand der Kommunen verbundene Abwägungsergebnis zur Erreichung der verfolgten Zwecke nicht offenkundig ungeeignet oder unnötig ist oder zu den angestrebten Zielen deutlich außer Verhältnis steht und frei von willkürlichen Erwägungen und Differenzierungen ist. Es ist dabei nicht die Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die beste und zweckmäßigste Neugliederungsmaßnahme getroffen hat (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 18. Juni 1998 VfGBbg 27/97 , LVerfGE 8, 97, 169 f. m.w.N. und vom 29. August 2002 VfGBbg 34/01 , UA S. 20, LKV 2002, 573, 575; ständige Rechtspr., u.a. Urteil vom 18. Dezember 2003 VfGBbg 101/03 -, a.a.O.). b) In Anwendung dieser Grundsätze hat sich hier der Gesetzgeber fehlerfrei auf den Standpunkt gestellt, daß für die Eingliederung der Beschwerdeführerin Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, und auf dieser Grundlage eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung getroffen. Im einzelnen: aa) Der Gesetzgeber hat sich ausreichend mit den tatsächlichen Verhältnissen befaßt. Der Gesetzgeber hat als einen Grund für die Auflösung des Amtes Welzow und die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die gleichnamige Stadt angeführt, nach dem Leitbild seien im äußeren Entwicklungsraum bei Vorliegen von Zentralort-Umland-Verflechtungen amtsfreie Gemeinden zu bilden. Solche Verflechtungen seien u.a. regelmäßig bei Grundzentren gegeben, die in ihrer Ausstattung den Grundzentren mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums nahe kommen und die eine vergleichsweise hohe, von den übrigen dem Amt angehörenden Gemeinden deutlich unterschiedliche Einwohnerzahl aufweisen (LT-Drucksache 3/5021, S. 37 zu 2 a) bb) des Leitbildes und S. 253). Zur Beantwortung der Frage, inwieweit ein derartiges Grundzentrum vorliegt, bezieht sich der Gesetzgeber nicht auf Raumordnungspläne, sondern ermittelt und beschreibt selbst empirisch zentrale Funktionen und stellt auf die gegenwärtig tatsächlich vorhandenen Verflechtungen ab. Der Gesetzgeber hat dabei zwar einmal mißverständlich ausgeführt, die Stadt Welzow sei auf eine Stärkung angewiesen, um ihre Stellung als Grundzentrum mit herausgehobener zentralörtlicher Funktion bewahren zu können (LT-Drucksache 3/5021, S.442); er stellt aber ansonsten deutlich fest, daß es sich bei dieser Stadt vom Ausstattungsgrad her nicht um ein solches Grundzentrum mit herausgehobener zentralörtlicher Funktion handele (LT-Drucksache 3/5021, S. 440), so daß zunächst eine Sicherung des status quo mit darüber hinaus einer betreffend funktionalen Entwicklung durch Stärkung erstrebt wird. Auch wenn der Ausstattungsgrad der Stadt Welzow hinter dem eines Grundzentrums mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums zurücksteht, ist die Annahme des Gesetzgebers, daß der Raum Welzow durch eine Zentralort-Umland-Verflechtung geprägt ist und deshalb die Eingliederung der Beschwerdeführerin nach Welzow angezeigt ist, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die hierbei interessierenden örtlichen Verhältnisse sind in den Gesetzesunterlagen zutreffend angesprochen (s. die Beschreibung der Gemeinde im Neugliederungssachverhalt in LT-Drucksache 3/5021, S. 434 ff.). Dazu zählt auch, entgegen der im Schriftsatz vom 26. Januar 2004 geäußerten Annahme der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin, die Erkenntnis der finanziellen und wirtschaftlichen Situation der mit ca. 600-700 Euro pro Einwohner verschuldeten Stadt Welzow gegenüber der zwar schuldenfreien und eine Rücklage von ca. 43.000 Euro aufweisenden aber für Investitionen fördermittelabhängigen Beschwerdeführerin (LT-Drucksache 3/5021, S.438 f.; Ausschußprotokoll 3/715, S.7; Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 28 des 6. GemGebRefGBbg, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550, S. 2 f.). Auch die Verhältnisse der Stadt Welzow sind noch zureichend einbezogen (LT-Drucksache 3/5021, ebda.). Als grundsätzlich wesentliche Elemente einer ausgeprägten Zentralort-Umland-Verflechtung, finden sich außer dem Zahlenverhältnis von zuletzt ca. 4.330 Einwohnern der bisherigen Stadt Welzow gegenüber nur ca. 330 Einwohnern der Beschwerdeführerin in Welzow eine Grundschule, eine kommunale Gesamtschule, ein - allerdings zum Schuljahresende 2002/2003 ausgelaufenes - Gymnasium, eine Kindertagesstätte, ein Schwimmbad, das Gemeindezentrum Alte Dorfschule (mit Begegnungs- und Ausstellungsräumen, Internetcafe, Bibliothek, Küche für Kinder und Jugendliche, Übernachtungsmöglichkeiten), verschiedene Dienstleistungsangebote einschließlich Sozialstation und Pflegeheim sowie fünf Sportstätten für neun Sportvereine und vier Freiflächen für nicht vereinsgebundenen Sport, ferner eine intensive Anbindung der Beschwerdeführerin an den 4-5 km entfernten Ortskern der Stadt Welzow, insbesondere 19mal täglich mittels öffentlichen Personennahverkehrs und ein reger Berufsverkehr (insbesondere mehr Einpendler aus Welzow zu den über 100 Arbeitsplätzen in zwei großen landwirtschaftlichen Betrieben auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin als umgekehrt zu den Welzower Gewerbegebieten; vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 436 f.). Für die Beschwerdeführerin ist die Stadt Welzow der nächstgelegene Schulstandort. Auch über eine Kindertagesstätte verfügt die Beschwerdeführerin nicht. Im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses besuchten die meisten Kleinkinder der Beschwerdeführerin noch die Tagesstätte in Haidemühl. Aufgrund der begonnenen Umsiedlung dieses Ortes ist die Annahme des Gesetzgebers beanstandungsfrei, daß die dann nächstgelegene Tagesstätte in Welzow intensiver in Anspruch genommen werden wird (LT-Drucksache 3/5021, ebda.). Darüber hinaus brauchte der Gesetzgeber nicht festzustellen, wie viele Bewohner der Beschwerdeführerin wie oft die in Welzow vorgehaltenen anderen öffentlichen Einrichtungen nutzen. Es liegt auf der Hand, daß solche Einrichtungen von Bewohnern aus dem Umland in Anspruch genommen werden, auch wenn der Kern des Mittelzentrums Spremberg jenseits des künftigen Abbaugebietes Haidemühl in einer Nähe von ca. 15 km zur Beschwerdeführerin liegt. Auch der in dem Gebiet nach dem Leitbild 2 a) bb) vom Gesetzgeber für nach dem Ausstattungsgrad weniger ausgeprägte Zentren als erforderlich angesehene hohe Unterschied in der Besiedlungsdichte zwischen Stadt und Umland ist von ihm zutreffend ermittelt worden. Von den zuletzt knapp 4.700 Einwohnern im Amt Welzow (ohne Haidemühl) lebten mehr als 90 % (4.343) in der bisherigen Stadt gleichen Namens. bb) Dem Gesetzgeber stehen im Sinne von Art. 98 Abs. 1 LV Gründe des öffentlichen Wohls zur Seite. Er beruft sich ausweislich der Gesetzesbegründung und der Beschlußempfehlung des Innenausschusses für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Welzow wesentlich auf den Änderungsbedarf der brandenburgischen Gemeindestruktur im Umland regionaler Zentren des äußeren Entwicklungsraums und auf das Ziel der Ablösung des sog. Amtsmodells 2 durch Bildung größerer amtsfreier Gemeinden (vgl. 2. a) bb) und cc) des Leitbildes, LT-Drucksache 3/5021, S. 24 f.). Daß die Behebung von Strukturproblemen im Stadtumland ein Grund des öffentlichen Wohls ist, der eine kommunale Neugliederung zu rechtfertigen vermag, hat das Landesverfassungsgericht bereits in seinen Urteilen vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 - und - VfGBbg 97/03 - (in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Landesverfassungsgerichte, s. etwa SächsVerfGH SächsVBl 1999, 236, 239; ThürVerfGH NVwZ-RR 1997, 639, 643) entschieden. Auch im Schrifttum wird dies grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen (s. etwa Hoppe/Stüer, DVBl 1992, 641, 642 f.; v. Unruh/Thieme/Scheuner, Die Grundlagen der kommunalen Gebietsreform, 1981, S. 116, 118 f.). Das Stadt-Umland-Verhältnis wirft eine Reihe schwieriger Abklärungs- und Koordinationsfragen auf. Planung und Betrieb öffentlicher Einrichtungen - Kindergärten und -krippen, Schulen (einschließlich weiterführender Schulen), Horte, Sportstätten, Bibliotheken, Schwimmbäder, Feuerwehren, Kultureinrichtungen (etwa: Kulturhäuser, Heimatmuseen) - erfordern Abstimmung und Absprache. Auch für Infrastrukturausbau, Wirtschaftsförderung, Abfall- und Abwasserbeseitigung sowie Trinkwasserversorgung empfiehlt sich ein gemeinsames Handeln. Ebenso ist das vom Gesetzgeber hier des weiteren herangezogene Ziel der Ablösung des sog. Amtsmodells 2 von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Es verläßt den Rahmen der politischen und organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und den ihm durch die Verfassung insoweit gewährleisteten Beurteilungsspielraum nicht, wenn er grundsätzlich an die Stelle der - durch einen hinsichtlich der weiteren amtsangehörigen Gemeinden einer auch nur mittelbaren demokratischen Legitimation entbehrenden hauptamtlichen Bürgermeister einer geschäftsführenden Gemeinde gekennzeichneten - Verwaltungsstruktur künftig das Modell der amtsfreien Gemeinde mit ihrer Direktwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters durch die Gemeindebürger (vgl. § 62 GO) setzt (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 38). Daß der Gesetzgeber konsequent der unmittelbaren demokratischen Legitimation den Vorrang zugesprochen hat, indem er - abgesehen vom Fall einer sinnvoll erscheinenden ämterübergreifend größeren Struktur (Zusammenschluß zweier Ämter oder von Teilen mehrerer Ämter) (vgl. 2 a) cc) Satz 2 des Leitbildes, LT-Drucksache 3/5021, S. 25) - ausschließt, daß nach der Auflösung eines Amtes des Modells 2 ein Amt des Modells 1 geschaffen wird, ist vertretbar. Er vermeidet damit, daß eine Herabstufung der bislang geschäftsführenden Gemeinde dergestalt geschieht, daß sie nicht allein die Geschäftsführungsbefugnis für weitere Gemeinden verliert, sondern ihr zudem weitreichend Verwaltungsbefugnisse für die eigene Gemeinde bzw. Stadt ohne Kompensation entzogen werden. Auch würde der Amtsdirektor der nach dem Modell 1 erst neu zu schaffenden bzw. im Falle der Einbeziehung in ein anderes bestehendes Amt in Anspruch zu nehmenden Amtsverwaltung lediglich von mittelbarer demokratischer Legitimation getragen, während der Amtsdirektor des Modells 2 immerhin als Bürgermeister seiner eigenen Gemeinde unmittelbar demokratisch legitimiert war und vielmehr der Bürgermeister einer künftig amtsfreien Gemeinde diese Legitimation für die gesamte Gemeinde innehat (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 38). cc) Zur Bewältigung dieser Strukturfragen ist die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Welzow nicht offensichtlich ungeeignet. Das Landesverfassungsgericht vermag nicht zu erkennen, daß das Ziel einer Bereinigung der Strukturprobleme im Welzower Stadt-Umland-Bereich durch die Zusammenführung in einen einheitlichen Aufgaben- und Verwaltungsraum eindeutig verfehlt würde. dd) Die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Welzow ist nicht unverhältnismäßig. So lassen sich die hier in Frage stehenden Stadt-Umland-Probleme entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht etwa ebenso gut durch interkommunale Zusammenarbeit bewältigen. Interkommunale Zusammenarbeit, in welcher Form auch immer (in Gestalt von Zweck- oder Planungsverbänden, Arbeitsgemeinschaften oder Kapitalgesellschaften oder durch öffentlich-rechtliche Kooperationsverträge), kann typischerweise jeweils nur einen Teilbereich der Probleme lösen helfen. Sie wirft zudem ihrerseits Abstimmungs- und Kooperations- sowie Rechts- und Personalfragen auf. Im Vergleich zu einer gemeindlichen Neuordnung ist die interkommunale Zusammenarbeit schwächer und instabiler. Auch ansonsten ist eine geeignetere Alternative zu der Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Welzow nicht auszumachen. Der Gesetzgeber hat die damit verbundenen Vor- und Nachteile in nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen und ist zu einem verfassungsrechtlich vertretbaren Ergebnis gelangt. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müssen die für eine Auflösung der Gemeinde sprechenden Gründe des öffentlichen Wohls gegenüber den für den Fortbestand der einzugliedernden Gemeinde sprechenden Gründen erkennbar überwiegen (vgl. hierzu BayVerfGH BayVBl 1981, 399, 400 f.; s. auch NdsStGH OVGE 33, 497, 503; StGH BW NJW 1975, 1205, 1211). Dies ist hier - nach der vertretbaren Wertung des Gesetzgebers - der Fall. Da die kommunale Selbstverwaltung auch dazu dient, die Bürger zu integrieren, den Menschen ein Zugehörigkeitsgefühl (Heimat) zu vermitteln und damit die Grundlagen der Demokratie zu stärken, ist die Reform der Gemeindestruktur nicht ausschließlich an Rationalisierung und Verbesserung der Effizienz der Verwaltungsorganisation zu messen. Eine Gemeinde darf nicht ohne Berücksichtigung von Besonderheiten allein aus Gründen der Strukturbereinigung aufgelöst werden. Andernfalls kann der Eingriff in die Existenz einer Gemeinde und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der örtlichen Verbundenheit außer Verhältnis zu dem angestrebten Vorteil geraten (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 - [Kreuzbruch], UA S. 23, LKV 2002, 573 = NJ 2002, 642). Vorliegend erlangen indes nach der vertretbaren Abwägung des Gesetzgebers die für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Welzow sprechenden Gründe das größere Gewicht. Dem Gesetzgeber war die Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung gegenwärtig. Er hat die Belange der Einwohner durchaus im Blick gehabt und sich damit, ablesbar aus der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs (s. LT-Drucksache 3/5021, S. 431 ff.; s. auch S. 74 ff., 85 ff.), den Beratungen im Landtag und seinen Ausschüssen (Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 28 des 6. GemGebRefGBbg, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550), auseinandergesetzt. Auf der anderen Seite hat er jedoch als gegenläufige Belange in zulässiger und vertretbarer Weise außer der Bereinigung der Stadt-Umland-Probleme im Raum Welzow namentlich die Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung durch die Zusammenführung in eine einheitliche Kommune, Gesichtspunkte der Raumordnung sowie das Ziel der Ablösung des sog. Amtsmodells 2, einer Aufgabenwahrnehmung durch den hinsichtlich der weiteren Gemeinden einer unmittelbaren demokratischen Legitimation entbehrenden hauptamtlichen Bürgermeister einer geschäftsführenden Gemeinde, in seine Abwägung eingestellt und ihnen die größere Bedeutung beigemessen (vgl. LT-Drucksache 3/5021, 2 a) bb) und cc) des Leitbildes, S. 38, 440 ff.). Leitbildgerecht und zur Stärkung der unmittelbaren Demokratie auf kommunaler Ebene konsequent ist dabei das Abwägungsergebnis auch insoweit, aus dem Amt des Modells 2 eine amtsfreie Gemeinde und nicht ein Amt des Modells 1 zu bilden, womit der Gesetzgeber sich zum einen gegen die Einrichtung einer - neben auch der leistungsfähigen Kommunalverwaltung der Stadt Welzow - eigenständigen und zusätzlichen Amtsverwaltung entschieden und zum anderen vermieden hat, der Stadt ohne entsprechende Kompensationsmöglichkeit weitreichend eigene Verwaltungsbefugnisse wie auch die Geschäftsführungsbefugnis für das Amt zu entziehen. ee) Auch im übrigen läßt die Abwägung des Gesetzgebers keine seine Entscheidung in Frage stellenden Defizite erkennen. So hat er nicht übersehen, daß es in die Abwägung einfließen muß, soweit Neugliederungsalternativen bestehen, im besonderen, wenn sich die betreffende Gemeinde in ein weiterbestehendes angrenzendes Nachbaramt eingliedern läßt (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 VfGBbg 34/01 - [Kreuzbruch], UA S. 19, LKV 2002, 573 = NJ 2002, 642). Es ist hier nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber vor dem Hintergrund des vorhandenen Angebotes in Welzow u.a. an Dienstleistungen, Einkaufsmöglichkeiten, Schulen sowie einigen öffentlichen Einrichtungen, die von Bewohnern der unmittelbar benachbarten Beschwerdeführerin durchaus in Anspruch genommen werden, eine dem Leitbild (2 a) bb), LT-Drucksache 3/5021, S. 24 f.) gemäße Zentralort-Umland-Verflechtung annahm, der keine vergleichbaren Alternativen gegenüberstanden. Dabei durfte der Gesetzgeber seiner Entscheidung auch zugrundelegen, daß die Strukturaussage 2 d) bb) seines Leitbildes für den Regelfall anstrebt, daß Gemeindezusammenschlüsse innerhalb der Grenzen der bestehenden Ämter erfolgen und es daher konsequent und leitbildgerecht ist, die Beschwerdeführerin als - von der in Auflösung befindlichen Gemeinde Haidemühl abgesehen - einzige neben der Stadt Welzow bestehende Gemeinde des bisherigen Amtes Welzow mit der Stadt zu vereinigen, nachdem ein Abweichungsfall, ähnlich den in 2 d) bb) Satz 2 des Leitbildes angeführten Beispielen (zur Stärkung der Zentralorte nach Landesentwicklungsplan I bzw. nach den Regionalplänen sowie zur Schaffung von Verwaltungseinheiten annähernd gleicher Leistungskraft geboten), nicht ersichtlich ist (vgl. aber zur Nichtanwendbarkeit dieser Leitbildregelung, wenn das bisherige Amt durch das Gesetz ohnehin amtsgebietsüberschreitend neugegliedert wird: VfGBbg Beschlüsse vom 27. Mai 2004 - 63/03 und 138/03 [Herzsprung, Königsberg], S. 18 UA). Es ist von Verfassungs wegen nichts dagegen zu erinnern, wenn der Gesetzgeber unter Meidung einer aufwendigen Vermögensauseinandersetzung (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 4, § 32 des 6. GemGebRefGBBg) an ein regelmäßig seit Jahren stattfindendes Zusammenwirken von Gemeinden eines Amtes anknüpft und nach Ablösung des Amtsmodells 2 durch eine amtsfreie Gemeinde eine Fortführung der Gemeinschaft in Gestalt der amtsfreien Gemeinde präferiert, soweit keine besonderen Umstände stärker für eine (ggf. nur partiell) die bisherigen Amtsgrenzen überschreitende Lösung sprechen. Allerdings spricht zunächst für die Suche nach einer Alternativlösung, daß die gesetzlich bestimmte Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Welzow in nächster Zeit nur eine Einwohnerzahl von knapp 4.700 zur Folge haben wird und insoweit der Leitbildbestimmung 2 a) dd) Sätze 2 bis 4 nicht unmittelbar genügt. Danach sollen amtsfreie Gemeinden mindestens 5.000 Einwohner, in dichter besiedelten Landesteilen möglichst mehr, haben und Unterschreitungen des Mindestwertes dürften nur in dünn besiedelten Landesteilen unter Beachtung der Raum- und Siedlungsstruktur zulässig sein. Daran gemessen weist die Stadt Welzow mit ca. 420 Einwohnern je km² auf kleiner Fläche zwar eine dichte Besiedelung auf; hingegen relativiert sich dieser Zustand durch eine weitaus geringere und stark unterdurchschnittliche Einwohnerdichte von weniger als 30 Einwohnern je km² auf dem größeren gegenwärtigen Gebiet der Beschwerdeführerin und erfährt seine weitere Reduzierung infolge der nicht offensichtlich fehlerhaft prognostizierten baldigen - einwohnerfreien - Übernahme des großen Gebietes der bisherigen Gemeinde Haidemühl durch die Beschwerdeführerin (Art. 3 § 1 Abs. 2 Satz 2 des 6. GemGebRefGBbg). Diese einer noch leitbildgerechten Unterschreitung der Mindesteinwohnerzahl immerhin angenäherte Situation durfte der Gesetzgeber zur Grundlage der Schaffung der kleinen amtsfreien Gemeinde Welzow machen, zumal er optimistisch, jedoch nicht offensichtlich fehlerhaft prognostiziert hat, daß sich die Einwohnerzahl der Stadt durch einen sich mittelfristig weiterentwickelnden Tourismus (u.a. künftige Lausitzer Seenkette über 12.000 ha Wasserfläche, Fürst-Pückler-Radweg, Verkehrslandeplatz Welzow) erhöht (LT-Drucksache 3/5021, S. 437 f., 441). In dieser noch durch weitere Aspekte insbesondere der Raumordnung gekennzeichneten Situation ist ein geringfügiges Abweichen von einem Element des Leitbildes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Neugliederung verstößt in dieser Hinsicht nicht gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit. Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Verfassungsgerichte, daß der Gesetzgeber bei der Umsetzung einer Gemeindegebietsreform sein System nicht ohne hinreichende Begründung verlassen darf (vgl. etwa Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 27. November 1978 - 2 BvR 165/75 -, BVerfGE 50, 50, 51 Raum Hannover; VerfGBbg, Urteil vom 26. August 2004 - VfGBbg 230/03 - [Groß Machnow], S. 26 des E.A. sowie hinsichtlich Kreisgebietsreform bereits Urteil vom 14. Juli 1994 VfGBbg 4/93 LVerfGE 2, 125, 142; SächsVerfGH, LKV 1995, 115, 116 ff.; ThürVerfGH, LVerfGE 5, 391, 422; BayVerfGH, BayVBl 1978, 497, 503; vgl. auch Dreier, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 2, 1998, Art. 28 Rn. 122; Tettinger, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz Band 2, Art. 28 Rn. 233). Im wesentlichen vergleichbare Neugliederungen müssen gleich behandelt werden. Regelungen, die ohne hinreichende Begründung das zugrundeliegende System verlassen, verstoßen gegen das öffentliche Wohl. Die gesetzliche Regelung ist nach diesen Maßstäben hinlänglich gerechtfertigt. Eine von der Beschwerdeführerin zunächst präferierte Beibehaltung des bisherigen bzw. auch eines nur aus der Beschwerdeführerin und Welzow bestehenden Amtes durfte der Gesetzgeber, als am wenigsten leitbildgerechte und zukunftsfähige Lösung ausscheiden. Zu einer Veränderung nötigte bereits die durch das Fortschreiten des Bergbaus bedingte Auflösung der bislang dritten amtsangehörigen Gemeinde Haidemühl, womit ein Zustand - entgegen 2 b) aa) des Leitbildes, wonach ein Amt künftig aus mindestens drei amtsangehörigen Gemeinden bestehen müsse - absehbar wurde. Diese Leitbildregelung und ihr Vollzug sind vorliegend von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, denn der Gesetzgeber hat nachvollziehbar mit dem Willen zur Abhilfe erwogen, daß zum einen die Effizienz der Verwaltungstätigkeit von mehreren Entscheidungsträgern für dieselbe kommunale Ebene (Gemeinde- und Amtsverwaltung) bei einem solchen Kleinstamt leidet, zum anderen bei - wie hier - stark unterschiedlicher Größe der beiden amtsangehörigen Gemeinden die größere jederzeit die kleinere Gemeinde im Amtsausschuß überstimmen kann (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 43), ohne daß das innergemeindliche Gebot der Gemeindeordnung zur harmonischen Gestaltung der Gemeindeentwicklung (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GO) insoweit unmittelbar gelten würde. Darüber hinaus ergab sich ein Neugliederungsbedarf auch aus der geringen Einwohnerzahl der Beschwerdeführerin von nur ca. 330 Einwohnern. Soweit der Gesetzgeber seine Abwägungsentscheidung maßgeblich darauf gestützt hat, daß die Beschwerdeführerin die Mindesteinwohnerzahl von 500 Einwohnern unterschreite (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 441), ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Die vom Gesetzgeber im Leitbild (unter 2 b) cc), LT-Drucksache 3/5021, S. 25) gewählte Regel-Mindestgröße einer amtsangehörigen Gemeinde von 500 Einwohnern unterliegt keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Allerdings begegnen der im Leitbild (LT-Drucksache 3/5021, S. 44) vertretenen Ausfassung, die Regelmindestgröße diene der Verwirklichung des für die Länder verbindlichen Gebotes der Homogenitätsvorschrift des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG (In den ... Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist), Bedenken. Die Vorschrift hat weder unmittelbar noch mittelbar eine bestimmte körperschaftliche Struktur oder Gemeindegröße im Blick, sondern stellt grundlegende Anforderungen an demokratische Wahlen und bindet die Länder im Bereich des Landeswahlrechtes (BVerfGE 4, 31, 45; Tettinger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG Kommentar, 4. Aufl., Art. 28 Abs. 1 Rn. 83). Überdies geht Art. 28 Abs. 1 Satz 4 GG, wonach in Gemeinden an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten kann, von der Möglichkeit kleiner, überschaubarer Gemeinden aus. Die Vorschrift ist gerade in Hinsicht auf Kleinstgemeinden in das Grundgesetz aufgenommen worden (zur Entstehungsgeschichte s. Dreier, Grundgesetz Kommentar, 1998, Art. 28 Rn. 20 a.E.). Dem muß jedoch nicht näher nachgegangen werden, denn das Verfassungsgericht hat mit Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, [Kreuzbruch], LKV 2002, 573, 574 bereits entschieden, daß die Regel-Mindestgröße einer amtsangehörigen Gemeinde von 500 Einwohnern als ein gesetzgeberisches Kriterium für die Gemeindegebietsreform an der Verfassung gemessen Bestand hat. In dem Urteil heißt es:
Daran wird festgehalten. Auch eine alternative Neugliederung mit Überschreitung von Amts- bzw. Landkreisgrenzen hat der Gesetzgeber aus von ihm hinreichend dargelegten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Gründen abgelehnt. Einen von der Beschwerdeführerin mit Blick auf Gemeinden des Amtes Altdöbern im Landkreis Oberspreewald-Lausitz verfolgten Lösungsansatz hat der Gesetzgeber nachvollziehbar deswegen abgelehnt, weil gemäß den Leitbildbestimmungen für den sonst nicht gefährdeten und schließlich beibehaltenen Bestand des Nachbaramtes Altdöbern der Verbleib der dort amtsangehörigen einwohnerstarken Nachbargemeinde Neupetershain sowie der Gemeinde Bahnsdorf nicht verzichtbar war (Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 28 des 6. GemGebRefGBbg, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550, S. 3). Überdies hätte eine Neugliederung unter Zusammenführung von Gemeinden der (bisherigen) Ämter Welzow und Altdöbern ein mehrfach leitbildwidriges Ergebnis gezeitigt, indem ohne Notwendigkeit zulasten des Amtes Altdöbern mit seinen zumal durch ihre größere Anzahl in ihrem Interesse auf Amtserhalt bzw. -angehörigkeit nicht minder zu gewichtenden Gemeinden Amtsgrenzen und sogar Kreisgrenzen hätten verändert werden müssen (vgl. demgegenüber 2 d) bb) und aa) des Leitbildes). Eine anderweitige Zuordnung, die auch einen Fortbestand der Beschwerdeführerin möglich gemacht hätte und für sie und für den Neugliederungsraum nicht ungünstiger gewesen wäre, kam auch nicht aufgrund anderweitig bestehender Verflechtungen in Betracht. Solche Verflechtungen wurden von der Beschwerdeführerin selbst nicht geltend gemacht. Überdies bestand ein zur Aufnahme fähiges und bereites der Beschwerdeführerin benachbartes Amt im selben Landkreis nicht, sondern es existierten nur noch die seit längerem amtsfreien Gemeinden Spremberg und Drebkau. Ein - im Blick auf die eigene Einwohnerzahl nach dem Leitbild 2 b) cc) unvermeidliches - Aufgehen der Beschwerdeführerin in diesen gegenüber Welzow noch deutlich größeren Gemeinden lag nicht im geäußerten oder sonst anzunehmenden Interesse der auf ihre Eigenständigkeit bedachten Beschwerdeführerin. Ebenso ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber unter Aufgreifen der Beschlußempfehlung des Innenausschusses gegenüber von der Beschwerdeführerin geäußerten Befürchtungen des Verlustes von sorbisch-wendischen Traditionen im größeren Gemeinwesen zum einen darauf hinweist, daß das genannte Osterfeuer, Maibaumstellen und Landfrauenlesungen keinen kausalen Bezug zum Sorbentum erkennen ließen, vielmehr in unterschiedlichsten Siedlungsgebieten der Bundesrepublik praktiziert werden (Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 28 des 6. GemGebRefGBbg, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550, S. 3). Bisher durch die Beschwerdeführerin geförderte spezielle Kulturangebote oder besondere Vereinstätigkeiten hat diese auch auf Vorhalt in der Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drucksache 3/5021, S. 442) nicht dargetan. Zum anderen wäre allein durch die finanziell sehr angespannte Lage Welzows nicht zwangsläufig die Lebensfähigkeit einer ggf. vor Ort getragenen sorbischen Brauchtumspflege und Vereinsarbeit erheblich betroffen. Überdies zählt die Stadt Welzow selbst, auch wenn sie sich bislang nicht ausdrücklich zum Sorbentum bekannt hat, zum sorbisch erheblich beeinflußten Siedlungsbereich, wie es nicht zuletzt in der amtlichen zweisprachigen Benennung (Welzow(Wjelcej)) zum Ausdruck kommt, und verneint diese Traditionslinien keineswegs. Der Gesetzgeber war an einer Eingliederung der selbst bei ausgeglichenem Haushalt und ca. 50.000 Euro Rücklagen mit nur geringen finanziellen Mitteln ausgestatteten und bei Investitionen auf Fördermittel angewiesenen (LT-Drucksache 3/5021, S. 439; Ausschußprotokoll 3/715, S. 7) Beschwerdeführerin in die Stadt Welzow auch nicht durch deren Verschuldung gehindert, zumal erfahrungsgemäß eine solche Verschuldung jedenfalls teilweise auch darauf beruht, daß (Infrastruktur-)Einrichtungen geschaffen worden sind, die zugleich den Menschen aus dem Umland zugute kommen. Insofern ist eine Beteiligung des Umlandes an der Kosten- und Schuldenlast nicht unangemessen. Unabhängig davon ist die Finanzlage naturgemäß nicht von Dauer, sondern veränderlich. Die wirtschaftliche Entwicklung des Gesamt-Neugliederungsgebietes ist so oder so nicht sicher einschätzbar. Auch die Problematik der Verlagerung der Finanz- und Planungshoheit hat der Gesetzgeber gesehen und demgegenüber dem Vorteil der Bündelung der finanziellen Möglichkeiten infolge der Neugliederung im Verbund der Gesamtabwägung und mit Blick auf gestärkte Instrumente der Ortschaftsverfassung (§§ 54 - 54 e GO) sowie die Pflicht einer jeden Gemeinde und Stadt, für das soziale, kulturelle und wirtschaftliche Wohl aller ihrer Einwohner, für eine harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung, zu sorgen (vgl. u.a. § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 3 Abs. 2 GO), in vertretbarer Weise höheres Gewicht zuerkannt (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 89 f.). C. Das Verfassungsgericht hat einstimmig eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, § 22 Abs. 1 2. Alt. VerfGGBbg. |
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