VerfGBbg, Beschluss vom 16. August 2013 - VfGBbg 29/13 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 1 Satz 2; LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 - VerfGGBbg, § 47 Abs. 1; VerfGGBbg, § 47 Abs. 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1 |
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Schlagworte: | - Befangenheit - gesetzlicher Richter - rechtliches Gehör - Frist - Wiedereinsetzung - Rechtswegerschöpfung - Subsidiarität |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 16. August 2013 - VfGBbg 29/13 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 29/13
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
M. und M.,
Beschwerdeführer,
wegen des Beschlusses des Amtsgerichts Cottbus vom 5. Dezember 2012 (38 C 200/12) und des Beschlusses des Landgerichts Cottbus vom 14. Februar 2013 (7 T 4/13)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dielitz, Dr. Becker, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt
am 16. August 2013
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e:
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Mai 2013 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden sind und diese mit ihrem Schriftsatz vom 3. Juni 2013 nicht ausgeräumt haben.
Es bleibt dabei, dass die Beschwerdeführer die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nach § 47 Abs. 1 VerfGGBbg nicht eingehalten haben und ihr Vorbringen eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 47 Abs. 2 VerfGGBbg nicht rechtfertigt. Die Frist beträgt jeweils zwei Monate ab Zustellung, formloser Mitteilung, Verkündung oder sonstigen Bekanntgabe der jeweils angegriffenen Entscheidung. Die Darlegungen der Beschwerdeführer zur journalistischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin, deren bürgerschaftlichem Engagement gegen die Hochschulfusion in der Lausitz und einer von ihr zu begründenden Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erlauben nicht die Feststellung, dass sie – dies gilt insbesondere für den Beschwerdeführer – ohne Verschulden an der fristgemäßen Erhebung der Verfassungsbeschwerde gehindert gewesen seien. So ist etwa nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft gemacht (z. B. durch Vorlage der Beschwerdeschrift), dass die Beschwerdeführerin allein mit der Begründung der beim Bundesverfassungsgericht eingereichten Verfassungsbeschwerde „nahezu den gesamten März“ beschäftigt gewesen sein könnte. Zudem ergibt sich aus dem Vortrag der Beschwerdeführer, bis Ende April 2013 nicht in der Lage gewesen zu sein, die Beschwerdeschrift zu verfassen, dass sie die Frist von zwei Wochen zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages und zur (nachträglichen) Erhebung der Verfassungsbeschwerde nach § 47 Abs. 2 Sätze 2 und 4 VerfGGBbg versäumt haben; der Wiedereinsetzungsantrag und die Verfassungsbeschwerde sind erst am 15. Mai 2013 (Mittwoch) und damit nach Fristablauf am 14. Mai 2013 bei Gericht eingegangen. Auf das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung im angegriffenen Beschluss des Landgerichts können sich die Beschwerdeführer schon deshalb nicht erfolgreich berufen, weil die insoweit maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5. Dezember 2012 (BGBl 2012 I S. 2418) erst am 1. Januar 2014 in Kraft treten werden (vgl. Art. 21 des Gesetzes).
Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt von Rechtswegerschöpfung und Subsidiaritätsgrundsatz unzulässig, nachdem die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts vom 14. Februar 2013 die Anhörungsrüge nach § 321a Zivilprozessordnung hätten erheben können, dies jedoch unterlassen haben; insoweit wird auf die Ausführungen im Hinweisschreiben vom 22. Mai 2013 Bezug genommen.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Dielitz | Dr. Becker |
Dresen | Dr. Fuchsloch |
Dr. Lammer | Partikel |
Schmidt | |