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VerfGBbg, Beschluss vom 16. August 2013 - VfGBbg 29/13 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 1 Satz 2; LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2
- VerfGGBbg, § 47 Abs. 1; VerfGGBbg, § 47 Abs. 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
Schlagworte: - Befangenheit
- gesetzlicher Richter
- rechtliches Gehör
- Frist
- Wiedereinsetzung
- Rechtswegerschöpfung
- Subsidiarität
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. August 2013 - VfGBbg 29/13 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 29/13




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

   M. und M.,

       

Beschwerdeführer,

 

 

 

wegen des Beschlusses des Amtsgerichts Cottbus vom 5. Dezem­ber 2012 (38 C 200/12) und des Beschlusses des Landgerichts Cottbus vom 14. Februar 2013 (7 T 4/13)

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

durch die Verfassungsrichter Dielitz, Dr. Becker, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt

 

am 16. August 2013

 

b e s c h l o s s e n :

 

      Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e:

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsge­richtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Mai 2013 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hin­­gewiesen worden sind und diese mit ihrem Schrift­­satz vom 3. Juni 2013 nicht ausgeräumt haben.

 

Es bleibt dabei, dass die Beschwerdeführer die Frist zur Erhe­­­bung der Verfassungs­­beschwerde nach § 47 Abs. 1     VerfGGBbg nicht eingehalten haben und ihr Vorbringen eine Wie­­­­der­einsetzung in den vor­­he­rigen Stand nach § 47 Abs. 2 VerfGGBbg nicht rechtfertigt. Die Frist beträgt jeweils zwei Monate ab Zustellung, formloser Mitteilung, Verkündung oder sonstigen Bekanntgabe der jeweils angegriffenen Entschei­dung. Die Darlegungen der Beschwerdeführer zur journali­stischen Tätig­keit der Beschwerdeführerin, deren bürgerschaft­lichem Engagement gegen die Hochschulfusion in der Lau­­sitz und einer von ihr zu begründenden Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erlauben nicht die Feststellung, dass sie – dies gilt insbesondere für den Beschwer­deführer – ohne Verschulden an der fristgemäßen Erhe­bung der Ver­­fassungsbeschwerde gehindert gewesen seien. So ist etwa nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft gemacht (z. B. durch Vorlage der Beschwerdeschrift), dass die Beschwerdeführerin allein mit der Begründung der beim Bun­­­­­desverfassungsgericht eingereich­­ten Verfas­sungs­be­schwerde „nahezu den gesamten März“ beschäftigt gewesen sein könnte. Zudem ergibt sich aus dem Vor­trag der Beschwer­­­deführer, bis Ende April 2013 nicht in der Lage gewesen zu sein, die Beschwerdeschrift zu verfassen, dass sie die Frist von zwei Wochen zur Stellung des Wiederein­set­zungs­­­­antrages und zur (nachträglichen) Erhebung der Ver­­­fas­sungs­beschwerde nach § 47 Abs. 2 Sätze 2 und 4 VerfGGBbg ver­­säumt haben; der Wiedereinsetzungsantrag und die­ Ver­­­fas­­sungs­­­­beschwerde sind erst am 15. Mai 2013 (Mittwoch) und damit nach Fristablauf am 14. Mai 2013 bei Gericht eingegan­gen. Auf das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung im ange­­­griffenen Beschluss des Landgerichts können sich die Beschwer­­deführer schon deshalb nicht erfolgreich berufen, weil die insoweit maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilpro­zess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5. Dezember 2012 (BGBl 2012 I S. 2418) erst am 1. Januar 2014 in Kraft treten werden (vgl. Art. 21 des Gesetzes).

 

Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichts­punkt von Rechtswegerschöpfung und Subsidiaritätsgrundsatz unzulässig, nachdem die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts vom 14. Februar 2013 die  Anhö­­­­rungsrüge nach § 321a Zivilprozessordnung hätten erheben kön­nen, dies jedoch unterlassen haben; insoweit wird auf die Ausführungen im Hinweisschreiben vom 22. Mai 2013 Bezug genommen.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Dielitz Dr. Becker
   
Dresen Dr. Fuchsloch
   
Dr. Lammer Partikel
   
Schmidt