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VerfGBbg, Beschluss vom 16. August 2013 - VfGBbg 27/13 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 12 Abs. 1; LV, Art. 52 Abs. 3
- ZPO, § 321a Abs. 2
Schlagworte: - Willkürverbot
- Rechtliches Gehör
- Gesetzlicher Richter
- Anhörungsrüge
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. August 2013 - VfGBbg 27/13 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 27/13




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

   F.,

  

Beschwerdeführerin,

 

 

wegen des Beschlusses des Landgerichts Neuruppin vom 21. März 2013 (4 T 105/12) 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

 

durch die Verfassungsrichter Dielitz, Dr. Becker, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt

 

am 16. August 2013

 

b e s c h l o s s e n :

 

      Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

G r ü n d e :

 

A.

Die Beschwerdeführerin erhob am 14. März 2013 ohne weitere Begründung Anhörungsrüge gemäß § 321a Zivilprozessordnung (ZPO) gegen einen Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 4. Februar 2013. Dabei erklärte sie, die Begründung solle in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen.

 

Das Landgericht Neuruppin verwarf die Gehörsrüge mit Beschluss vom 21. März 2013 als unzulässig. Die Gehörsrüge sei zwar am letzten Tag der Zweiwochenfrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingereicht, aber nicht begründet worden. Die Darlegung eines Gehörsverstoßes und seiner Entscheidungserheblichkeit gehöre zur gesetzlich notwendigen und deshalb innerhalb der Frist einzuhaltenden Form des Rechtsbehelfs. Lediglich die spätere Ergänzung oder Konkretisierung einer fristgerecht eingereichten Begründung sei dem Rügenden gestattet.

 

Mit der am 14. Mai 2013 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Art. 52 Abs. 3 und 4 Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Die angegriffene Entscheidung verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und verstoße gegen das Willkürverbot sowie den Grundsatz des fairen Verfahrens. Wegen gesundheitlicher Einschränkungen sei die Feststellung der Verletzung rechtlichen Gehörs erst am 13. März 2013 erfolgt, die Zweiwochenfrist habe daher am 27. März 2013 geendet. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass die gesetzliche Richterin entschieden habe.

 

 

B.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

 

Es fehlt an der gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg erforderlichen Begründung und an der Beschwerdebefugnis. Aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht, dass sie durch die angegriffene Entscheidung in den von ihr angeführten Grundrechten verletzt sein könnte.

 

Insbesondere verstößt der Beschluss des Landgerichts offenkundig nicht gegen das aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV folgende Willkürverbot. Willkürlich ist eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich deshalb der Verdacht aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 17. Juni 2011 - VfGBbg 45/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Hierfür ist nichts ersichtlich. Die dem Beschluss des Landgerichts Neuruppin zugrunde liegende Annahme, die zweiwöchige Einlegungsfrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO beziehe sich auch auf die Begründung der Anhörungsrüge und beginne grundsätzlich mit der Zustellung der beanstandeten Entscheidung, steht in Übereinstimmung mit der übrigen Rechtsprechung und dem Schrifttum (vgl. etwa Vollkommer, in: Zöller, ZPO Kommentar, 29. Auflage, § 321a Rn. 13 f; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO Kommentar, 34. Auflage, § 321a Rn. 5 f, jeweils m. w. N.). Eine spätere Kenntniserlangung von der (behaupteten) Gehörsverletzung hätte von der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht werden müssen (§ 321a Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 ZPO), was hier ersichtlich nicht erfolgt ist. Unter diesen Umständen scheidet auch die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV) aus.

 

Nicht den an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellenden Anforderungen genügt schließlich die pauschale Behauptung, das Recht auf den gesetzlichen Richter sei verletzt worden. Überdies hätte dieser Einwand aus Gründen der Subsidiarität bereits im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden müssen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 25. August 1995 – 2 BvR 228/94 -, juris).

 

II.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Dielitz Dr. Becker
   
Dresen Dr. Fuchsloch
   
Dr. Lammer Partikel
   
Schmidt