VerfGBbg, Beschluss vom 16. August 2013 - VfGBbg 26/13 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 11 Abs. 1 - StPO, § 100 h Abs. 1; StPO, § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7; StPO, § 101 Abs. 7 Satz 2, Satz 3 - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1 |
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Schlagworte: | - Datenschutz - Geschwindigkeitsmessung - Rechtmäßigkeitsprüfung - Rechtswegerschöpfung - Subsidiarität - Frist |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 16. August 2013 - VfGBbg 26/13 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 26/13
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
H.,
Beschwerdeführer,
wegen Geschwindigkeitsmessungen vom 25. September 2011 und vom 14. April 2013
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dielitz, Dr. Becker, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt
am 16. August 2013
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e:
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2013 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese mit seinem Schriftsatz vom 4. Juni 2013 im Ergebnis nicht ausgeräumt hat. Es bleibt dabei, dass der Beschwerdeführer dem Gebot der Rechtswegerschöpfung aus § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg bzw. dem Subsidiaritätsgrundsatz nicht entsprochen hat. Er hätte zunächst versuchen müssen, eine fachgerichtliche, das Grundrecht auf Datenschutz aus Art. 11 Landesverfassung berücksichtigende Prüfung der von ihm mit Blick auf die angegriffenen Geschwindigkeitsmessungen aufgeworfenen, primär einfachrechtlichen Fragen (insbesondere die nach der Rechtsgrundlage für die Messungen) herbeizuführen. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessung vom 25. September 2011 hat er dies insoweit unterlassen, als er sich gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Rechtmäßigkeitsprüfung (§ 101 Abs. 7 Satz 2 Strafprozessordnung – StPO -) durch das Amtsgericht nicht gewehrt, z. B. nicht nach § 101 Abs. 7 Satz 3 StPO Beschwerde eingelegt hat. Bezogen auf die Geschwindigkeitsmessung vom 14. April 2013 hat der Beschwerdeführer bereits keine Rechtmäßigkeitsprüfung beantragt; die Zulässigkeit eines solchen Antrages ist nicht von der (nachträglichen) Benachrichtigung über die Geschwindigkeitsmessung nach § 101 Abs. 4 Satz 1 StPO abhängig (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 56. Aufl. 2013, § 101 Rn. 25). Darüber hinaus hat er sich durch sein Einverständnis mit der Verwarnung und der Zahlung des Verwarnungsgeldes nach § 56 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten der Möglichkeit begeben, die von ihm angenommene Grundrechtswidrigkeit der Geschwindigkeitsmessung und der anschließenden behördlichen Ermittlungsmaßnahmen (Halterdatenabfrage beim Kraftfahrtbundesamt, Einholung einer Lichtbildkopie von der Personalausweisbehörde, Zusendung eines Anhörungsbogens) bei der Bußgeldbehörde bzw. - nach Erlass eines Bußgeldbescheides und Einspruch – im amtsgerichtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren geltend zu machen. Bezüglich der Geschwindigkeitsmessung vom 25. September 2011 und der im Zusammenhang mit dieser erfolgten behördlichen Ermittlungsmaßnahmen (Halterdatenabfrage etc.) ist die Verfassungsbeschwerde zudem unzulässig, weil sie nicht binnen der Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg erhoben wurde.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Dielitz | Dr. Becker |
Dresen | Dr. Fuchsloch |
Dr. Lammer | Partikel |
Schmidt | |