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VerfGBbg, Beschluss vom 16. August 2013 - VfGBbg 26/13 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 11 Abs. 1
- StPO, § 100 h Abs. 1; StPO, § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7; StPO, § 101 Abs. 7 Satz 2, Satz 3
- VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1
Schlagworte: - Datenschutz
- Geschwindigkeitsmessung
- Rechtmäßigkeitsprüfung
- Rechtswegerschöpfung
- Subsidiarität
- Frist
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. August 2013 - VfGBbg 26/13 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 26/13




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

   H.,

       

Beschwerdeführer,

 

 

wegen Geschwindigkeitsmessungen vom 25. September 2011 und vom 14. April 2013

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

durch die Verfassungsrichter Dielitz, Dr. Becker, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt

 

am 16. August 2013

 

b e s c h l o s s e n :

 

      Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

                     G r ü n d e:

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsge­­richtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2013 auf Beden­ken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hin­­­gewiesen worden ist und diese mit seinem Schrift­­satz vom 4. Juni 2013 im Ergebnis nicht ausgeräumt hat. Es bleibt dabei, dass der Beschwerdeführer dem Gebot der Rechts­­­­weg­erschöpfung aus § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg bzw. dem Subsidiaritätsgrundsatz nicht entsprochen hat. Er hätte zunächst versuchen müssen, eine fachgerichtliche, das Grund­­­­recht auf Datenschutz aus Art. 11 Landesverfassung berück­sichtigende Prüfung der von ihm mit Blick auf die angegrif­fenen Geschwin­digkeitsmessungen aufgeworfenen, primär ein­­­­fachrechtlichen Fragen (insbesondere die nach der Rechts­­­­grundlage für die Messungen) herbeizufüh­­ren. Hinsicht­­­lich der Geschwindigkeitsmessung vom 25. September 2011 hat er dies insoweit unterlassen, als er sich gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Rechtmäßigkeitsprüfung (§ 101 Abs. 7 Satz 2 Strafprozessordnung – StPO -) durch das Amtsgericht nicht gewehrt, z. B. nicht nach § 101 Abs. 7 Satz 3 StPO Beschwerde eingelegt hat. Bezogen auf die Geschwin­dig­keits­mes­­sung vom 14. April 2013 hat der Beschwerdeführer bereits keine Recht­­mäßig­keitsprüfung bean­tragt; die Zulässigkeit eines solchen Antrages ist nicht von der (nachträglichen) Benachrichtigung über die Geschwin­­digkeitsmes­sung nach § 101 Abs. 4 Satz 1 StPO abhän­gig (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 56. Aufl. 2013, § 101 Rn. 25). Darüber hinaus hat er sich durch sein Einver­ständnis mit der Verwarnung und der Za­­h­lung des Verwarnungsgeldes nach § 56 Abs. 1, 2 und 4 des Geset­­zes über Ord­nungswidrigkeiten der Möglichkeit bege­ben, die von ihm ange­nommene Grundrechts­widrigkeit der Geschwindig­keits­mes­sung und der anschließenden behördlichen Ermittlungsmaßnahmen (Halterdaten­abfrage beim Kraftfahrtbundesamt, Einholung einer Lichtbild­kopie von der Personalausweis­behörde, Zusendung eines Anhö­rungsbogens) bei der Bußgeld­behörde bzw. - nach Erlass eines Bußgeldbescheides und Einspruch – im amts­­gerichtlichen Ordnungswidrigkeitenverfah­­­ren gel­­tend zu machen. Bezüglich der Geschwin­dig­keits­mes­sung vom 25. Septem­ber 2011 und der im Zusammenhang mit die­­ser erfolgten behörd­lichen Ermitt­­lungsmaßnahmen (Halterda­tenabfrage etc.) ist die Verfassungsbeschwerde zudem unzu­­läs­sig, weil sie nicht binnen der Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg erhoben wurde.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Dielitz Dr. Becker
   
Dresen Dr. Fuchsloch
   
Dr. Lammer Partikel
   
Schmidt