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VerfGBbg, Beschluss vom 16. August 2013 - VfGBbg 24/13 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 12 Abs. 1
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1
- ZPO, § 321 a
Schlagworte: - Willkürverbot
- Begründungserfordernis
- Frist
- Anhörungsrüge
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. August 2013 - VfGBbg 24/13 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 24/13




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

   D.,

       

Beschwerdeführer,

 

 

wegen des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom   11. Januar 2013 und des Beschlusses des Landgerichts   Frankfurt (Oder) vom 28. Februar 2013 (6a S 84/11)

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

 

durch die Verfassungsrichter Dielitz, Dr. Becker, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt

 

 

am 16. August 2013

 

b e s c h l o s s e n :

 

      Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsge­richtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Mai 2013 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese mit dem – nicht unterzeichneten - Schrift­­satz vom 27. Mai 2013 nicht ausgeräumt werden konnten. Es bleibt dabei, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem der von ihm bezeich­neten Grundrechte, mithin seine Beschwerdebefugnis im Sinne von § 45 Abs. 1      VerfGGBbg nicht dargetan hat. Dies gilt auch mit Blick auf das im Schreiben vom 27. Mai 2013 erstmals ausdrücklich als verletzt gerügte Recht auf ein fai­­res Verfahren aus Art. 52 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 Landesverfas­sung. Im Übrigen ist aus den Gründen des Hin­weisschreibens vom 7. Mai 2013 weiterhin nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Frist nach § 47 Abs. 1 VerfGGBbg eingehalten hätte. Das Verfassungsgericht ist an die fach­ge­richt­liche Beur­teilung, ob die Anhörungsrüge in zuläs­siger Weise erhoben wurde, nicht gebunden (vgl. zum Bundesrecht: Bun­desverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Mai 2007    – 1 BvR 730/07 –, NJW-RR 2008, 75, 76). Dass mit der Anhörungs­rüge – wie für deren Zulässigkeit erforderlich – überhaupt ein Gehörs­­ver­stoß beanstandet wurde, kann das Gericht nicht fest­stel­len, nachdem der Beschwerdeführer nach wie vor weder den wesent­lichen Inhalt seines Anhörungsrüge-Schrift­sat­zes vom 29. Januar 2013 mitgeteilt noch eine Abschrift desselben ein­­­­­­ge­reicht hat. Die zuletzt erhobene Rüge der Ver­letzung des Rechts auf ein fai­res Verfahren wäre schließlich auch dann außerhalb der Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg erfolgt, wenn für deren Berechnung auf die Zustellung des die Anhörungs­­rüge zurückweisenden Beschlusses abzustellen wäre.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Dielitz Dr. Becker
   
Dresen Dr. Fuchsloch
   
Dr. Lammer Partikel
   
Schmidt