VerfGBbg, Beschluss vom 16. August 2013 - VfGBbg 24/13 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 12 Abs. 1 - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1 - ZPO, § 321 a |
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Schlagworte: | - Willkürverbot - Begründungserfordernis - Frist - Anhörungsrüge |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 16. August 2013 - VfGBbg 24/13 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 24/13
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
D.,
Beschwerdeführer,
wegen des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Januar 2013 und des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Februar 2013 (6a S 84/11)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dielitz, Dr. Becker, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt
am 16. August 2013
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Mai 2013 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese mit dem – nicht unterzeichneten - Schriftsatz vom 27. Mai 2013 nicht ausgeräumt werden konnten. Es bleibt dabei, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem der von ihm bezeichneten Grundrechte, mithin seine Beschwerdebefugnis im Sinne von § 45 Abs. 1 VerfGGBbg nicht dargetan hat. Dies gilt auch mit Blick auf das im Schreiben vom 27. Mai 2013 erstmals ausdrücklich als verletzt gerügte Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 52 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 Landesverfassung. Im Übrigen ist aus den Gründen des Hinweisschreibens vom 7. Mai 2013 weiterhin nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Frist nach § 47 Abs. 1 VerfGGBbg eingehalten hätte. Das Verfassungsgericht ist an die fachgerichtliche Beurteilung, ob die Anhörungsrüge in zulässiger Weise erhoben wurde, nicht gebunden (vgl. zum Bundesrecht: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Mai 2007 – 1 BvR 730/07 –, NJW-RR 2008, 75, 76). Dass mit der Anhörungsrüge – wie für deren Zulässigkeit erforderlich – überhaupt ein Gehörsverstoß beanstandet wurde, kann das Gericht nicht feststellen, nachdem der Beschwerdeführer nach wie vor weder den wesentlichen Inhalt seines Anhörungsrüge-Schriftsatzes vom 29. Januar 2013 mitgeteilt noch eine Abschrift desselben eingereicht hat. Die zuletzt erhobene Rüge der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren wäre schließlich auch dann außerhalb der Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg erfolgt, wenn für deren Berechnung auf die Zustellung des die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschlusses abzustellen wäre.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Dielitz | Dr. Becker |
Dresen | Dr. Fuchsloch |
Dr. Lammer | Partikel |
Schmidt | |