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VerfGBbg, Beschluss vom 16. Juli 2009 - VfGBbg 3/09 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg § 30
- StVollzg, § 109 und § 114
Schlagworte: - Strafvollstreckungsrecht
- Vorabentscheidung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. Juli 2009 - VfGBbg 3/09 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 3/09 EA



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

S...,

Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.

wegen Ablösung aus dem Offenen Vollzug durch die JVA Brandenburg und einstweiligen Rechtsschutzes durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam
hier: Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Möller, Nitsche, Partikel, Schmidt und Dr. Schöneburg

am 16. Juli  2009

b e s c h l o s s e n :

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

G r ü n d e :
I.

Der Antragsteller wendet sich mit einer – noch nicht entschiedenen - Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 04. März 2009, mit dem ein Antrag gemäß § 114 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) als unzulässig zurückgewiesen wurde. Im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt er eine Zurückverlegung in den Offenen Vollzug bis zur Entscheidung des Landesverfassungsgerichts über die Hauptsache und eine Entscheidung über seine Habe.
 

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) abzulehnen, nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 21. April 2009 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seines Antrags hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt hat.

1. Die im Wege der Eilentscheidung gemäß § 30 VerfGGBbg begehrte Zurückverlegung in den Offenen Vollzug kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung über die Zurückverlegung des Antragstellers in den Offenen Vollzug liegt bei den Fachgerichten bzw. der Justizvollzugsanstalt.
Hier hat der Antragsteller bei der Strafvollstreckungskammer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG gestellt und diesen Antrag auf Hinweis des Landesverfassungsgerichts mit einem erneuten Antrag nach § 114 Abs. 2 StVollzG verbunden. Das Landgericht Potsdam ist – auch vor dem Hintergrund der landesverfassungsgerichtlichen Beschlusses vom 19. Februar 2009, VfGBbg 7/09 – gehalten, über den Eilantrag zeitnah zu entscheiden.

2.  Die ferner begehrte Vorabentscheidung über seine Habe kann bereits deshalb nicht ergehen, weil der Antragsteller insofern keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.


Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Postier Prof. Dawin
       
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Möller Nitsche
   
Partikel Schmidt
   
Dr. Schöneburg