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VerfGBbg, Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 6/18 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Hinweis
- unzureichende Begründung
- finanzgerichtliche Entscheidung
- Zuständigkeit des Verfassungsgerichts
- Rechtswegerschöpfung
- Vorabentscheidung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 6/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 6/18




IM NAMEN DES VOLKES



In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

P.,

Beschwerdeführer,

wegen            Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. September 2017 (14 K 14315/16)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 16. März 2018

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche und Schmidt

beschlossen: 

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Fe­bruar 2018 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese nicht ausgeräumt worden sind.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Nitsche Schmidt