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VerfGBbg, Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 2/18 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Hinweis
- Beschwerdefrist
- unzureichende Begründung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 2/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 2/18




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

Sch.,

Beschwerdeführer,

wegen            Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) unbekannten Datums, 14 O 406/12

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 16. März 2018

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche und Schmidt

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

Gründe:

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Bran-denburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Januar 2018 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch die Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. und 22. Februar 2018 nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der Frist von § 47 Abs. 1 VerfGGBbg erhoben worden ist und im Übrigen nicht den sich aus § 20 Abs. 1, § 46 VerfGGBbg ergebenden Anforderungen an die Begründung entspricht.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Nitsche Schmidt