VerfGBbg, Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 2/18 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2 | |
Schlagworte: | - Verfassungsbeschwerde unzulässig - Hinweis - Beschwerdefrist - unzureichende Begründung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 2/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 2/18
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
Sch.,
Beschwerdeführer,
wegen Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) unbekannten Datums, 14 O 406/12
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 16. März 2018
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche und Schmidt
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Bran-denburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Januar 2018 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch die Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. und 22. Februar 2018 nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der Frist von § 47 Abs. 1 VerfGGBbg erhoben worden ist und im Übrigen nicht den sich aus § 20 Abs. 1, § 46 VerfGGBbg ergebenden Anforderungen an die Begründung entspricht.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dresen |
Dr. Fuchsloch | Dr. Lammer |
Nitsche | Schmidt |