VerfGBbg, Beschluss vom 16. März 2006 - VfGBbg 8/05 -
Verfahrensart: |
Kommunalverfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 97; LV, Art. 98 Abs. 1; LV, Art. 98 Abs. 2 Satz 3 | |
Schlagworte: | - Gemeindegebietsreform - kommunale Selbstverwaltung - Anhörung - Verhältnismäßigkeit |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 16. März 2006 - VfGBbg 8/05 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 8/05

IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem kommunalen
Verfassungsbeschwerdeverfahren
Gemeinde Senzig, Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte H., B. und K.-C.,
hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 16. März 2006 b e s c h l o s s e n: Die kommunale Verfassungsbeschwerde wird teils verworfen, im übrigen zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Die Beschwerdeführerin, eine zuvor dem Amt Unteres Dahmeland angehörende Gemeinde, wehrt sich gegen ihre Auflösung durch Eingemeindung in die amtsfreie Stadt Königs Wusterhausen. I. 1. Die Beschwerdeführerin lag ungefähr 8 Kilometer südlich der Berliner Stadt- und Landesgrenze im Landkreis Dahme-Spreewald. Das nach dem sogenannten Amtsmodell 1 gebildete Amt Unteres Dahmeland mit den Gemeinden Kablow, Niederlehme, Wernsdorf, Zeesen, Zernsdorf und der Beschwerdeführerin gehörte dem engeren Verflechtungsraum um Berlin an (s. Art. 1 Anlage 1 § 4 S. 4 Nr. 1 i.V.m. Anhang B 1 des Staatsvertrages vom 7. August 1997 über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg [Landesentwicklungsprogramm, nachfolgend LEPro] und über die Änderung des Landesplanungsvertrages [GVBl. 1998 I S. 14]). Die Beschwerdeführerin grenzte im Nordwesten an die Stadt Königs Wusterhausen, im Westen und Südwesten an die Gemeinde Zeesen sowie im Süden und Osten an die amtsfreie Gemeinde Heidesee. Das Gebiet des Amtes Unteres Dahmeland sowie der Osten der Stadt Königs Wusterhausen sind durch den Fluß Dahme sowie mehrere durch diesen Fluß und andere Gewässer gebildete Seen geprägt, die weitgehend von zusammenhängender Bebauung der Stadt und der Gemeinden gesäumt sind. So verliefen Siedlungsbänder von Wernsdorf über Niederlehme, von Kablow über Zernsdorf sowie vom Gebiet der Beschwerdeführerin und von der Gemeinde Zeesen jeweils nach Königs Wusterhausen. Die Dahme und mehrere Seen trennte die Beschwerdeführerin von den am Nordufer gelegenen Gemeinden Zernsdorf und Kablow; die praktisch einzige Straßenverbindung dorthin führte über Königs Wusterhausen (Stadtteil Neue Mühle). Der Amtssitz befand sich im Königs Wusterhausener Stadtteil Neue Mühle, und dort jeweils weniger als 200 Meter von der Gemarkungsgrenze und Bebauung der Gemeinden Niederlehme und Zernsdorf entfernt. Zwischen der am weitesten entfernten Gemeinde Wernsdorf und dem Amtssitz in Königs Wusterhausen lagen acht Kilometer, in das Stadtzentrum waren zwei weitere Kilometer zurückzulegen. Die Stadt Königs Wusterhausen grenzt im Norden unmittelbar an die amtsfreie Gemeinde Wildau und die Bundesautobahn 10 („Berliner Ring“) sowie im Westen - überwiegend durch Felder getrennt - an das Gebiet der amtsfreien Stadt Mittenwalde. Auf dem Amtsgebiet gab es eine Autobahnanschlußstelle („Niederlehme“), die Anschlußstelle „Königs Wusterhausen“ lag fünf Kilometer westlich. Die das Gebiet der Gemeinden des Amtes durchziehenden Landesstraßen trafen in Königs Wusterhausen zusammen. Die Stadt war Ausgangs- und Endpunkt der Busverbindungen in das Umland und insbesondere die Gemeinden des Amtes Unteres Dahmeland. Durch Königs Wusterhausen und die Gemeinde Zeesen führte die Bundesstraße 179 zur Autobahn sowie direkt zum Flughafen Schönefeld und nach Berlin. Königs Wusterhausen konnte im Schienenverkehr von den Gemeinden Kablow, Niederlehme, Zeesen und Zernsdorf her erreicht werden. Zwei Regionalbahnlinien, ein Regionalexpreß sowie die S-Bahn verbinden Königs Wusterhausen in dichter Taktfolge mit Berlin. In der Stadt Königs Wusterhausen lebten im Dezember 2001 ca. 17.300 Einwohner, im Dezember 2003 ca. 17.500 nach Übersiedlung von 200 Bewohnern der im früheren Amt Schönefeld aufgelösten Gemeinde Diepensee. Im Gebiet des Amtes Unteres Dahmeland lebten 2001 ca. 14.300 Einwohner. Im Dezember 2003 waren es ca. 14.980, von denen in Zeesen ca. 4.150, in Zernsdorf ca. 2.910, im Gebiet der Beschwerdeführerin ca. 2.830, in Niederlehme ca. 2.800, Wernsdorf ca. 1.440 und in Kablow ca. 850 lebten. Die Einwohnerzahlen der Gemeinden des Amtes Unteres Dahmeland - mit Ausnahme der Gemeinde Niederlehme - stiegen gegenüber dem Jahr 1992 bis 2003, und zwar um durchschnittlich fast 40 % (ca. 4.100 Personen). Im selben Zeitraum nahm die Bevölkerung der Stadt Königs Wusterhausen (ohne den Zuwachs aus Diepensee) um 500 Personen ab. Die Bevölkerungsdichte im Amt Unteres Dahmeland lag mit ca. 180 Einwohnern je Quadratkilometer erheblich über dem Landesdurchschnitt (87 Einwohner/km²) und dem der Ämter des engeren Verflechtungsraums (137 Einwohner/km²). Die Gemeinde Niederlehme war im Amt der wichtigste Standort für Industrie und Gewerbe. Die Gemeinden Zeesen und Zernsdorf waren attraktive Wohnstandorte mit größeren Gewerbeflächenanteilen, die weiteren Gemeinden des Amtes vorrangig Standorte für Wohnen hoher Qualität mit Erholungs- und Freizeitfunktionen. Der Teilregionalplan „Zentralörtliche Gliederung für die Region Lausitz-Spreewald“ wies die Gemeinden Niederlehme, Zeesen, Zernsdorf und die Beschwerdeführerin als (Selbstversorger-)Orte ohne eigenen Nahbereich aus. Danach gab es im Amt keinen Zentralort, und alle Gemeinden zählten im Hinblick auf ihre Versorgung zum Nahbereich der in Funktionsergänzung durch die Gemeinde Wildau ein Mittelzentrum bildenden Stadt Königs Wusterhausen. Die Gemeinden Niederlehme, Zeesen, Zernsdorf und die Beschwerdeführerin verfügten jeweils über eine Grundschule. Eine Gesamtschule bestand in Niederlehme, die auch von einigen Schülern der Stadt Königs Wusterhausen besucht wurde. Etwa 250 Schüler aus dem Amtsgebiet besuchten die weiterführenden Schulen der Stadt, insbesondere zwei Gymnasien und eine Gesamtschule. Einerseits waren zahlreiche Arbeitnehmer aus dem Amtsgebiet in Königs Wusterhausen beschäftigt, andererseits pendelten viele Arbeitnehmer aus der Stadt in das Industriegebiet Niederlehme und das Gewerbegebiet Zeesen. Dienstleistungsangebote und Versorgungseinrichtungen der Stadt Königs Wusterhausen wurden in hohem Maße von Einwohnern der amtsangehörigen Gemeinden in Anspruch genommen. Fußballvereine gab es in fast allen Gemeinden des Amtes; im übrigen waren die Sporttreibenden zumeist in den Vereinen der Stadt Königs Wusterhausen organisiert und nutzten die dortigen Sportanlagen (u.a. Stadion mit einer im Landkreis einzigartigen Tartanbahn Wettkampftyp B, Hockeyplatz mit Kunstrasenspielfeld, Sporthalle, Kegelbahn, Judohalle, Tennisanlagen, je zwei Vereinshäuser für Segelsport und Rudersport, zwei städtische Schulsporthallen). Das einzige offizielle Strandbad dieser Region unter Aufsicht von Rettungsschwimmern befindet sich in Königs Wusterhausen, Stadtteil Neue Mühle, und wurde besonders von Kindergruppen auch der Gemeinden des Amtes Unteres Dahmeland genutzt. Die Stadt Königs Wusterhausen besaß einerseits eine über dem Landesdurchschnitt liegende Steuerkraft und konnte in den letzten Jahre ein positives Haushaltsergebnis vorweisen. Andererseits lag ihr Schuldenstand über dem Landesdurchschnitt. Die Beschwerdeführerin tätigte hohe Investitionen, die zu einer erheblichen Verschuldung führten. Sie verfügte - wie auch die Gemeinden Wernsdorf und Zernsdorf - nur über eine unterdurchschnittliche Steuerkraft. Die leistungsstarke Gemeinde Zeesen und die steuerstarke, aber kleine Gemeinde Kablow hatten eine höhere Schuldenlast. Die ebenfalls steuerstarke Gemeinde Niederlehme hatte einen geringeren Schuldenstand. 2. Anfang Mai 2002 versandte das Ministerium des Innern Unterlagen für die Anhörung der Bevölkerung zu einer beabsichtigten Einbeziehung der Beschwerdeführerin in eine aus den Gemeinden des Amtes gebildete amtsfreie Gemeinde Unteres Dahmeland an den Landrat, die in der Folge, u.a. im Amtsgebäude, für die Dauer eines Monats ausgelegt wurden. Im September desselben Jahres brachte die Landesregierung sechs Gesetzentwürfe zur landesweiten Gemeindegebietsreform in den Landtag ein. Art. 1 § 9 des Entwurfs zum sechsten dieser Gesetze, zugleich § 9 des Sechsten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree und Spree-Neiße (6. GemGebRefGBbg) sah nicht mehr die Bildung einer amtsfreien Gemeinde aus den Gemeinden des Amtes, sondern die Eingliederung dieser Gemeinden einschließlich der Beschwerdeführerin in die Stadt Königs Wusterhausen vor. Eine Auslegung dieses Entwurfs zur Bevölkerungsanhörung fand nicht statt. Zur Anhörung der Beschwerdeführerin vor dem Innenausschuß am 15. Januar 2003 wurde deren ehrenamtlicher Bürgermeister geladen. Das Gesetz wurde im Frühjahr 2003 vom Landtag verabschiedet. § 9 des 6. GemGebRefGBbg vom 24. März 2003 (GVBl I S. 93), am Tag der landesweiten Kommunalwahlen (26. Oktober 2003) in Kraft getreten (s. Art. 6 des Artikelgesetzes), lautete: § 9
Noch bis in den Sommer 2003 hinein bemühten sich die Beschwerdeführerin und die anderen früheren Gemeinden des Amtes um den Abschluß von Verträgen mit der Stadt Königs Wusterhausen über die Eingliederung in die Stadt. 3. Nach der Wahl der Stadtverordnetenversammlung am 26. Oktober 2003 setzte sich diese aus 32 Stadtverordneten und dem hauptamtlichen Bürgermeister zusammen. Davon kamen 19 Stadtverordnete aus dem Gebiet des Amtes Unteres Dahmeland. Im Jahr 2003 war die Verschuldung je Einwohner der früheren Gemeinden des Amtes - mit Ausnahme der Gemeinde Zeesen - höher als der Stadt Königs Wusterhausen im übrigen. In den Ortsteilen bestanden zwei Mal in der Woche geöffnete, meist wenig besuchte Bürgerbüros. Die Kindertagesstätten im Amtsgebiet blieben erhalten. Die Zusammenarbeit der städtischen Organe mit den Vertretern der Ortsbeiräte verlief ohne besondere Probleme. 4. Im Frühjahr 2004 begann der Landesgesetzgeber in der Annahme, daß im vorangegangenen Gesetzgebungsverfahren Fehler unterlaufen seien, die Gemeindeneugliederung im Raum Unteres Dahmeland/Königs Wusterhausen erneut zu regeln. In der Märkischen Allgemeinen Zeitung - Dahme-Kurier - machte der Landrat des Landkreises Dahme-Spreewald als Anhörungsbehörde die Auslegung der Unterlagen zu einer Anhörung der Bevölkerung der Beschwerdeführerin, der weiteren früher amtsangehörigen Gemeinden sowie der Stadt Königs Wusterhausen öffentlich bekannt. Demgemäß wurden vom 05. März 2004 bis 06. April 2004 die Gesetzesmaterialien zum 6. GemGebRefGBbg, insbesondere der seinerzeitige Gesetzentwurf (Landtags-Drucksache 3/5021), die Beschlußempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Inneres (Landtags-Drucksache 3/5550 nebst Anlagen) an den bekanntgemachten Orten zur Einsichtnahme ausgelegt und der Bevölkerung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Aus dem Amtsgebiet wurden ca. 2.070 Stellungnahmen abgegeben, darunter 346 von Einwohnern der Beschwerdeführerin. Ende April 2004 brachte die Landesregierung den Entwurf für ein „Gesetz zur Bestätigung der landesweiten Gemeindegebietsreform nach weiterer Bevölkerungsanhörung“ (im folgenden: Bestätigungsgesetz) in den Landtag ein. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) dieses Gesetzes sah die Bestätigung der Eingliederung der Beschwerdeführerin und der anderen früher dem Amt Unteres Dahmeland angehörenden Gemeinden in die Stadt Königs Wusterhausen vor. Der Landtag verwies den Gesetzentwurf nach der ersten Lesung an den Ausschuß für Inneres. Zur Anhörung der Beschwerdeführerin vor dem Innenausschuß am 26. Mai 2004 wurde deren ehrenamtlicher Bürgermeister geladen, der geltend machte, gegenwärtig würden in den Ortsteilen im wesentlichen nur die noch von den selbständigen Gemeinden geplanten und begonnenen Maßnahmen weitergeführt, nicht aber neue Investitionen getätigt. Außerdem wurden auch die Ortsbürgermeisterin des Ortsteils Senzig der Stadt Königs Wusterhausen und der Bürgermeister der Stadt Königs Wusterhausen geladen. 5. Auf kommunale Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin (VfGBbg 215/03) und der anderen fünf Gemeinden des Amtes Unteres Dahmeland entschied das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg jeweils mit Beschluß vom 24. Juni 2004, daß § 9 Abs. 1 des 6. GemGebRefGBbg in der Fassung vom 24. März 2003 mit der Landesverfassung unvereinbar war, weil die Bevölkerung der Beschwerdeführerin und der anderen amtsangehörigen Gemeinden nach der Änderung des Vorhabens, die Gemeinden des Amtes nicht mehr in eine amtsfreie Gemeinde Unteres Dahmeland, sondern in die Stadt Königs Wusterhausen einzugliedern, nicht - ein weiteres Mal - angehört worden war. Das Landesverfassungsgericht bestimmte auch, daß der Landesgesetzgeber, wenn er die Nichtigkeit der Regelung vermeiden wolle, spätestens mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine Neuregelung zu treffen habe. 6. Am 29. Juni 2004 verabschiedete der Landtag nach dem Bericht und der Beschlußempfehlung des Innenausschusses das Bestätigungsgesetz. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) des Bestätigungsgesetzes (GVBl 2004 I, S. 295), am 03. Juli 2004 in Kraft getreten (s. § 2 des Bestätigungsgesetzes), lautet: § 1
II. Die Beschwerdeführerin hat am 14. Februar 2005 kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie macht geltend, ihre Eingliederung in die Stadt Königs Wusterhausen sei schon deshalb verfassungswidrig, weil die durchgeführte Anhörung nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Die Auslegung zur Bevölkerungsanhörung sei unzureichend bekanntgemacht worden. Zur Eingliederung der früheren Gemeinde Diepensee sei die Anhörung ebenfalls fehlerhaft gewesen bzw. unterblieben; auch diese frühere Gemeinde und ihre Bürger hätten angehört werden müssen. Der Gesetzgeber habe die entscheidungserheblichen Sachverhalte grundsätzlich nicht umfassend und richtig ermittelt. Dies habe zu einer fehlerhaften Abwägung geführt. Eine strikte und schematische Zugrundelegung der Leitbildvorgaben sei unzulässig. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit des Erhalts eines Amtes oder des Zusammenschlusses lediglich der amtsangehörigen Gemeinden nicht ausreichend erwogen. Das Amt Unteres Dahmeland sei gegenüber den im wesentlichen erhalten gebliebenen Ämtern Schenkenländchen im äußeren Entwicklungsraum und Spreenhagen im engeren Verflechtungsraum ungleich behandelt worden. Angesichts einer Nord-Süd-Ausrichtung sei eine Eingliederung der amtsfreien Gemeinde Wildau und der dem früheren Amt Mittenwalde angehörenden Gemeinde Schenkendorf nach Königs Wusterhausen vorzugswürdig gewesen. Das Amt Unteres Dahmeland sei kein typisches Kragenamt gewesen. Zudem habe der Gesetzgeber das insoweit vergleichbare Amt Seelow-Land fortbestehen lassen. Das Fehlen eines Siedlungskerns stehe der Bildung einer Großgemeinde nicht entgegen, wie die Gemeindeneugliederung im Raum Schönefeld zeige. Die Gemeinden Niederlehme und Zernsdorf könnten als wichtige Wirtschaftsstandorte im Fall des Zusammenschlusses allein der dem Amt Unteres Dahmeland angehörenden Gemeinden einen Siedlungskern bilden. Das Amt Unteres Dahmeland verfüge über keinen zentralen Ort, sondern sei durch eine multipolare Struktur gekennzeichnet. Königs Wusterhausen sei nicht die Kernstadt für die Gemeinden des Amtes Unteres Dahmeland. Der Gesetzgeber habe das Spannungsverhältnis von Bürgernähe und Verwaltungseffizienz verkannt. Angesichts der Einwohnerstärke aller Gemeinden des Amtes zusammen gegenüber der bisherigen Stadt Königs Wusterhausen könne nicht von einer Eingliederung, sondern nur von einer Neugliederung gesprochen werden. Der Gesamtcharakter der Stadt Königs Wusterhausen gehe mit den Eingliederungen verloren. Die Beschwerdeführerin beanstandet auch, daß bis zur Neuwahl des Bürgermeisters der Stadt Königs Wusterhausen noch mehrere Jahre vergehen werden. Die gesetzliche Eingliederung sei auch deshalb zu beanstanden, weil sich die Beschwerdeführerin und die anderen Gemeinden im Frühjahr und Sommer 2003 noch in Verhandlungen mit der Stadt Königs Wusterhausen über eine vertragliche Eingliederung befunden hätten. Die Beschwerdeführerin beantragt festzustellen:
Neben der Beschwerdeführerin haben auch die anderen fünf Gemeinden des Amtes Unteres Dahmeland kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben. Die Anträge der Gemeinden Kablow und Zeesen hat das Landesverfassungsgericht mit Beschlüssen vom 18. August 2005 (VfGBbg 9/05 und VfGBbg 10/05) als unzulässig verworfen. III. Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg sowie die Stadt Königs Wusterhausen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. B. Die kommunale Verfassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. I. Sie ist in begrenztem Umfang zulässig. 1. Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist insofern unzulässig, als sie sich auch gegen die Eingliederung der anderen amtsangehörigen Gemeinden in die amtsfreie Stadt Königs Wusterhausen richtet. Insoweit ist für eine Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin nichts dargetan oder sonst etwas ersichtlich. Eine amtsangehörige Gemeinde kann nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichtes, die entsprechend der (bloßen) verwaltungsmäßigen Hilfsfunktion des - wie auch immer zustande gekommenen bisherigen - Amtes für jedwede spätere Änderung der Amtszuordnung zu gelten hat, lediglich beanspruchen, daß ihr überhaupt eine geeignete (Amts-)Verwaltung, nicht aber, daß sie ihr in der bisherigen Form und in dem bisherigen Zuschnitt zur Verfügung steht (Beschluß vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 57/01 -, LKV 2002, 515 sowie Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 - [Kreuzbruch], LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 13, S. 116 = LKV 2002, 573, 574). Soweit sich die kommunale Verfassungsbeschwerde einer amtsangehörigen Gemeinde als begründet erweist und sie (folglich) als amtsangehörige Gemeinde fortbesteht, hat das Land dafür zu sorgen, daß ihr eine Verwaltung – durch Zuordnung zu einem Amt oder Bildung eines neuen Amtes, notfalls auch unter Wiederbelebung der früheren Amtsmodelle 2 oder 3 - zur Verfügung steht. Festhalten an dem einmal gefundenen Zuschnitt der Amtsverwaltung kann die einzelne Gemeinde das Land aber grundsätzlich nicht. 2. Im übrigen ist die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Art. 100 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), §§ 12 Nr. 5, 51 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Neuregelung beteiligtenfähig. Eine Gemeinde gilt nach feststehender Rechtsprechung für die Dauer des gegen ihre Auflösung gerichteten Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahrens als fortbestehend. II. Die kommunale Verfassungsbeschwerde erweist sich aber in der Sache selbst als unbegründet. Die Auflösung von Gemeinden durch den Staat ist, wie sich unmittelbar aus Art. 98 Abs. 1 und 2 LV ergibt, nicht von vornherein ausgeschlossen. Die dafür nach Art. 98 Abs. 1 sowie Abs. 2 LV gezogenen Grenzen sind hier nicht verletzt. 1. Die nach der Landesverfassung geltenden Anhörungserfordernisse sind eingehalten worden. a) Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV schreibt vor, daß vor einer Änderung des Gemeindegebietes die Bevölkerung der unmittelbar betroffenen Gebiete gehört werden muß. „Änderung des Gemeindegebietes“ in diesem Sinne ist auch die hier in Frage stehende Auflösung einer Gemeinde unter (gänzlichem) Wegfall eines eigenen Gemeindegebietes (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, u.a. Urteil vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -, LVerfGE 14, 203, m.w.N.). Die erforderliche Anhörung der Einwohner der Beschwerdeführerin ist ordnungsgemäß erfolgt. Dabei kommt es - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - auf Bestimmungen der Anhörungsverordnung des Innenministeriums bzw. der Hauptsatzung des Landkreises Dahme-Spreewald nicht an. Die an eine Anhörung im Sinne von Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV zu stellenden Anforderungen sind aus dieser Verfassungsbestimmung heraus und unabhängig von der Rechtslage nach einfachem Recht zu bestimmen. Die Landesverfassung macht zu den Anhörungsmodalitäten keine näheren Vorgaben. Weder nimmt sie einfachrechtliche Verfahrensregelungen - anders als etwa bei Art. 9 Abs. 1 LV (Einschränkung der Freiheit der Person nur unter Beachtung der im Gesetz „vorgeschriebenen Formen“) – gleichsam in die Verfassung hinüber noch erlangen die Regelungen, die sie – in Art. 98 Abs. 5 LV - dem Gesetz vorbehält, ihrerseits Verfassungsrang. Maßgeblich bleibt vielmehr die Verfassungsregelung des Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV als solche. Sie beschränkt sich darauf, daß vor einer Änderung des Gemeindegebietes die Bevölkerung zu hören ist, und läßt damit Raum für jedwedes Anhörungsverfahren, sofern es sicherstellt, daß die Bevölkerung Gelegenheit erhält, ihre Meinung zu der Gebietsänderung zum Ausdruck zu bringen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2003, a.a.O., m.w.N.). Es genügt, wenn ihr in sachgerechter Weise die Möglichkeit eröffnet wird, sich zu der Gebietsänderung - hier: durch Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Königs Wusterhausen unter Wegfall eines eigenständigen Gemeindegebietes - zu Wort zu melden und das Ergebnis dem Entscheidungsträger, im Fall der Auflösung einer Gemeinde also dem Gesetzgeber (Art. 98 Abs. 2 Satz 2 LV), zur Kenntnis gebracht wird. Das war hier der Fall. Es bestand für die Bevölkerung die geordnete Möglichkeit, ihre Meinung zur Frage der Auflösung der Beschwerdeführerin durch Eingliederung in die Stadt Königs Wusterhausen kundzutun. Die Bürger waren durch Bekanntmachung in der Tageszeitung „Märkische Allgemeine“, Regionalausgabe „Dahme-Kurier“, vom 26. Februar 2004 davon unterrichtet, daß hierzu vom 05. März bis 06. April 2004 Gelegenheit zur Stellungnahme bestehe und Unterlagen über das Neugliederungsprojekt in dem Verwaltungsgebäude des früheren Amtes Unteres Dahmeland, sowie in den Räumen der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen und der Kreisverwaltung in Lübben zu näher genannten Zeiten (beispielsweise im Gebäude des Amtes montags bis freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr sowie montags und mittwochs von 13.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 13.00 bis 17.00 Uhr und dienstags von 13.00 bis 18.30 Uhr) auslägen. Dafür, daß die Bekanntmachung in der in der Region meistgelesenen Tageszeitung nicht sachgerecht war, ist nichts maßgebliches ersichtlich. So durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß die Bürger schon nach der in der Region üblichen Praxis (z.B. gemäß der Hauptsatzung des Landkreises Dahme-Spreewald) darauf eingestellt waren, daß manche öffentliche Bekanntmachungen insbesondere durch den Landkreis - statt im Amtsblatt des Landkreises, wie es die Beschwerdeführerin bevorzugt hätte - in bestimmten Tageszeitungen erscheinen. Bei der Auswahl dieses Mediums durfte auch berücksichtigt werden, daß gerade im Raum Königs Wusterhausen - nach dem Vorlauf eines ersten Gesetzgebungsverfahrens und erfolgreicher Kommunalverfassungsbeschwerden sowie einer Mobilisierung der Bürger u.a. durch eine von den ehemaligen Bürgermeistern und den meisten Ortsbürgermeistern getragene „Initiative Unteres Dahmeland“ - eine erhöhte Aufmerksamkeit für das neue Gesetzgebungsverfahren bestand. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber unter diesen Umständen davon ausging, daß auch diejenigen interessierten Bürger, die nicht unmittelbar Zeitungsleser waren, in zumutbarer Weise Kenntnis von der Anhörung erlangen konnten, zumal der Bekanntmachungstext auch in den Gemeinden bzw. Ortsteilen ausgehängt wurde. Dies bestätigte auch die rege Beteiligung der Bürger in Gestalt von ca. 2.070 Stellungnahmen aus dem Amtsgebiet, darunter 346 von Einwohnern der Beschwerdeführerin. Das Ergebnis der Anhörung hat dem Landtag vorgelegen und ist damit in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen. b) Auch die Beschwerdeführerin (als Gemeinde) hat im Gesetzgebungsverfahren in gehöriger Weise Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen einer Anhörung erhalten. Eine solche Anhörung der Gemeinde ist, wenn auch nicht ausdrücklich in der Verfassung verankert, der durch Art. 97 Abs. 1 LV geschützten kommunalen Selbstverwaltung geschuldet und dient ihrer prozeduralen Absicherung. Der Gemeinde ist deshalb im Gesetzgebungsverfahren Gelegenheit zu geben, ihre Belange darzulegen und zu den Vor- und Nachteilen der Neugliederungsmaßnahme Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit bestand hier. Der Ausschuß für Inneres des Landtages hat der Beschwerdeführerin am 26. Mai 2004 Gelegenheit gegeben, ihre Sicht der Dinge darzulegen. Zu dieser Anhörung ist der (frühere) ehrenamtliche Bürgermeister der Beschwerdeführerin in nicht zu beanstandender Weise geladen worden. Dabei kommt es nicht darauf an, daß der namentlich bezeichnete Bürgermeister - im Hinblick auf das seinerzeit wirksame Gemeindeneugliederungsgesetz grundsätzlich zutreffend - als „früherer ehrenamtlicher Bürgermeister der ehemaligen Gemeinde“ bezeichnet wurde und nicht wegen der im verfassungsgerichtlichen Verfahren über die Eingemeindung ausnahmsweise geltenden Fortbestehensfiktion schlicht als ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde. Gegenstand und Zweck der Anhörung sowie der Adressat der Ladung und seine Vertretungsfunktion für die Beschwerdeführerin waren unverkennbar. Daß der Innenausschuß ferner auch die Ortsbürgermeisterin des Ortsteils Senzig der Stadt Königs Wusterhausen, wie er zu jenem Zeitpunkt wirksam bestand, sowie den Bürgermeister der Stadt Königs Wusterhausen anhörte, diente einer umfassenden Sachverhaltsermittlung und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. c) Soweit die Beschwerdeführerin Anhörungsfehler in Bezug auf die frühere Gemeinde Diepensee geltend macht, geht diese Rüge fehl. Das Gesetz über die Auflösung der Gemeinde Diepensee (Art. 2 des Artikelgesetzes vom 24. März 2003, GVBl I S. 93) war bzw. ist weder Gegenstand der früheren noch der hier entschiedenen kommunalen Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin. Auch die Beschwerdeführerin geht davon aus, daß jedenfalls mit dem Feststellungsbescheid des Landrates des Landkreises Dahme-Spreewald vom 01. März 2004 die Gemeinde Diepensee mit Wirkung zum 29. Februar 2004 aufgelöst war. Eine Gemeinde, die im Frühjahr 2004 zum Entwurf des Bestätigungsgesetzes hätte angehört werden können, bestand nicht mehr. Es kann dahinstehen, ob ihre letzten Einwohner - soweit sie nicht ohnehin bereits nach Königs Wusterhausen übergesiedelt waren - nun entweder der - insoweit nicht anzuhörenden - Gemeinde Schönefeld oder der mit ihren Bürgern angehörten Stadt Königs Wusterhausen als Rechtsnachfolgerin zurechneten. Ein Anhörungsfehler ist insoweit für keinen der Fälle ersichtlich. d) Auch soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, daß sich im Rahmen der Anhörung des Landkreises zum Bestätigungsgesetz der Landrat und nicht der Kreistag durch Beschluß geäußert habe, bleibt dies unerheblich. Ob und gegebenenfalls in welcher Weise der Landkreis bei der ihm in angemessenem Umfang eingeräumten Gelegenheit Stellung nimmt, steht in seiner Verantwortung. Dieser Umstand geht weder zulasten des Gesetzgebers noch folgt daraus ein Schutz Dritter wie der Beschwerdeführerin. e) Ein Bedarf, der Beschwerdeführerin über die Unterlagen zum Gesamtkonzept und betreffend die Neugliederung im Raum Unteres Dahmeland/Königs Wusterhausen hinaus auch Materialien zur Neugliederung in weiter entfernten Räumen oder sogar aller Ämter im engeren Verflechtungsraum zur Verfügung zu stellen, bestand nach der Landesverfassung nicht. Soweit die Beschwerdeführerin mit einer zu einer Kreisgebietsreform ergangenen Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (LVerfGE 2, 227, 255) davon ausgeht, das der Gesetzgeber den wesentlichen Inhalt des Neugliederungsvorhabens im weiteren Raum bekanntgeben müsse, ist entsprechendes im Hinblick auf die - jeweils enger begrenzte - Reichweite und Bedeutung einer Änderung des Gemeindegebietes hinreichend geschehen, zumal der Beschwerdeführerin auch der Allgemeine Teil des Gesetzentwurfs einschließlich des Leitbildes zur Stellungnahme vorlag. f) Dem Gesetzgeber war es von Verfassungs wegen auch nicht verwehrt, mit dem Versuch, von ihm erkannte formale Fehler des § 9 Abs. 1 des 6. GemGebRefGBbg (in der Fassung vom 24. März 2003) zu beheben, bereits zu beginnen, bevor das Verfassungsgericht die Fehlerhaftigkeit in einem anhängigen Prozeß gegebenenfalls feststellt. Um die Rechtssicherheit und Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen herzustellen, darf der Landesgesetzgeber seine Verantwortung und alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten wahrnehmen. Daß damit vorliegend die Dauer eines Zustandes der Rechtsunsicherheit verkürzt wurde, weil nicht erst nach dem für alle Beteiligten der seinerzeitigen kommunalen Verfassungsbeschwerde (VfGBbg 215/03) absehbar gewesenen Beschluß des Verfassungsgerichts vom 24. Juni 2004 das erneute Gesetzgebungsverfahren eingeleitet zu werden brauchte, sondern bereits nahezu abgeschlossen war, beeinträchtigt die verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin nicht. 2. Die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Königs Wusterhausen bleibt auch in der Sache selbst im Einklang mit der Landesverfassung. a) In das Gebiet einer Gemeinde sowie - erst recht - in ihre körperschaftliche Existenz kann zufolge Art. 98 Abs. 1 LV nur aus Gründen des öffentlichen Wohls eingegriffen werden. Der Inhalt des Begriffes „öffentliches Wohl“ ist dabei im konkreten Fall vom Gesetzgeber auszufüllen, dem in dieser Hinsicht grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum und politische Gestaltungsfreiheit in dem Sinne zukommt, daß er Ziele, Leitbilder und Maßstäbe festlegen kann. Das Verfassungsgericht überprüft zunächst, ob der Gesetzgeber den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zutreffend und umfassend ermittelt hat. Dabei ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht eingeschränkt (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, ständige Rechtsprechung, u.a. Beschluß vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 138/03 - [Königsberg]; BVerfGE 50, 50, 51 [Laatzen]). Das Verfassungsgericht prüft sodann, ob der Gesetzgeber den ermittelten Sachverhalt seiner Regelung zutreffend zugrundegelegt und die mit ihr einhergehenden Vor- und Nachteile in vertretbarer Weise gewichtet und in die Abwägung eingestellt hat. Hierbei darf sich das Verfassungsgericht nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen und hat seine Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Zielvorstellungen, Sachabwägungen, Wertungen und Einschätzungen des Gesetzgebers offensichtlich fehlerhaft, lückenhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der Werteordnung der Verfassung widersprechen. Die Bevorzugung einzelner unter gleichzeitiger Hintanstellung anderer Belange bleibt dem Gesetzgeber so weit überlassen, als das mit dem Eingriff in den Bestand der Kommunen verbundene Abwägungsergebnis zur Erreichung der verfolgten Zwecke nicht offenkundig ungeeignet oder unnötig ist oder zu den angestrebten Zielen deutlich außer Verhältnis steht und frei von willkürlichen Erwägungen und Differenzierungen ist. Es ist dabei nicht die Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die beste und zweckmäßigste Neugliederungsmaßnahme getroffen hat (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 18. Juni 1998 – VfGBbg 27/97 –, LVerfGE 8, 97, 169 f. m.w.N. und vom 29. August 2002, a.a.O.; ständige Rechtspr., u.a. Urteil vom 18. Dezember 2003 – VfGBbg 101/03 -, a.a.O.). b) In Anwendung dieser Grundsätze hat sich hier der Gesetzgeber fehlerfrei auf den Standpunkt gestellt, daß für die Eingliederung der Beschwerdeführerin Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, und auf dieser Grundlage eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung getroffen. aa) Die allgemeinen vom Gesetzgeber hier herangezogenen Kriterien halten sich im Rahmen des öffentlichen Wohls (Art. 98 Abs. 1 LV). Der Gesetzgeber beruft sich für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Königs Wusterhausen wesentlich auf das Bedürfnis einer Strukturänderung der brandenburgischen Gemeinden in der Nähe zu Berlin (vgl. LT-Drucksache 3/7445, S. 52 ff. i.V.m. LT-Drucksache 3/5021, S. 228 ff.), und zwar auf das Leitbild des Zusammenschlusses bislang amtsangehöriger zu amtsfreien Gemeinden im engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (2. a) aa) des Leitbildes, LT-Drucksache 3/5021, S. 24 ff.). (1) Die Einteilung des Landes in verschiedene Neugliederungsräume mit der Differenzierung zwischen engerem Verflechtungs- und äußerem Entwicklungsraum einschließlich der Grundsatzentscheidung für amtsfreie Gemeinden in einem Bereich um Berlin ist verfassungsrechtlich zulässig. Der Gesetzgeber hat die Problematik des engeren Verflechtungsraumes ausführlich untersucht und beschrieben (s. Gesetzesbegründung zum 6. GemGebRefGBbg, LT-Drucksache 3/5021, S. 28 ff., 80 f.). Wenn er annimmt, die beiden Teilräume des Landes unterschieden sich in einigen Kennziffern deutlich - etwa Bevölkerungsdichte, Siedlungsdichte, Besiedlungsgrad, durchschnittliche Gemeindegröße, Bevölkerungsentwicklung, Wanderungssaldo, Anteil der Auspendler nach Berlin, Anteil der Einpendler in die Brandenburger Gebiete aus Berlin, Arbeitslosenquote etc. (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 28 ff.) - und er für diese Teilräume grundsätzlich jeweils eine andere Struktur präferiert, so liegt darin nicht die Entscheidung für offenkundig ungeeignete oder unnötige Maßnahmen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteil vom 26. August 2004 - VfGBbg 230/03 - [Groß Machnow]). (2) Es kann auch nicht festgestellt werden, daß der Gesetzgeber grundsätzlich zu Unrecht die Abgrenzung zwischen den beiden Neugliederungsräumen vorgenommen hätte. Er hat im Gesetzgebungsverfahren, ausgehend von der bisherigen landesplanerischen Einordnung nach Anhang B 1 zum Landesentwicklungsprogramm und Anlage 1 zum Landesplanungsvertrag, geprüft, ob die Einordnung einer Gemeinde bzw. eines Amtes in den engeren Verflechtungsraum angesichts der tatsächlichen Entwicklung der letzten Jahre noch trägt. Diese Vorgehensweise ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (eingehend hierzu: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, u.a. Urteil vom 26. August 2004, a.a.O.). bb) Der Gesetzgeber hat sich ausreichend mit den danach maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen befaßt. Die örtlichen Verhältnisse sowohl in Hinsicht auf die allgemeinen Strukturprobleme, die sich aus der Nähe zu Berlin ergeben, als auch die besondere Verflechtung zwischen der Beschwerdeführerin und der anderen Gemeinden des Amtes Unteres Dahmeland mit der Stadt Königs Wusterhausen sind in den Gesetzesunterlagen zutreffend angesprochen (s. die Beschreibung in LT-Drucksache 3/7445, S. 41 ff. i.V.m. dem „Neugliederungssachverhalt“ in LT-Drucksache 3/5021, S. 224 ff.). Dabei ist nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber auch die bereits aus Anlaß des ersten Gesetzgebungsverfahrens ermittelten Fakten zu einer Grundlage der Abwägung für das Bestätigungsgesetz genommen hat. Denn er hat den auf dem Stand der Jahre 2001 bis 2003 ermittelten „Neugliederungssachverhalt“ nicht unkritisch übernommen, sondern in der Anhörung der Bevölkerung und der Gemeinden zur Diskussion gestellt, ist Einwänden nachgegangen und hat zusätzlich aktuelle Entwicklungen und Veränderungen in die Sachberichte und die Abwägung zum Bestätigungsgesetz aufgenommen. Es steht von Verfassungs wegen nichts dagegen, daß der Gesetzgeber ihm bereits vorliegende Tatsachenerkenntnisse und -bewertungen, soweit sie sich auch unter Berücksichtigung der Einwände aus dem Anhörungsverfahren (weiterhin) als zutreffend erweisen, im neuen Gesetzgebungsverfahren verwendet. Es gab keinen Anlaß anzunehmen, die Beschwerdeführerin, die anderen Gemeinden des Amtes Unteres Dahmeland sowie die Stadt Königs Wusterhausen hätten sich nicht mehr im Umlandbereich zu Berlin befunden. Dies wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Die wesentlichen Strukturdaten der Beschwerdeführerin wurden zutreffend ermittelt, etwa ihre Haushaltssituation und Verschuldung, die hohen Investitionen bei unterdurchschnittlichem Steueraufkommen und die örtlichen Pendlerbewegungen, die sowohl nach Königs Wusterhausen als auch nach Niederlehme, Zeesen, Erkner und Berlin gingen. Daneben durfte der Gesetzgeber aber auch die Situation und Beziehungen im Bereich des Amtes Unteres Dahmeland sowie der angrenzenden Stadt Königs Wusterhausen in den Blick nehmen. So erfaßte er insbesondere die Entfernungen zwischen den Gemeinden des Amtes, der Stadt Königs Wusterhausen und dem auf ihrem Gebiet liegenden Amtssitz, die teils baulichen Verflechtungen sowie die Verkehrssituation, namentlich ein die jeweils amtsangehörigen Gemeinden mit der Stadt verbindendes Netz des Öffentlichen Personennahverkehrs. Dazu gehörte auch die Funktion der Stadt als Knotenpunkt mehrerer Bahnverbindungen, an dem eine große Anzahl von Parkplätzen für das sogenannte Parken und Reisen („P+R“) der Pendler aus dem Umland vorgehalten wurde. Der Gesetzgeber berücksichtigte ebenso, daß die Gemeinden des Amtes außer Kablow und Wernsdorf jeweils über eine Grundschule verfügten, wie auch, daß ca. 250 Schüler aus den Gemeinden des Amtes Unteres Dahmeland weiterführende Schulen in Königs Wusterhausen besuchen. Zudem führte er den Ausstattungsgrad der Stadt Königs Wusterhausen mit einer in vielem einem Mittelzentrum entsprechenden Dichte von Angeboten an, die in hohem Maße auch von den Bewohnern des Amtsgebietes Unteres Dahmeland in Anspruch genommen wurden. Diese Sachverhaltsermittlung begegnet keinen verfassungsrelevanten Bedenken. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber sämtliche tatsächlichen Momente in allen Einzelheiten richtig erfaßt und gewürdigt hat. Ins Gewicht fällt vielmehr nur, ob er die für die Durchführung des von ihm gewählten Leitbildes bestimmenden Elemente in ihrem wesentlichen Gehalt richtig erkannt und daraus sachgerechte Folgerungen gezogen hat. Nur wenn die Richtigkeit einer die Entscheidung tragenden Tatsache bestritten und es möglich ist, daß die Neugliederung bei Zugrundelegung des behaupteten abweichenden Sachverhalts anders ausgefallen wäre, besteht eine Nachprüfungspflicht für das Verfassungsgericht (vgl. SächsVerfGH, LVerfGE 10, 375, 398 „[mit-]entscheidend“; VerfGH NW, Urteil vom 6. Dezember 1975 - VerfGH 39/74 -, UA S. 25; StGH BW, NJW 1975, 1205, 1213). Derartige Tatsachen hat die Beschwerdeführerin indes nicht vorgetragen. Auf dieser Tatsachengrundlage ist auch die Auffassung des Gesetzgebers beanstandungsfrei, daß es einerseits innerhalb des Amtes Unteres Dahmeland an einem Siedlungskern fehlte, andererseits die Stadt Königs Wusterhausen schon in ihrer früheren Größe aufgrund ihrer Lage sowie als bedeutender Verkehrsknotenpunkt und gewerbliches Zentrum mit zahlreichen Arbeitsstätten einen Kristallisationskern für die bislang dem Amt Unteres Dahmeland angehörigen Gemeinden bildete. Das Vorbringen, die Gemeinden Niederlehme und Zernsdorf hätten im Falle des Zusammenschlusses zu einer amtsfreien Gemeinde Unteres Dahmeland einen Siedlungskern bilden können, durfte der Gesetzgeber als für den Zweck einer zügigen Reform unzureichend realistisch und von den Gemeinden des Amtes nicht ernstlich gewollt zurückweisen. Es ist nicht zu beanstanden, daß sich der Gesetzgeber auf die schlichte Erklärung der Beschwerdeführerin und der anderen amtsangehörigen Gemeinden bezog, wonach zunächst das Amt wiederhergestellt werden müsse und man sich dann einen Zusammenschluß der Gemeinden des Amtes nach einem mehrjährigen Prozeß im Ergebnis freiwilliger mehrstufiger Einzelzusammenschlüsse grundsätzlich vorstellen könne. Zudem sprach angesichts der Einwohnerstärke und Finanzkraft der größten amtsangehörigen Gemeinde Zeesen - die mit der Beschwerdeführerin südlich der Dahmeseen lag und mit den weiteren Gemeinden des Amtes praktisch nur über die Stadt Königs Wusterhausen verbunden war - wenig dafür, daß gerade die Gemeinden Niederlehme und Zernsdorf künftig den maßgeblichen Siedlungskern für das Amtsgebiet bilden würden. cc) Zur Bewältigung der vom Gesetzgeber benannten Strukturfragen ist die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Königs Wusterhausen nicht offensichtlich ungeeignet. Das Landesverfassungsgericht vermag nicht zu erkennen, daß das Ziel einer Bereinigung der Strukturprobleme im Bereich Unteres Dahmeland/Königs Wusterhausen durch die Zusammenführung in einem einheitlichen Aufgaben- und Verwaltungsraum eindeutig verfehlt würde. dd) Die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Königs Wusterhausen ist auch nicht unverhältnismäßig. (1) Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müssen die für eine Auflösung der Gemeinde sprechenden Gründe des öffentlichen Wohls gegenüber den für ihren Fortbestand sprechenden Gründen erkennbar überwiegen (vgl. hierzu BayVerfGH BayVBl 1981, 399, 400 f.; s. auch NdsStGH OVGE 33, 497, 503; StGH BW NJW 1975, 1205, 1211). Dies ist hier - nach der vertretbaren Wertung des Gesetzgebers - der Fall. Da die kommunale Selbstverwaltung auch dazu dient, die Bürger zu integrieren, den Menschen ein Zugehörigkeitsgefühl („Heimat“) zu vermitteln und damit die Grundlagen der Demokratie zu stärken, ist die Reform der Gemeindestruktur nicht ausschließlich an Rationalisierung und Verbesserung der Effizienz der Verwaltungsorganisation zu messen. Eine Gemeinde darf nicht ohne Berücksichtigung von Besonderheiten allein aus Gründen der Strukturbereinigung aufgelöst werden. Andernfalls können der Eingriff in die Existenz einer Gemeinde und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der örtlichen Verbundenheit außer Verhältnis zu dem angestrebten Vorteil geraten (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002, a.a.O.). (2) Der Gesetzgeber hat die Vor- und Nachteile seines Neugliederungsvorhabens in nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen und ist zu einem verfassungsrechtlich vertretbaren Ergebnis gelangt. (aa) Ihm war die Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung gegenwärtig. Er hat die Belange der Einwohner durchaus im Blick gehabt und sich damit auseinandergesetzt, ablesbar aus der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs (s. LT-Drucksache 3/7445, S. 44 ff., 52 ff. i.V.m. LT-Drucksache 3/5021, S. 68 ff., 85 f., 217 ff., 231 f.), den Niederschriften über die Beratungen im Landtag und seinen Ausschüssen (Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) des Bestätigungsgesetzes, Anlage 9 zu LT-Drucksache 3/7606). Auf der anderen Seite hat er als gegenläufige Belange in zulässiger und vertretbarer Weise namentlich die Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung durch die Zusammenführung in einer einheitlichen Kommune, ferner die bereits heute - neben denjenigen zum nur wenige Kilometer entfernten Berlin - bestehenden nicht unerheblichen Verflechtungsbeziehungen (z.B. im Schulwesen, beim Arbeitsplatzangebot und bei den Dienstleistungen) sowie Gesichtspunkte der Raumordnung in seine Abwägung eingestellt und ihnen die größere Bedeutung beigemessen (vgl. LT-Drucksache 3/7445, S. 52 ff. i.V.m. LT-Drucksache 3/5021, S. 228 ff. sowie die Beschlußempfehlung des Innenausschusses, LT-Drucksache 3/7606, Anlage 9). Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. (bb) Auch die Einschätzung des Gesetzgebers ist nachvollziehbar, daß sich die hier in Frage stehenden Strukturprobleme im unmittelbaren Wirkbereich Berlins nicht ebenso gut durch interkommunale Zusammenarbeit bewältigen lassen. Interkommunale Zusammenarbeit, in welcher Form auch immer (in Gestalt von Zweck- oder Planungsverbänden, Arbeitsgemeinschaften oder Kapitalgesellschaften oder durch öffentlich-rechtliche Kooperationsverträge), kann typischerweise jeweils nur in Teilbereichen wirken. Sie wirft zudem ihrerseits Abstimmungs- und Kooperations- sowie Rechts- und Personalfragen auf. Im Vergleich zu einer gemeindlichen Neuordnung ist die interkommunale Zusammenarbeit schwächer und instabiler. (cc) Eine vorzugswürdige Alternative gegenüber der vom Gesetzgeber gewollten Neuordnung (vgl. dazu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002, a.a.O.) ist nicht erkennbar. Der Gesetzgeber mußte im Bereich Unteres Dahmeland nicht - etwa nach dem Gebot der Systemgerechtigkeit - ganz oder teilweise eine Amtsstruktur erhalten, weil er im Fall des Amtes Spreenhagen vom Leitbild der Bildung amtsfreier Gemeinden im engeren Verflechtungsraum abgewichen ist. Die Situation in diesem Amt Spreenhagen ist mit der im Amt der Beschwerdeführerin nicht zu vergleichen. Schon die landschaftsräumliche Lage der dortigen Gemeinden unterscheidet sich deutlich von der Situation im Amt Unteres Dahmeland. Die im Amt Spreenhagen außerordentlich weite Ost-West-Ausdehnung (ca. 35 km), die heterogene Siedlungsstruktur, zudem mit der Ausrichtung auf unterschiedliche Zentralorte, lassen es als vertretbar, wenn nicht sogar als geboten erscheinen, für das Amt Spreenhagen eine atypische Konstellation anzunehmen. Die Unterschiede hinsichtlich der Situation im Bereich Unteres Dahmeland liegen auf der Hand (etwa: Fläche, Bevölkerungszahl und -wachstum, geringere Entfernung der Ortslagen, Ausrichtung auf das Zentrum Königs Wusterhausen und seine ausgeprägte Wirtschaftsstruktur). Nach diesen Kriterien - unabhängig von der Lage dieses Amtes im äußeren Entwicklungsraum - stand auch das von der Beschwerdeführerin in den Blick genommene Amt Schenkenländchen dem Bereich Unteres Dahmeland nicht annähernd gleich. Ungerechtfertigt unterschiedliche Neugliederungslösungen sind insoweit nicht zu erkennen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war der Gesetzgeber für den Bereich Unteres Dahmeland/Königs Wusterhausen nicht gehindert, eine Neugliederung vornehmen, mit der bisherige Ämtergrenzen überschritten wurden. Im Leitbild heißt es unter 2. d) bb), daß Gemeindenzusammenschlüsse innerhalb der Grenzen der bestehenden Ämter erfolgen sollen. Abweichungen von den bisherigen Amtsgrenzen können unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Angesichts der im Leitbild 2. d) bb) Satz 2 genannten Regelbeispiele, die die Stärkung bestimmter Zentralorte bzw. die Schaffung von Verwaltungseinheiten annähernd gleicher Leistungskraft zum Ziel haben, ist die Erwägung des Gesetzgebers beanstandungsfrei, anstelle einer amtsfreien Gemeinde ohne einen - im Leitbild 2. a) Satz 1 vorausgesetzten - ausgeprägten Siedlungskern innerhalb des Gemeindegebiets eine größere dauerhaft leistungsfähige Verwaltungseinheit zu schaffen, die an den vorhandenen Verflechtungsbeziehungen zum tatsächlichen Zentrum des Gebietes - zur Stadt Königs Wusterhausen - ausgerichtet ist. Demgegenüber trifft der Einwand der Beschwerdeführerin nicht, daß im Bereich des Amtes Schönefeld bei annähernd gleich großen Gemeinden allein aus diesen eine amtsfreie Gemeinde gebildet wurde und es auf die Frage eines Siedlungskerns nicht angekommen sei. Vielmehr hat der Gesetzgeber dabei - unbeschadet dessen, daß im Amt noch eine einwohnerstärkere Gemeinde vorhanden war - verfassungsrechtlich unbedenklich auf die herausragende Rolle der Gemeinde Schönefeld als Verkehrsknotenpunkt und Arbeitsstätte abgestellt, womit sie den Zentralort für die bislang amtsangehörigen Gemeinden bildete (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 20. Januar 2005 - VfGBbg 12/03 -). Eine mit dem Bereich Schönefeld vergleichbare Situation bestand im Amt Unteres Dahmeland nicht. Es ist angesichts der unmittelbaren Nachbarschaft sowie der starken strukturellen Orientierung der Beschwerdeführerin auf die Stadt Königs Wusterhausen verfassungsrechtlich unbedenklich, daß der Gesetzgeber gerade ihren Zusammenschluß bestimmt hat. Er hat seiner Entscheidung u.a. zugrunde gelegt, daß die Stadt Königs Wusterhausen bereits mit drei der sechs Gemeinden des Amtes Unteres Dahmeland (Niederlehme, Zeesen und Zernsdorf) unmittelbar baulich verflochten war und daß bauliche Verflechtungen sich auch in den weiteren Gemeinden des Amtes fortsetzten. Dabei hat der Gesetzgeber nicht übersehen, daß die bauliche Verflechtung mit der Beschwerdeführerin weniger eng war. Die Annahme des Gesetzgebers, daß angesichts von jeweils wenigen hundert Metern Entfernung zwischen Siedlungsgebieten der Beschwerdeführerin einerseits und der Stadt Königs Wusterhausen im Nordwesten sowie der Gemeinde Zeesen im Westen und Südwesten andererseits eine andere Zuordnung - zumal nach der jeweils gerechtfertigten Eingliederung anderer Gemeinden des Amtes nach Königs Wusterhausen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom heutigen Tage zu Niederlehme - VfGBbg 4/05 -, zu Wernsdorf - VfGBbg 59/04 - und zu Zernsdorf - VfGBbg 60/04 ) - nicht sinnvoll sei, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Zu der einzig weiteren benachbarten amtsfreien Gemeinde Heidesee im Süden führten lediglich Waldwege und waren Beziehungen der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch ersichtlich. Überdies hatten die Beschwerdeführerin und die anderen Gemeinden des Amtes Unteres Dahmeland bis in den Sommer 2003 hinein über Eingliederungsverträge gerade mit der Stadt Königs Wusterhausen verhandelt. Daß sich der Gesetzgeber nach Ablauf der vorangegangenen, nicht unangemessen kurzen Freiwilligkeitsphase für eine gesetzliche Regelung der Neugliederung im Raum Unteres Dahmeland/Königs Wusterhausen entschied, ist dabei - angesichts der sehr späten, selbst im Sommer 2003 noch nicht zu einer Einigung gebrachten und im folgenden weder weitergeführten noch wieder aufgegriffenen Aktivitäten der amtsangehörigen Gemeinden - nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist auch unbedenklich, daß der Gesetzgeber - nicht uneingeschränkt, sondern mit angemessener Relativierung - „in gewissem Umfang“ (LT-Drucksache 3/5021, S. 230) ein sogenanntes Kragenamt bzw. einen „Halbkragen“ (Anlage 9, S. 9 zu LT-Drucksache 3/7606) annahm, weil das Stadtgebiet Königs Wusterhausens im Westen sowie in Teilen des Südens durch Gemeinden des Amtes Unteres Dahmeland gleichsam eingeengt war, womit Stadt-Umland-Probleme - wie ein Einwohnerverlust bzw. ausbleibender Zuwachs in der Stadt bei gleichzeitigem erheblichem Bevölkerungsanstieg in den angrenzenden Gemeinden - zusätzlich verstärkt wurden und wobei zahlreiche öffentliche und private Leistungen sowie Infrastruktureinrichtungen (z.B. eine große Anzahl von Parkplätzen für das „Parken und Reisen“ sowie Busstandplätze) für die Bevölkerung (auch) des Umlandes bereit gehalten wurden, die aber ausschließlich die Bevölkerung des Zentralortes finanzierte (vgl. zur Unbedenklichkeit dieser Kriterien: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, u.a. Urteil vom 18. Dezember 2003, a.a.O.; Beschluß vom 09. Dezember 2004 - VfGBbg 22/03 - [Beutel]). Soweit sich die Beschwerdeführerin sorgt, die Stadt Königs Wusterhausen werde mit den Eingliederungen ihren Gesamtcharakter ändern, ist nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, daß dies der Beschwerdeführerin zu einem (erheblichen) Nachteil gereichen werde. Soweit die Beschwerdeführerin auf den Erhalt des Amtes Seelow-Land verweist, verkennt sie, daß es sich hierbei um ein im äußeren Entwicklungsraum gelegenes Amt handelt, so daß diese Fallgestaltung von vornherein nicht mit der vorliegenden Konstellation im engeren Verflechtungsbereich vergleichbar ist. Darüber hinaus würde selbst ein - geltendgemachter - einziger oder seltener Verstoß bestimmte Leitbildvorgaben noch nicht hinfällig machen und eine weitere leitbildverletzende Maßnahme zulassen oder gar einen Anspruch auf Gewährung einer leitbilddiametralen Position bewirken (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 18. November 2004 – VfGBbg 204/03 - [Thyrow] und vom 19. Mai 2005 - VfGBbg 163/03 -[Kallinchen]). Eine Vereinigung der Stadt Königs Wusterhausen mit der nördlich gelegenen amtsfreien Gemeinde Wildau durfte der Gesetzgeber als Alternative ausschließen. Zum einen entsprach die wirtschaftlich starke amtsfreie Gemeinde Wildau mit ca. 9.400 Einwohnern dem Leitbild, und ein Neugliederungsbedarf bestand insoweit nicht. Zum anderen wäre durch einen solchen Zusammenschluß die Stadt-Umland-Problematik des Amtes Unteres Dahmeland ungelöst geblieben. Entsprechendes galt auch in Bezug auf die leitbildgerechte Eingliederung der dem bisherigen Amt Mittenwalde angehörenden Gemeinde Schenkendorf in die amtsfreie Gemeinde Mittenwalde (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 20. Oktober 2005 - VfGBbg 43/05 - [Schenkendorf]). Zudem hat die Beschwerdeführerin anderweitige Präferenzen, die insoweit neue Erwägungen hätten veranlassen können, nicht geäußert. dd) Auch im übrigen läßt die Abwägung des Gesetzgebers keine seine Entscheidung in Frage stellenden Defizite erkennen. (1) Insbesondere war der Gesetzgeber nicht durch die finanziellen Folgen an einer Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Königs Wusterhausen gehindert. Er hat die Problematik der Verlagerung der Finanz- und Planungshoheit gesehen und demgegenüber dem Vorteil der Bündelung der finanziellen Möglichkeiten infolge der Neugliederung und mit Blick auf gestärkte Instrumente der Ortschaftsverfassung (§§ 54 - 54 e Gemeindeordnung - GO -) sowie die Pflicht einer jeden Gemeinde und Stadt, für das soziale, kulturelle und wirtschaftliche Wohl aller ihrer Einwohner und für eine harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung zu sorgen (vgl. u.a. § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 3 Abs. 2 GO), in vertretbarer Weise höheres Gewicht zuerkannt (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 89 f.). Dementsprechend konnte der Gesetzgeber seiner Entscheidung zum Bestätigungsgesetz im Jahr 2004 zugrundelegen, daß sich in der Stadtverordnetenversammlung sogar ein zahlenmäßiges Übergewicht der Vertreter aus den früheren Gemeinden des Amtes Unteres Dahmeland ergeben hatte, das die Wahrung der Interessen der jetzigen Ortsteile erheblich erleichtern konnte. Für die Beurteilung am Maßstab des öffentlichen Wohls im Sinne des Art. 98 Abs. 1 LV ist zudem nicht ausschließlich oder auch nur in erster Linie entscheidend, welche Lösung für die Einwohner der einzelnen Gemeinde die meisten Vorteile bietet. Entscheidend ist vielmehr, welche Lösung den Interessen des gesamten neu zu gliedernden Verwaltungsraumes und seiner Bevölkerung sowie darüber hinaus der Gesamtbevölkerung des Landes am besten entspricht. Von dieser Erwägung hat sich der Gesetzgeber bei der Ausübung seines Ermessens leiten lassen. Eine Beteiligung aller Gemeinden an den finanziellen Lasten des miteinander verflochtenen Gesamtraumes ist nicht unangemessen. Insoweit ist auch das Nebenziel des Gesetzgebers, durch die Gemeindeneugliederung einen gewissen Ausgleich in der finanziellen und wirtschaftlichen Lage der Kommunen zu bewirken, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Unabhängig davon ist die Finanzlage naturgemäß nicht von Dauer, sondern veränderlich. Die wirtschaftliche Entwicklung des Gesamt-Neugliederungsgebietes ist so oder so nicht sicher einschätzbar. Der Gesetzgeber wäre allerdings gehindert, eine Gemeinde zu bilden, deren Finanzausstattung evident unzureichend sein wird und in der für eine gemeindliche Selbstverwaltung auf Dauer kein Raum mehr ist. Eine derartige Gemeinde führte lediglich ein „Scheindasein“ (BVerfGE 1, 167, 175; vgl. auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. September 1998 - VfGBbg 28/98 -, LVerfGE 10, 237, 242). So liegen die Dinge hier nicht. Sofern sich die Beschwerdeführerin sorgt, die vorhandenen Mittel würden langfristig nicht sinnvoll und gerecht auf das Gesamtgebiet verteilt, bestehen Anhaltspunkte für ein solches Verhalten der Stadt Königs Wusterhausen nicht. Kommunalpolitische Aufgaben, wie sie es auch in jeder anderen aus Ortsteilen bestehenden Gemeinde gibt, lassen sich zudem, wie zahlreiche Beispiele zeigen, auch bei einer gewissen mehrpoligen Gemeindestruktur mit Geschick so lösen, daß einzelne Ortsteile sich nicht dauernd ausgeschlossen fühlen. (2) Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber - trotz der großen Zahl durch die Eingemeindungen zu Königs Wusterhausen kommender Einwohner - die Stadt Königs Wusterhausen nicht aufgelöst und neugebildet hat, um damit eine umgehende (Neu-) Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters zu bewirken, sondern die Gemeinden des Amtes Unteres Dahmeland in die Stadt eingemeindete. Im Hinblick auf die demokratische Mitwirkung der Vertreter der eingegliederten Gemeinden an der Stadtverwaltung durfte es der Gesetzgeber für die noch verbliebene Amtsperiode des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt als ausreichend ansehen, daß die - vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen - nach der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (§ 35) grundsätzlich für alle Angelegenheiten der Stadt zuständige Stadtverordnetenversammlung im Oktober 2003 auch von den Bürgern der eingegliederten Gemeinden neu gewählt worden ist. Dabei hat der Gesetzgeber in unbedenklicher Weise dem Umstand besonderes Gewicht beigemessen, daß eine Mehrheit von 19 der 32 Stadtverordneten aus den eingegliederten Gemeinden kam. Auf die Person des hauptamtlichen Bürgermeisters kam es unter diesen Umständen nicht entscheidend an. Überdies berücksichtigte der Gesetzgeber, daß einer qualifizierten Mehrheit der Stadtverordneten die Möglichkeit gegeben ist, einen Bürgerentscheid zur Abberufung des Bürgermeisters einzuleiten. (3) Der Gesetzgeber ist sich bei seiner Abwägungsentscheidung auch des Spannungsverhältnisses von Bürgernähe und Verwaltungseffizienz bewußt gewesen. Deshalb ergibt sich eine Fehlerhaftigkeit weder des Abwägungsprozesses noch seines Ergebnisses daraus, daß der Gesetzgeber einerseits anstrebte, beiden Zwecken möglichst weitgehend zu dienen und andererseits in Kauf nahm, bei der Gemengelage unterschiedlicher Zielsetzungen und Maßstäbe nicht gewährleisten zu können, daß sämtliche Reformziele stets gleichermaßen verwirklicht werden (LT-Drucksache 3/5021, S. 23 f., 51 ff.). (4) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist schließlich auch, wie der Gesetzgeber den geäußerten Willen der Bevölkerung gewichtet hat. Die aus der Anhörung der Bevölkerung der Beschwerdeführerin und der weiteren Gemeinden des Amtes Unteres Dahmeland einschließlich der sogenannten „Initiative Unteres Dahmeland“ resultierenden Stellungnahmen (vgl. LT-Drucksache 3/7606, S. 4 i.V.m. Anlage 9) zur beabsichtigten Neugliederung lagen im Landtag vor und sind damit in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen. An das sich daraus ergebende Stimmungsbild ist der Gesetzgeber nicht gebunden. Das Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung stellt vielmehr nur ein Merkmal unter weiteren Gesichtspunkten dar, die für die Ermittlung der Gründe des öffentlichen Wohles und damit für die Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers von Bedeutung sind. Bei einer allgemeinen Gebietsreform geht es eben auch darum, größere Räume neu zu gliedern, so daß nicht nur örtliche Gegebenheiten - wie etwa die Akzeptanz des Vorhabens bei den Bürgern der einzelnen Gemeinde - ins Gewicht fallen. Hiervon ausgehend hat sich der Landtag in den Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit bewegt, als er den für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Königs Wusterhausen sprechenden Umständen mit dem Ziel, der Schaffung eines einheitlichen Lebens-, Arbeits- und Wirtschaftsraumes im Umfeld brandenburgischer Städte sowie Berlins, das höhere Gewicht beigemessen hat. C. Das Verfassungsgericht hat einstimmig eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, § 22 Abs. 1 2. Alt.
VerfGGBbg. |
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