Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 16. Februar 2018 - VfGBbg 196/17 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1; VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- unzureichende Begründung
- Rechtswegerschöpfung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. Februar 2018 - VfGBbg 196/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 196/17




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

K.,

Beschwerdeführer,

wegen            Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Dezember 2012, 4 Ca 955/17

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 16. Februar 2018

durch die Verfassungsrichter Nitsche, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Januar 2018 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch sein Schreiben vom 8. Januar 2018 nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde infolge mangelnder Rechtswegerschöpfung unzulässig ist und im Übrigen nicht dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg entspricht.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Nitsche Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Partikel Schmidt