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VerfGBbg, Beschluss vom 16. Februar 2018 - VfGBbg 179/17 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1; VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- unzureichende Begründung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. Februar 2018 - VfGBbg 179/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 179/17




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

H.,

Beschwerdeführer,

wegen      Urteil des Amtsgerichts Nauen unbekannten Datums, 28 Cs 445 Js 11869/14 (41/14), Beschluss des Landgerichts Potsdam unbekannten Datums, 26 Ns 6/15

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 16. Februar 2018

durch die Verfassungsrichter Nitsche, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Januar 2018 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch die Schreiben vom 12. Januar 2018 und 8. Februar 2018 nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde auch nach dem erweiterten Beschwerdevorbringen nicht dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg entspricht.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Nitsche Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Partikel Schmidt