VerfGBbg, Beschluss vom 15. November 2001 - VfGBbg 54/01 EA -
Verfahrensart: |
Kommunalverfassungsbeschwerde EA |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 30 | |
Schlagworte: | - Rechtsschutzbedürfnis - Rechtswegeerschöpfung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. November 2001 - VfGBbg 54/01 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 54/01 EA

In dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung der Stadt Wahrenbrück, Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt S., gegen den Landrat des Landkreises Elbe-Elster, Antragsgegner, gerichtet auf die Aussetzung der Vollziehung der kommunalaufsichtlichen Aufhebungs- und Anordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. Juli 2001 bis zur Entscheidung über die beim erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen VfGBbg 54/01 anhängige kommunale Verfassungsbeschwerde gegen § 12 Abs. 1 und § 16 Abs. 4 Kindertagesstättengesetz vom 10. Juni 1992 (GVBl. I S. 178) in der Fassung des Art. 3 Haushaltsstrukturgesetz 2000 vom 28. Juni 2000 (GVBl. I S. 90) und des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 7. Juli 2000 (GVBl. I S. 106) hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 15. November 2001 b e s c h l o s s e n: Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird verworfen. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin wendet sich im Rahmen einer kommunalen Verfassungsbeschwerde u. a. gegen eine Regelung im Kindertagesstättengesetz vom 10. Juni 1992 (GVBl. I S. 178) in der Fassung des Art. 3 Haushaltsstrukturgesetz 2000 vom 28. Juni 2000 (GVBl. I S. 90) und des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 7. Juli 2000 (GVBl. I S. 106), derzufolge eine Gemeinde bzw. das zuständige Amt, wenn Kinder in einer Einrichtung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs betreut werden, der aufnehmenden Gemeinde bzw. dem aufnehmenden Amt einen angemessenen Kostenausgleich zu gewähren hat, und sieht sich hierdurch in ihrer kommunalen Selbstverwaltung verletzt. Mit ihrem am 6. November 2001 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt sie, den Landrat des Landkreises Elbe-Elster zu verpflichten, die Vollziehung einer auf der angegriffene Regelung beruhenden kommunalaufsichtlichen Aufhebungs- und Anordnungsverfügung vom 31. Juli 2001 bis zur Entscheidung über die kommunale Verfassungsbeschwerde auszusetzen. II. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg. Der Antragstellerin fehlt jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für die Erlangung verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes. Der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Verfahrens findet auch bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung Anwendung (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 18. April 1999 - VfGBbg 18/99 EA -; vgl. hierzu auch BVerfG, NJW 2000, 1399, 1400). Besteht die Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu erhalten, kommt eine einstweilige Anordnung durch das Verfassungsgericht nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. BVerfGE 15, 77, 78). Hier hatte die Antragstellerin die Möglichkeit, die am 30. Juli 2001 ergangene Aufhebungs- und Anordnungsverfügung der Kommunalaufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgericht anzufechten und im Rahmen dieses Verfahrens die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage zu beantragen. Die Antragstellerin hat diesen fachgerichtlichen Rechtsweg nicht beschritten und die Aufhebungs- und Anordnungsverfügung des Landrats des Elbe-Elster-Kreises bewußt bestandskräftig werden lassen. Das Landesverfassungsgericht kann sich nicht darauf einlassen, unter solchen Umständen gleichsam an die Stelle des Verwaltungsgerichts zu treten. | ||||||||||||||||||||
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