VerfGBbg, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VfGBbg 8/09 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2 - StPO, § 153a Abs. 1 Nr. 5 |
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Schlagworte: | - Willkür - Beratungstätigkeit - Beratungshilfegesetz |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VfGBbg 8/09 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 8/09
IM NAMEN DES VOLKES |
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren Rechtsanwalt Q., Beschwerdeführer, gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Cottbus vom 14. Oktober 2008 und vom 05. Februar 2009 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 15. Oktober 2009 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03. März 2009 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 12. März 2009, ausgeräumt hat. Es bleibt dabei, dass die angefochtenen Beschlüsse des Amtsgerichts Cottbus verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Insbesondere ist die Einordnung der rechtsanwaltlichen Tätigkeit als Angelegenheit des Strafrechts nicht willkürlich. Willkürlich ist eine Entscheidung erst dann, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und sich deshalb der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. etwa Beschlüsse vom 17. September 1998 - VfGBbg 18/98 -, LVerfGE 9, 95, 100; vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 86 f. und vom 20. Januar 1997 - VfGBbg 45/96 -, NJ 1997, 307 m. w. N.). Die Entscheidung muss ganz und gar unverständlich erscheinen und das Recht in einer Weise falsch anwenden, die jeden Auslegungs- und Bewertungsspielraum überschreitet (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 20. Dezember 2001 - VfGBbg 50/01 - und vom 14. August 1996 - VfGBbg 23/95 -, LVerfGE 5, 67, 72, m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Das Amtsgerichts kann seine Entscheidung darauf stützen, dass die Rechtsstreitigkeit im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 153a Abs. 1 Nr. 5 Strafprozessordnung seinen Abschluss gefunden hat. Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei allein darauf abzustellen, mit welcher Maßgabe der Rechtsanwalt beauftragt wurde, betrifft allein eine Auslegungsfrage des einfachen Rechts. Die Auslegung der Bestimmungen des Beratungshilfegesetzes obliegt allein den Fachgerichten. Auf das Hinweisschreiben des Landesverfassungsgerichts vom 03. März 2009 wird verwiesen. Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. |
Postier | Prof. Dawin |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Möller | Nitsche |
Partikel | Schmidt |
Dr. Schöneburg |