VerfGBbg, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VfGBbg 35/09 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 47 Abs. 1 | |
Schlagworte: | - Fristversäumung - Rechtswegerschöpfung - offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelf |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VfGBbg 35/09 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 35/09
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 35/09
IM NAMEN DES VOLKES |
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung G., Beschwerdeführer, gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2009 sowie den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 23. März 2009 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 15. Oktober 2009 b e s c h l o s s e n : 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. G r ü n d e : 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. August 2009 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 26. August 2009, ausgeräumt hat. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde verfristet ist (§ 47 Abs. 1 VerfGGBbg) soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam wendet. Für den Beginn der Frist ist nicht an die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts über die Beschwerde anzuknüpfen. Die Beschwerde gehört weder zum Rechtsweg, noch ist ihre Einlegung aus Gründen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erforderlich. Die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs ist für die Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg ohne Bedeutung, weshalb eine hierauf ergangene Entscheidung die Frist im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht erneut in Lauf setzt (vgl. zum entsprechenden Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGE 5, 17, 19; 63, 80, 85; 91, 93, 106; ständige Rechtsprechung). Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere war das Brandenburgische Oberlandesgericht nicht gehalten, seine Beschwerde an das Landesverfassungsgericht weiterzuleiten, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Eine solche Vorlagepflicht ist gesetzlich nicht vorgesehen.2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen. Eine einstweilige Anordnung kommt nicht in Betracht, wenn das Begehren in der Hauptsache erfolglos ist. 3. Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. |
Postier | Prof. Dawin |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Möller | Nitsche |
Partikel | Schmidt |
Dr. Schöneburg |