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VerfGBbg, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VfGBbg 28/09 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 14 Abs. 1 Nr. 2
Schlagworte: - Ausschluss
- Vorbefassung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VfGBbg 28/09 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 28/09



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

A.,

Beschwerdeführerin,

gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt(Oder)vom 10. März 2009

hier: Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dr. Fuchsloch, Möller, Nitsche, Partikel, Schmidt und Dr. Schöneburg

am 15. Oktober 2009

b e s c h l o s s e n :

Es wird festgestellt, dass Verfassungsrichter Dielitz von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen ist.

G r ü n d e :

I.

Die Beschwerdeführerin ist der Geldwäsche in Tateinheit mit Begünstigung angeklagt (Landgericht Frankfurt (Oder) 22 Wi Kls 4/06). In dem der Anklage zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren beschlagnahmte das Amtsgericht Eisenhüttenstadt mit Beschluss vom 16. Januar 2006 verschiedene Unterlagen, die bei der Durchsuchung von Räumen und Kraftfahrzeugen der Beschwerdeführerin sowie weiterer Beschuldigter aufgefunden worden waren. In ihrer dagegen gerichteten Beschwerde vom 3. Februar 2006 trug die Beschwerdeführerin vor, der Beschluss sei durch den unzuständigen Richter ergangen. Zudem sei die Beschlagnahme unverhältnismäßig. Mit Beschluss vom 4. September 2006, an dem Verfassungsrichter Dielitz als Vorsitzender Richter mitgewirkt hat, verwarf das Landgericht Frankfurt (Oder) die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet. Die Beschlagnahme sei durch den zuständigen Ermittlungsrichter angeordnet, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt worden. Nach Aufhebung der Entscheidung im Anhörungsrügeverfahren verwarf das Landgericht Frankfurt (Oder) die Beschwerde vom 3. Februar 2006 mit Beschluss vom 26. Februar 2007 – ebenfalls unter Mitwirkung des Verfassungsrichters Dielitz - erneut. Nachdem das Brandenburgische Oberlandesgericht auch diesen Beschluss auf eine weitere Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin aufgehoben hatte, verwarf das Landgericht Frankfurt (Oder) die Beschwerde vom 3. Februar 2006 durch Beschluss vom 10. März 2009 (21 Qs 54/06, 222 Js 16197/05)abermals.

Gegen den Beschluss vom 10. März 2009, an dem Verfassungsrichter Dielitz nicht beteiligt war, richtet sich die Verfassungsbeschwerde. Mit ihr rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter sowie die offensichtliche Unverhältnismäßigkeit der Beschlagnahme.

II.

Der Ausschluss des Verfassungsrichters Dielitz ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg).

Nach dieser Vorschrift ist vom Richteramt ausgeschlossen, wer in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. Der Begriff „dieselbe Sache“ ist dabei in einem strikt verfahrensbezogenen Sinn auszulegen. Zu einem Ausschluss nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 VerfGGBbg kann nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Ausgangsverfahren führen. Die Tätigkeit muss zudem Anlass zu einer Stellungnahme zu den im Verfassungsbeschwerdeverfahren anhängigen Sach- und Rechtsfragen gegeben haben (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2007 – VfGBbg 15/07 -, www.verfassungsgericht.bran- denburg.de mwN). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist der Verfassungsrichter Dielitz von Amts wegen in derselben Sache tätig gewesen, indem er an den Beschlüssen des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. September 2006 und vom 26. Februar 2006 mitgewirkt hat. Diesen Entscheidungen hat im Wesentlichen dieselbe Sach- und Rechtslage wie der vorliegenden Verfassungsbeschwerde zugrunde gelegen, nämlich die Beschwerde vom 3. Februar 2006 gegen den Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 16. Januar 2006 sowie die Fragen der Beachtung des gesetzlichen Richters und der Verhältnismäßigkeit. Infolge seiner Mitwirkung an den Beschlüssen vom 4. September 2006 und vom 26. Februar 2006 besteht die Gefahr einer Vorfestlegung des Verfassungsrichters Dielitz, auch wenn er an der letzten mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschwerdeentscheidung vom 10. März 2009 nicht beteiligt gewesen ist.
 

Postier Prof. Dawin
       
Dr. Fuchsloch Möller
   
Nitsche Partikel
   
Schmidt Dr. Schöneburg