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VerfGBbg, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VfGBbg 10/09 EA -

 

Verfahrensart: Organstreit
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 30 Abs. 1; VerfGGBbg, § 12 Abs. 1 Nr. 1
- LV, Art. 56 Abs. 2 Satz 2
Schlagworte: - Einstweilige Anordnung
- Parlamentsrecht
- Kleine Anfrage
- parlamentarische Diskontinuität
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VfGBbg 10/09 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 10/09 EA



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Organstreitverfahren

Michael Claus, MdL,
Am Havelblick 8, 14473 Potsdam,

Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt K.,

gegen

1. den Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg,
Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam,

Antragsgegner zu 1.

2. die Ministerin der Justiz des Landes Brandenburg,
Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam,

Antragsgegnerin zu 2.

wegen Beantwortung der Kleinen Anfrage Nr. 2982 vom 28. Juli 2009 im Landtag Brandenburg (Drs. 4/7974)

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Möller, Nitsche, Partikel, Schmidt und Dr. Schöneburg

am 15. Oktober 2009

b e s c h l o s s e n :

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

G r ü n d e :

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Gemäß § 30 Abs. 1 VerfGGBbg kann das Verfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Insoweit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts ein strenger Maßstab anzulegen.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist hier – unbeschadet aller weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen – nicht dringend geboten. Der Antragsteller begründet die Eilbedürftigkeit im Wesentlichen mit der bevorstehenden Konstituierung des Fünften Landtages Brandenburg und dem Grundsatz der Diskontinuität. Eine besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus allerdings nicht. In dem in der Hauptsache angestrengten Organstreitverfahren ist der Antrag auf die Feststellung gerichtet, die Antragsgegner hätten „durch unterlassene bzw. verfristete und unzureichende Beantwortung der Kleinen Anfrage Nr. 2982 ... den Antragsteller in seinen ihm durch die Verfassung des Landes Brandenburg übertragenen Rechten und Pflichten – insbesondere in seinen Rechten aus Art. 56 Absatz 2 Satz 2 – verletzt und unmittelbar gefährdet“. Diese Feststellung wäre dem Landesverfassungsgericht auch zu einem späteren Zeitpunkt nach Neukonstituierung des Landtages möglich.

Das Organstreitverfahren hat nicht nur die Aufgabe eines ausschließlich kontradiktorischen, sondern zugleich die eines der Klärung und Weiterentwicklung des objektiven Verfassungsrechts dienenden Verfahrens. Demgemäß besteht eine im Zeitpunkt der Antragstellung gegebene Beteiligtenfähigkeit auch nach dem Ende einer Wahlperiode des Landtages fort. Der Grundsatz der Diskontinuität fordert nicht die Beendigung aller zum Ausgang der Wahlperiode noch nicht abgeschlossener Organstreitverfahren vor dem Landesverfassungsgericht, an denen Verfassungsorgane oder andere in § 12 Abs. 1 Nr. 1 VerfGGBbg genannte Beteiligten, die der personellen Diskontinuität unterliegen, beteiligt sind (vgl. Sächsischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 17. Februar 1995 – Vf. 4-I-93 -, LKV 1996, 21; Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Mai 2003 - 10/02 -, LKV 2003, 516).
 

Postier Prof. Dawin
       
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Möller Nitsche
   
Partikel Schmidt
   
Dr. Schöneburg