VerfGBbg, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VfGBbg 10/09 EA -
Verfahrensart: |
Organstreit EA |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 30 Abs. 1; VerfGGBbg, § 12 Abs. 1 Nr. 1 - LV, Art. 56 Abs. 2 Satz 2 |
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Schlagworte: | - Einstweilige Anordnung - Parlamentsrecht - Kleine Anfrage - parlamentarische Diskontinuität |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VfGBbg 10/09 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 10/09 EA
IM NAMEN DES VOLKES |
In dem Organstreitverfahren Michael Claus, MdL, Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt K., gegen 1. den Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg, Antragsgegner zu 1. 2. die Ministerin der Justiz des Landes Brandenburg, Antragsgegnerin zu 2. wegen Beantwortung der Kleinen Anfrage Nr. 2982 vom 28. Juli 2009 im Landtag Brandenburg (Drs. 4/7974) hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 15. Oktober 2009 b e s c h l o s s e n :
G r ü n d e : Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Gemäß § 30 Abs. 1 VerfGGBbg kann das Verfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Insoweit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts ein strenger Maßstab anzulegen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist hier unbeschadet aller weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht dringend geboten. Der Antragsteller begründet die Eilbedürftigkeit im Wesentlichen mit der bevorstehenden Konstituierung des Fünften Landtages Brandenburg und dem Grundsatz der Diskontinuität. Eine besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus allerdings nicht. In dem in der Hauptsache angestrengten Organstreitverfahren ist der Antrag auf die Feststellung gerichtet, die Antragsgegner hätten durch unterlassene bzw. verfristete und unzureichende Beantwortung der Kleinen Anfrage Nr. 2982 ... den Antragsteller in seinen ihm durch die Verfassung des Landes Brandenburg übertragenen Rechten und Pflichten insbesondere in seinen Rechten aus Art. 56 Absatz 2 Satz 2 verletzt und unmittelbar gefährdet. Diese Feststellung wäre dem Landesverfassungsgericht auch zu einem späteren Zeitpunkt nach Neukonstituierung des Landtages möglich. Das Organstreitverfahren hat nicht nur die Aufgabe eines ausschließlich kontradiktorischen, sondern zugleich die eines der Klärung und Weiterentwicklung des objektiven Verfassungsrechts dienenden Verfahrens. Demgemäß besteht eine im Zeitpunkt der Antragstellung gegebene Beteiligtenfähigkeit auch nach dem Ende einer Wahlperiode des Landtages fort. Der Grundsatz der Diskontinuität fordert nicht die Beendigung aller zum Ausgang der Wahlperiode noch nicht abgeschlossener Organstreitverfahren vor dem Landesverfassungsgericht, an denen Verfassungsorgane oder andere in § 12 Abs. 1 Nr. 1 VerfGGBbg genannte Beteiligten, die der personellen Diskontinuität unterliegen, beteiligt sind (vgl. Sächsischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 17. Februar 1995 Vf. 4-I-93 -, LKV 1996, 21; Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Mai 2003 - 10/02 -, LKV 2003, 516). |
Postier | Prof. Dawin |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Möller | Nitsche |
Partikel | Schmidt |
Dr. Schöneburg |