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VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2017 - VfGBbg 70/16 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Hinweis
- Vorlage der angegriffenen Entscheidung
- Beschwerdefrist
- Rechtswegerschöpfung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2017 - VfGBbg 70/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 70/16




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

Private Pflegeeinrichtungen
L. GmbH

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigter:             Rechtsanwalt
L.

 

wegen            Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Oktober 2016 (L1 KR 340/15 NZB)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 15. Juni 2017

durch die Verfassungsrichter Nitsche, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer und Schmidt

beschlossen: 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Januar 2017 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese auch durch das Schreiben vom 19. Januar 2017 nicht ausgeräumt worden sind. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin rechtfertigen keine andere Bewertung der Wahrung der Beschwerdefrist bzw. der Rechtswegerschöpfung in Bezug auf das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder). Auf das Problem der möglicherweise nicht fristgemäß eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde zum Landessozialgericht (LSG) geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Entgegen ihrer Darstellung war der Beschwerdeschrift in den Anlagen auch nicht die fragliche Entscheidung des LSG beigefügt, so dass nicht ersichtlich ist, ob die Nichtzulassungsbeschwerde bereits als unzulässig verworfen worden ist. Hierfür bestehen deutliche Anhaltspunkte, da diese mehr als sechs Monate nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils und somit außerhalb der Frist von § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG erhoben worden ist. 

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Nitsche Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Schmidt