VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2017 - VfGBbg 70/16 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 46 | |
Schlagworte: | - Verfassungsbeschwerde unzulässig - Hinweis - Vorlage der angegriffenen Entscheidung - Beschwerdefrist - Rechtswegerschöpfung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2017 - VfGBbg 70/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 70/16
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
Private Pflegeeinrichtungen
L. GmbH
Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
L.
wegen Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Oktober 2016 (L1 KR 340/15 NZB)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 15. Juni 2017
durch die Verfassungsrichter Nitsche, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer und Schmidt
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Januar 2017 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese auch durch das Schreiben vom 19. Januar 2017 nicht ausgeräumt worden sind. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin rechtfertigen keine andere Bewertung der Wahrung der Beschwerdefrist bzw. der Rechtswegerschöpfung in Bezug auf das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder). Auf das Problem der möglicherweise nicht fristgemäß eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde zum Landessozialgericht (LSG) geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Entgegen ihrer Darstellung war der Beschwerdeschrift in den Anlagen auch nicht die fragliche Entscheidung des LSG beigefügt, so dass nicht ersichtlich ist, ob die Nichtzulassungsbeschwerde bereits als unzulässig verworfen worden ist. Hierfür bestehen deutliche Anhaltspunkte, da diese mehr als sechs Monate nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils und somit außerhalb der Frist von § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG erhoben worden ist.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Nitsche | Dr. Becker |
Dielitz | Dresen |
Dr. Fuchsloch | Dr. Lammer |
Schmidt | |