VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2017 - VfGBbg 6/17 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 21 Satz 1; VerfGGBbg, § 46 | |
Schlagworte: | - Verfassungsbeschwerde unzulässig - Begründung - Frist - Zustellung des Anhörungsrügebeschlusses |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2017 - VfGBbg 6/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 6/17
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
WEG F.,
Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
D.,
wegen Urteil des Landgericht Frankfurt (Oder) vom 14. November 2016 (Az. 16 S 33/16)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 15. Juni 2017
durch die Verfassungsrichter Nitsche, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer und Schmidt
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
A.
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. November 2016. Die am 30. November 2016 erhobene Anhörungsrüge wies das Landgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 als unbegründet zurück.
II.
Die Beschwerdeführerin hat am 7. Februar 2017 Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt die Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör und Gleichbehandlung (Art. 52 Abs. 3 LV) sowie des Grundrechts auf faires Verfahren (Art. 52 Abs. 4 LV). Mit einem am 8. Februar 2017 eingegangen Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin erstmals mitgeteilt, dass die Verfassungsbeschwerde in ihrem Namen erhoben worden ist.
III.
Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hat Gelegenheit erhalten, zu der Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen und hiervon mit Schriftsatz vom 6. April 2017 Gebrauch gemacht. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat von einer Stellungnahme abgesehen.
B.
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen. Es fehlt an einer § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg entsprechenden Begründung der Verfassungsbeschwerde. Ein Beschwerdeführer muss in Fällen, in denen die Einhaltung der zweimonatigen Beschwerdefrist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg nicht ohne Weiteres aus den Unterlagen ersichtlich ist, unaufgefordert mitteilen, wann ihm die Entscheidung zugegangen ist (vgl. Beschlüsse vom 17. Februar 2017 - VfGBbg 34/16 -; vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 14/16 -, vom 17. Juli 2015 - VfGBbg 45/15 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 2013 - 2 BvR 885/13, Rn. 2, Juris.). Daran fehlt es hier, weil nicht ersichtlich ist, wann der Beschwerdeführerin der am 5. Dezember 2016 ergangene Beschluss des Landgerichts über ihre Anhörungsrüge zugegangen ist. Weder in der Beschwerdeschrift vom 7. Februar 2017 noch in der am 8. Februar 2017 nachgereichten Mitteilung, in wessen Namen die Verfassungsbeschwerde erhoben worden ist, hat die Beschwerdeführerin sich mit der Frage der fristgemäßen Erhebung der Verfassungsbeschwerde auseinandergesetzt, obwohl angesichts des Datums des Anhörungsrügebeschlusses Anlass dazu bestanden hätte. Damit kann das Gericht nicht beurteilen, ob mit Eingang der Verfassungsbeschwerde am 7. Februar 2017 die Mindestanforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde erfüllt wurden. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde schon deshalb unzulässig ist, weil sie innerhalb der Beschwerdefrist die Beschwerdeführerin nicht zu erkennen gegeben hat. Daran ändert sich auch nichts durch die mit Schriftsatz vom 2. Juni 2017 abgegebene anwaltliche Versicherung, wonach der Anhörungsrügebeschluss des Landgerichts der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2017 zugegangen sei. Eine nach Fristablauf eingehende weitere Begründung kann nur Berücksichtigung finden, soweit sie sich als Ergänzung oder Vertiefung zu einem Vortrag darstellt, der seinerseits den Anforderungen der § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg entspricht (vgl. Beschluss vom 20. Januar 2012 - VfGBbg 67/11, VfGBbg 8/11 EA -, www.verfasssungsgericht.brandenburg.de; Beschluss vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 71/02 - LKV 2002, 467 zur kommunalen Verfassungsbeschwerde). Nach Fristablauf erfolgende Begründungen oder beim Verfassungsgericht eingereichte Unterlagen können eine ursprünglich mangels ausreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde nicht mehr zulässig machen.
II.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Nitsche | Dr. Becker |
Dielitz | Dresen |
Dr. Fuchsloch | Dr. Lammer |
Schmidt | |