VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2012 - VfGBbg 69/11 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 3 II. Altern. - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46 |
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Schlagworte: | - Vertrauensschutz - rechtliches Gehör - Darlegung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2012 - VfGBbg 69/11 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 69/11
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
W.,
Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt V.
H.
Äußerungsberechtigter,
gegen das Teilurteil des Amtsgerichts Nauen vom 16. März 2011 – 16 C 251/10 – und die Beschlüsse des Landgerichts Potsdam vom 19. August 2011 und 11. Oktober 2011 - 2 S 8/11 -
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche und Partikel
am 15. Juni 2012
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird zum Teil verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
G r ü n d e :
A.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen gerichtliche Entscheidungen, durch die seine Klage auf Widerruf von durch den Äußerungsberechtigten getätigten Tatsachenbehauptungen teilweise abgewiesen wurde.
I.
Der Beschwerdeführer und der Äußerungsberechtigte sind Nachbarn. Der Äußerungsberechtigte hatte gegen den Beschwerdeführer bei dessen Arbeitgeber eine Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben, mit der er behauptete, dass der Beschwerdeführer ihn am 5. Mai 2010 gegen 11.15 Uhr beleidigt sowie mit Steinen und Sand beworfen habe. Mit seiner vor dem Amtsgericht Nauen erhobenen Klage begehrte der Beschwerdeführer u. a. den Äußerungsberechtigten zu verpflichten, diese Tatsachenbehauptung zu widerrufen. Er trug vor, sie sei erlogen und frei erfunden.
Mit Teilurteil vom 16. März 2011 wies das Amtsgericht die Klage insoweit ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit der Behauptung zu beweisen habe. Auf die Berufung des Beschwerdeführers erließ das Landgericht Potsdam einen rechtlichen Hinweis. Danach unterliege die Behauptung dem sog. Äußerungsprivileg, weil der Äußerungsberechtigte sie im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde getätigt habe. Dass eine Ausnahme von der danach grundsätzlich anzunehmenden Rechtmäßigkeit der Äußerung vorliege, habe der Beschwerdeführer nicht hinreichend unter Beweisantritt dargelegt. Schließlich sei dem Amtsgericht darin zu folgen, dass dem Beschwerdeführer die Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit der zu widerrufenden Tatsache obliege. Mit Beschluss vom 19. August 2011 wies das Landgericht Potsdam die Berufung zurück. Der die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurückweisende Beschluss des Landgerichts vom 11. Oktober 2011 wurde nach dem in der Gerichtsakte enthaltenen Abvermerk am 29. November 2011 an den Beschwerdeführer versandt.
II.
Mit seiner am 21. Dezember 2011 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Grundrechte auf Vertrauensschutz und auf rechtliches Gehör. Die Gerichte hätten sich nicht mit seiner Argumentation und der Rechtsprechung zur Beweislast bei der Verletzung von Schutzgesetzen auseinandergesetzt. Das Gleiche gelte zu den Ausführungen, dass er nicht mehr habe tun können, als zu behaupten, dass der Äußerungsberechtigte die Anschuldigungen frei erfunden habe. Zudem seien seine Behauptung, wonach der Äußerungsberechtigte kurze Zeit nach dem behaupteten Vorfall mit einer Nachbarin bestgelaunt geplaudert habe, sowie das entsprechende Beweisangebot im Verfahren unberücksichtigt geblieben.
III.
Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen. Der Äußerungsberechtigte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zum Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet.
I.
1. Die Rüge, das Grundrecht auf Vertrauensschutz sei verletzt, ist unzulässig. Ein eigenständiges Grundrecht auf Vertrauensschutz enthält die Verfassung des Landes Brandenburg nicht. Der Gedanke des Vertrauensschutzes wird als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips gedeutet (vgl. Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, 2012, Art. 2 Nr. 2.2) und kann in Verbindung mit verschiedenen Grundrechtsgewährleistungen Relevanz erlangen. Die Verfassungsbeschwerde legt aber nicht dar, in welchem Zusammenhang vorliegend Vertrauensschutzgesichtspunkte durch die angegriffenen Entscheidungen verletzt sein könnten.
2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 2. Alt. LV) darin erblickt, dass die Gerichte seinen Vortrag, wonach der Äußerungsberechtigte mit einer Nachbarin kurze Zeit nach dem behaupteten tätlichen Angriff bestgelaunt geplaudert habe, und den hierfür angebotenen Zeugenbeweis unberücksichtigt gelassen hätten, fehlt es ebenfalls an einer den Anforderungen des § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) entsprechenden Begründung. Danach sind das (Landes-)Grundrecht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen. Im Einzelnen ist darzulegen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht genügt und inwieweit dadurch das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Die Verletzung von Art. 52 Abs. 3 2. Alt. LV setzt ein Beruhen der Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler voraus. Dies führt zu einer entsprechenden Begründungspflicht bei der Verfassungsbeschwerde (st. Rspr. vgl. Beschluss vom 25. Februar 2011 – VfGBbg 46/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Zwar behauptet der Beschwerdeführer pauschal, dass bei Berücksichtigung seines Vortrags eine für ihn günstigere Entscheidung wahrscheinlich gewesen sei. Wie sein Vorbringen die Entscheidung des Amts- oder Landgerichts - unter Zugrundelegung deren Rechtsauffassung im Übrigen, insbesondere zur Darlegungs- und Beweislast - konkret zu seinen Gunsten hätte beeinflussen können, legt er jedoch nicht schlüssig dar. Dies liegt auch nicht etwa auf der Hand. Die Erhebung des angebotenen Zeugenbeweises hätte allenfalls zur Bestätigung der damit behaupteten Tatsache führen können. Weshalb dadurch auch die Unrichtigkeit der zu widerrufenden Tatsachenbehauptung (Beleidigung und tätlicher Angriff), für welche beide Gerichte den Beschwerdeführer als beweisbelastet angesehen haben, bewiesen sein könnte, hat er nicht dargetan.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass die Gerichte diesen Vortrag übergangen hätten. Aus dem im Beschluss vom 19. August 2011 in Bezug genommenen Hinweis des Landgerichts Potsdam vom 9. August 2011 und dessen Beschluss über die Gehörsrüge vom 11. Oktober 2011 ergibt sich vielmehr, dass es diese Tatsachenbehauptung als nicht der Darlegungslast genügend angesehen hat. Im letztgenannten Beschluss geht es noch einmal ausdrücklich auf das im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2011 auf Seite 4 nebst Beweisangebot enthaltene Vorbringen ein, indem es ausführt: „Dem Kläger wäre … eine konkrete und unter Beweis gestellte Darstellung möglich gewesen, aus der sich ergibt, dass und warum die sich auf ein Geschehen vom 5.05.2010 gegen 11:15 Uhr beziehenden Vorwürfe nicht zutreffen. Der Vortrag auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 4.10.2010 enthält eine solche Darstellung nicht“. Es hat damit den Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers berücksichtigt und bewertet. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander.
3. Die Verfassungsbeschwerde ist weiter unzulässig, soweit sich der Beschwerdeführer sich damit eigenständig gegen den die Gehörsrüge zurückweisenden Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Oktober 2011 wenden wollte. Dieser ist mit der Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar, weil er keine eigenständige Beschwer schafft. Durch den Beschluss über die Anhörungsrüge besteht allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fort, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterblieben ist (st. Rspr. vgl. Beschluss vom 15. Juli 2011 – VfGBbg 10/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet, soweit der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung rügt, weil sich die Gerichte in ihren Sachentscheidungen nicht mit seinen Rechtsausführungen zur Darlegungs- und Beweislast auseinandergesetzt hätten.
Art. 52 Abs. 3 2. Alt. LV gewährt den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht auf Information über alle verfahrensrelevanten Vorgänge des Prozesses, das Recht, sich zu den entscheidungserheblichen Fragen vor Erlass der Entscheidung äußern zu können, und das Recht auf Berücksichtigung ihrer Äußerungen bei der Entscheidungsfindung (Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, 2012, Art. 52 Nr. 4.3). Dabei sind die Gerichte verpflichtet, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Sie müssen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich bescheiden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sie den Vortrag der Parteien hinlänglich berücksichtigen (Beschluss vom 15. Januar 2009 – VfGBbg 52/07 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist erst dann verletzt, wenn sich auf Grund besonderer Umstände klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und zur Erwägung des Vorgetragenen nicht nachgekommen ist (Beschluss vom 17. Juni 2011 – VfGBbg 33/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de und LVerfGE 18, 150). Solche besonderen Umstände sind hier nicht erkennbar.
1. Im Gegenteil wird deutlich, dass die Gerichte den Verweis des Beschwerdeführers auf die obergerichtliche Rechtsprechung zur Beweislast berücksichtigt haben. Dies ergibt sich für die amtsgerichtliche Entscheidung schon aus deren Formulierung, wonach daran festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer die volle Beweislast für die Unwahrheit der hier maßgeblichen Behauptung des Äußerungsberechtigten trage und sich die Beweislastregeln für den Unterlassungsanspruch nicht auf den Widerrufsanspruch übertragen ließen. Dieses „Festhalten“ kann nur im Hinblick auf die rechtlichen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2011 und die anschließenden Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers zur Beweislast im Schriftsatz vom 21. Februar 2011 verstanden werden. Das Landgericht setzt sich ebenfalls mit der Frage der Darlegungs- und Beweislast sowohl im Hinblick auf die Ausnahmen beim Äußerungsprivileg als auch beim Anspruch auf Widerruf einer Tatsachenbehauptung auseinander, indem es ausführt, dass der Ansicht des Amtsgerichts insoweit zu folgen sei. Einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Bescheidung aller Einzelheiten seines diesbezüglichen Rechtsvortrags durch das Gericht verleiht das Grundrecht auf rechtliches Gehör dagegen nicht.
2. Ebenso gibt es keinen Hinweis darauf, dass der weitere Einwand des Beschwerdeführers keine Berücksichtigung gefunden hat, er habe bei einer erfundenen Tatsache nicht mehr tun können, als zu behaupten, dass sie erlogen sei. Das Landgericht hatte bereits im Hinweis vom 9. August 2011 eine konkrete unter Beweis gestellte Darstellung hinsichtlich der Unrichtigkeit der behaupteten Beleidigung und Tätlichkeit gefordert (letzter und vorletzter Absatz unter a)). Im Beschluss vom 19. August 2011 führt es aus, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht mit der Behauptung genügen könne, dass die Vorwürfe frei erfunden seien. Daraus wird deutlich, dass es die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen hat, ihr aber nicht folgt. Diese Meinung bestätigt das Gericht mit seinem Beschluss vom 11. Oktober 2011, wonach der Beschwerdeführer irre, wenn er meine, seiner Darlegungs- und Beweislast mit dem Vorbringen genügen zu können, die Vorwürfe seien frei erfunden.
3. Soweit der Beschwerdeführer zu den Darlegungsanforderungen und zur Beweislast bei Geltendmachung eines Widerrufsanspruches eine von den Gerichten abweichende Rechtsmeinung vertritt, wendet er sich gegen deren rechtliche Bewertung. Mit diesen inhaltlichen Bedenken kann die gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs aber nicht mit Erfolg begründet werden.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Dr. Lammer | Nitsche |
Partikel | |