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VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2012 - VfGBbg 4/12 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3 II. Altern.
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - unzureichende Begründung der Verfassungsbeschwerde
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2012 - VfGBbg 4/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 4/12




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

     I.,

 

                                            Beschwerdeführer,

 

 

wegen des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. September 2011, Az. 3 U 69/11

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Ver­­­fassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche und Partikel

 

am 15. Juni 2012

 

b e s c h l o s s e n :

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

I.

Der Beschwerdeführer verklagte die Investitionsbank des Landes Brandenburg vor dem Landgericht Potsdam in zwei Ver­fah­ren wegen Schlecht­be­­ratung und verspäteter Valutierung von Dar­­­lehen, die der Sanie­­rung und Modernisierung eines Wohn- und Geschäfts­­hauses dienten, auf Zahlung von Scha­­densersatz (Az. 8 O 93/09 und 8 O 7/10). Das Landgericht Potsdam wies die Klagen mit Urteil vom 20. Januar 2010 (Az. 8 O 93/09) und 16. März 2011 (Az. 8 O 7/10) ab.

 

Der Beschwerdeführer beantragte beim Brandenburgischen Ober­lan­desgericht (Oberlandesgericht) die Bewil­ligung von Prozess­ko­stenhilfe für die Beru­fung gegen die Urteile vom 20. Januar 2010 und 16. März 2011. Das Oberlandesgericht wies die Anträge jeweils mit Beschluss vom 12. September 2011 zurück (Az. 3 U 37/10 und 3 U 69/11). Die gegen diese Beschlüsse erhobenen Gehörs­­­rügen blieben erfolglos (Beschlüsse des Ober­lan­des­ge­richts vom 16. Nov­ember 2011).

 

II.

Der Beschwerdeführer macht geltend, durch den Beschluss des Ober­­­landesgerichts vom 12. September 2011 mit dem Az. 3 U 69/11 in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 der Landesverfassung (LV) verletzt zu sein. Darüber hin­aus sei er in seinem Gleichheitsgrundrecht aus Art. 12 Abs. 1 LV verletzt, weil die Entscheidung des Oberlandesgerichts objek­tiv willkürlich sei. Schließlich rügt der Beschwerde­füh­rer, ohne dies näher auszuführen, die Verletzung seiner Grund­rechte aus Art. 6 Abs. 1 LV, Art. 52 Abs. 4 LV, Art. 10 iVm  Art. 2 Abs. 5 LV.

 

 

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsge­richts­­­ge­setz Branden­burg als unzulässig zu verwer­fen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Januar 2012 auf Beden­ken gegen die Zulässigkeit seiner Ver­­­­fas­sungs­beschwerde hin­gewiesen worden ist.

 

IV.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Dr. Lammer Nitsche
   
Partikel