VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2012 - VfGBbg 3/12 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 3 II. Altern. - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46 |
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Schlagworte: | - unzureichende Begründung der Verfassungsbeschwerde | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2012 - VfGBbg 3/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 3/12
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
I.,
Beschwerdeführer,
wegen des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. September 2011, Az. 3 U 37/10
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche und Partikel
am 15. Juni 2012
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
I.
Der Beschwerdeführer verklagte die Investitionsbank des Landes Brandenburg vor dem Landgericht Potsdam in zwei Verfahren wegen Schlechtberatung und verspäteter Valutierung von Darlehen, die der Sanierung und Modernisierung eines Wohn- und Geschäftshauses dienten, auf Zahlung von Schadensersatz (Az. 8 O 93/09 und 8 O 7/10). Das Landgericht Potsdam wies die Klagen mit Urteil vom 20. Januar 2010 (Az. 8 O 93/09) und 16. März 2011 (Az. 8 O 7/10) ab.
Der Beschwerdeführer beantragte beim Brandenburgischen Oberlandesgericht (Oberlandesgericht) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen die Urteile vom 20. Januar 2010 und 16. März 2011. Das Oberlandesgericht wies die Anträge jeweils mit Beschluss vom 12. September 2011 zurück (Az. 3 U 37/10 und 3 U 69/11). Die gegen diese Beschlüsse erhobenen Gehörsrügen blieben erfolglos (Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 16. November 2011).
II.
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 12. September 2011 mit dem Az. 3 U 37/10 in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 der Landesverfassung (LV) verletzt. Darüber hinaus verletze es ihn in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren sowie das Gebot des effektiven Rechtsschutz bzw. den allgemeinen Justizgewährungsanspruch, dass das Oberlandesgericht ihm die Beschlüsse vom 12. September 2011 am selben Tage zugestellt habe. Es sei ihm nicht möglich gewesen, die Gehörsrügen gegen beide Beschlüsse binnen zwei Wochen angemessen zu begründen.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Januar 2012 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist.
IV.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Dr. Lammer | Nitsche |
Partikel | |