VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2012 - VfGBbg 27/12 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 7; LV, Art 52 Abs. 4 Satz 1 - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1 - GVG, § 17a |
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Schlagworte: | - Menschenwürde - überlange Verfahrensdauer - Darlegung - Rechtswegerschöpfung - Frist |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2012 - VfGBbg 27/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 27/12
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
R.
Beschwerdeführer,
wegen beruflicher und verwaltungsrechtlicher Rehabilitierung sowie Verletzung der Menschenwürde
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche und Partikel
am 15. Juni 2012
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
A.
Die am 11. April 2012 erhobene Verfassungsbeschwerde war nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. April 2012 auf die gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde bestehenden Bedenken hingewiesen worden ist und diese auch durch seine nachfolgenden Stellungnahmen vom 30. April 2012 und 25. Mai 2012 nicht ausgeräumt hat.
1. Der Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer nach seinen Ausführungen im Schreiben vom 30. April 2012 die Verletzung seiner Menschenwürde in den Jahren 1991 bis 1996 durch die Gemeindeverwaltung geltend macht, fehlt es weiterhin an einer ausreichenden Begründung. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg ist in der Verfassungsbeschwerde das (Landes-)Grundrecht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen. Eine konkrete von ihm beanstandete Maßnahme benennt der Beschwerdeführer aber nicht. Allein die nicht mit einer Sachverhaltsdarstellung unterlegte pauschale Behauptung, durch öffentliche Beleidigungen der Gemeindeverwaltung in seiner Menschenwürde verletzt worden zu sein, genügt diesen Anforderungen nicht. Es ist nicht Sache des Verfassungsgerichts, durch eigene Nachforschungen einen zu überprüfenden Sachverhalt erst zu ermitteln. Eine verfassungsgerichtliche Überprüfung entsprechender Maßnahmen ist zudem nach so langer Zeit aus prozessualen Gründen ausgeschlossen.
2. Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Menschenwürde durch die Länge des Rehabilitierungsverfahrens von über 20 Jahren hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren (VG 11 K 2657/09) dauerte weniger als zwei Jahre und drei Monate. Aus dem darin ergangenen Urteil vom 31. Januar 2012 geht hervor, dass nach Eigenangaben des Beschwerdeführers bereits im Jahr 1992 im Verwaltungsverfahren über einen Antrag aus dem Jahr 1990 entschieden worden ist. Das Ministerium des Innern hat im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Jahr 2010 weitere Anträge aus den Jahren 2004 und 2005 beschieden. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Verfahrensdauer von 20 Jahren oder eine damit einhergehende Menschenrechtsverletzung lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen.
3. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen das im - seine berufliche und verwaltungsrechtliche Rehabilitierung betreffenden - verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergangene Urteil vom 31. Januar 2012 (VG 11 K 2657/09) wendet, bleibt es bei der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer hat sich in seinen dem gerichtlichen Hinweis folgenden Stellungnahmen weder zur Frage der Verfristung (§ 47 Abs. 1 VerfGGBbg) noch der Rechtswegerschöpfung (§ 45 Abs. 2 VerfGGBbg) verhalten. Auf die inhaltlichen Beanstandungen des Beschwerdeführers war daher nicht einzugehen.
4. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 25. Mai 2012 vorträgt, am 7. Dezember 2010 eine Klage beim Verwaltungsgericht gegen das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg wegen Körperverletzung erhoben zu haben, die erfolglos geblieben sei, und damit der Sache nach möglicherweise die Untätigkeit des Gerichts bzw. die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend machen will, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Aus dem vom Beschwerdeführer hierzu eingereichten Schreiben vom 7. Dezember 2010 ergibt sich, dass es sich dabei um einen Antrag im Verfahren VG 11 K 2657/09 gehandelt hat. Die Verfassungsbeschwerde gegen die dieses Verfahren abschließende Entscheidung (Urteil vom 31. Januar 2012) ist jedoch unzulässig.
B.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Dr. Lammer | Nitsche |
Partikel | |