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VerfGBbg, Beschluss vom 15. Mai 2014 - VfGBbg 61/13 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
- ZPO, § 320; ZPO § 531
Schlagworte: - Anspruch auf rechtliches Gehör
- Begründungserfordernis
- Gehörsverletzung
- Beruhen der Entscheidung
- Subsidiaritätsgrundsatz
- Tatbestandsberichtigung
- präkludiertes Berufungsvorbringen
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. Mai 2014 - VfGBbg 61/13 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 61/13




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

    der Eheleute Dr. R und R.,

       

Beschwerdeführer,

 

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt B.,

 

 

 

wegen des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 19. Juni 2013 (10 S 11/13) und des Beschlusses des Landgerichts Potsdam vom 13. September 2013 (1 S 18/13)

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt

 

 

am 15. Mai 2014

 

b e s c h l o s s e n :

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

 

G r ü n d e :

 

A.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen Entschei­dungen des Land­­­gerichts in einer Nachbarschaftsstreitigkeit.

 

I.

1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer und Bewohner eines Grundstücks in Potsdam. Sie nahmen den Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Nachbargrundstücks (nachfolgend: Beklagter) vor dem Amtsgericht Potsdam u. a. auf Beseitigung von drei Fenstern in Anspruch. Zwei dieser Fenster befin­den sich auf Erd­­­­geschosshöhe in der auf der Grenze zum Grund­stück der Beschwerdeführer stehenden Ost­­­­wand des Wohnhauses, das dritte Fen­­ster im Dachgeschoss des Wohn­­­­hauses, ebenfalls auf des­sen Ostseite. Der Beklagte hatte diese Fenster im Zuge einer Baumaßnahme (u. a. Erneuerung des Daches) im Jahre 2011 an die Stelle alter Fenster einbauen las­­­­sen. Diese alten, bereits zu DDR-Zeiten installierten Fenster waren entsprechend einem - auf Vor­schriften des Brandenburgischen Nachbarrechtsge­setz (BbgNRG) Bezug nehmenden - Urteil des Amtsgerichts Pots­dam vom 22. Ja­­nu­­ar 1998 so gestaltet, dass sie nicht geöff­net werden konn­­­ten und keine Durchsicht ermöglichten.

 

2. Die Beschwerdeführer begründeten ihre Klage im Wesentlichen damit, dass die neu eingebauten Fenster diese Anforderungen nicht erfüllten und zudem größer ausgeführt (größer dimensionierte Fensteröffnung im Dach­­geschoss) bzw. mit einer größeren Glasfläche versehen (Fen­­ster im Erdgeschoss) seien. Auch unabhängig davon hätte nach Ausbau der alten Fenster die Anbringung der neuen Fen­ster ihrer – nicht erteilten - Zustimmung nach § 20 Abs. 1 BbgNRG bedurft. Da die Fenster keinen besonde­ren Schutz gegen Feue­rein­­wirkung aufwiesen, liege insoweit auch kein Ausnahmetatbestand vor. Sie hätten daher einen Anspruch auf Beseitigung der Fenster aus § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BbgNRG. Das Amtsgericht wies die Klage mit Urteil vom 26. Feb­­ruar 2013 ab (21 C 427/11). Die Beschwerdeführer hätten wesent­­liche Veränderungen wie eine Vergrößerung der Fenster oder ihrer Glasfläche infolge des Neueinbaus nicht substantiiert vor­­getragen, so dass der Beklagte insoweit Bestandsschutz genieße. Sollten die neuen Fenster die Vorgaben des Urteils vom 22. Januar 1998 nicht erfüllen, könnten die Beschwerdeführer aus dem Urteil die Zwangsvollstreckung betreiben.

 

3. Gegen dieses Urteil legten die Beschwerdeführer Berufung ein. In der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2013 teilte das Land­gericht mit, infolge anstehender Änderungen des Geschäftsver­teilungsplans sei die Anberaumung eines Verkündungstermins für den 19. Juni 2013 beabsichtigt; soweit noch eine Stellungnahme beabsichtigt sei, solle diese möglichst bis zum 17. Juni 2013 eingereicht werden. Die Beschwerde­füh­rer rügten mit Schrift­satz vom 13. Juni 2013 die Verspätung des Beklagtenvortrags aus der Berufungsbegründung, die neuen Fenster entsprächen den Brandschutzbestimmungen. Ferner reichten sie unter dem 17. Juni 2013 eine baufachliche Stellungnahme eines Diplom-Bauingenieurs ein, der zufolge die neuen Fenster nicht feu­er­­widerständig seien und ihr Einbau in der auf der Grundstücks­grenze ste­­henden Ostwand und im Dach den bauordnungsrechtlichen Brand­­schutzanforderungen widerspreche.

 

Das Landgericht wies die Berufung mit Urteil vom 19. Juni 2013 zurück. Die „aus der Lichtbildanlage K 5 ersichtlichen Fenster“ im Erdgeschoss hätten bereits zum Altbestand des Hauses gehört und seien ausweis­lich der bindenden Feststellung im Tatbestand des erstin­stanzlichen Urteils behördlich genehmigt gewesen. Eine behördliche Beseitigungsansordnung hätten die Beschwerdefüh­­rer nicht vor­gelegt; auch das Urteil vom 22. Januar 1998 spreche eine sol­che Anordnung nicht aus. Die Veränderungen im Bereich des Fen­sters im Dachgeschoss überschritten nicht den durch den Bestands­schutz gesetzten Rahmen. Sie ließen die Iden­­tität der bau­­lichen Anlage insgesamt unberührt; erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz, eine wesentliche Erweiterung des Bau­­volumens und dergleichen mehr seien nicht erfolgt. Das nach dem Termin vom 6. Juni 2013 eingereichte Brand­­schutzgutachten recht­­fer­tige keine Wiedereröffnung der Ver­­handlung. Der bestrit­­­tene Vor­trag, die Fenster entsprächen nicht den Brandschutz­­vorgaben, sei ein in der Berufung neues Angriffsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), wie sich aus dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ergebe. Gegen das Urteil des Landgerichts erhob der Beschwerdeführer am 2. Juli 2013 die Anhörungsrüge, die mit Beschluss vom 13. September 2013 (den Beschwerdeführern zugestellt am 11. November 2013) zurück­­­gewiesen wurde (1 S 18/13).

 

II.

1. Mit der am 18. November 2013 eingelegten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer, durch die Entscheidungen des Landge­richts in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 Landesverfassung (LV) verletzt zu sein.

 

Mit der Feststellung, die Fenster im Erdgeschoss gehörten zum Altbestand, habe das Landgericht ihren (unstreitigen) Vor­trag nicht zur Kenntnis genommen, der Beklagte habe diese erst im Jahr 2011 eingesetzt. Sofern es diesen Vortrag doch zur Kenntnis genommen haben sollte, hätte es die Fenster wider besseres Wis­sen dem Altbestand zugeordnet und ihren Anspruch auf ein fai­res Verfahren verletzt. Ferner habe sich das Landgericht nicht mit ihrer Rüge aus­­ein­andergesetzt, das Bestreiten des Beklag­­­ten bezüglich des Brandschutzmangels sei verspätet. Schließ­lich habe das Landgericht ihren Vortrag zum Brandschutz aus ihren Schriftsätzen vom 13. und 17. Juni 2013 als verspätet zurückgewiesen, obwohl es den Parteien im Verhandlungstermin eine Schriftsatzfrist bis zum 17. Juni 2013 gewährt habe. Diese Gehörsverstöße seien auch entscheidungserheblich gewe­sen; insbesondere hätte das Landgericht die Berufung „wohl kaum zurückweisen dürfen“, wenn es ihren Vortrag vom Fehlen des Brandschutzes zur Kenntnis genommen hätte.

 

2. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen.

 

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichts­gesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.

 

I.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss vom 13. September 2013 richtet, fehlt es ihr am Rechtsschutzbedürfnis. Die Zurückweisung einer Anhörungsrüge ent­hält keine eigen­­stän­dige Beschwer, sondern lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung ein­­­getretene Verletzung recht­­li­chen Gehörs fortbestehen, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterbleibt. Ein schutz­­würdiges Inte­res­se an einer – zusätzlichen – verfassungs­­gerichtlichen Über­prü­fung der Entscheidung über die Anhörungs­­rüge besteht nicht (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss vom 29. November 2013 – VfGBbg 9/13 -, www.ver­fas­sungs­gericht. Bran­­­den­burg.de).

 

II.

Im Übrigen haben die Beschwerdeführer nicht in einer den Begrün­­dungsanforderungen aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg ent­sprechenden Weise die Möglichkeit aufgezeigt, durch das angegriffene Urteil des Landgerichts in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt zu sein (zu 1.) bzw. nicht den Grund­­satz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde beachtet (zu 2.).

 

1.a. Mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV den am gerichtlichen Verfahren Beteiligten die Möglichkeit, sich vor Erlass der Entscheidung zu den für diese erheblichen Sach- und Rechts­fragen zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Ent­schei­dung in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 10. Mai 2007 – VfGBbg 8/07 -, LVerfGE 18, 150, 157). Da grundsätzlich davon aus­zu­­gehen ist, dass das Gericht dieser Pflicht nachkommt, und es von Verfassungs wegen nicht jedes vor­­ge­­­brachte Argument ausdrück­lich bescheiden muss, bedarf es beson­­derer Umstände für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV (Beschluss vom 10. Mai 2007, a. a. O.).

 

b. Einen solchen Umstand stellt die von den Beschwerdeführern mo­nierte Feststellung im Urteil vom 19. Juni 2013, die Fenster im Erd­­geschoss gehörten zum Altbestand, nicht dar.

 

Diese Feststellung ist kein Hinweis darauf, dass das Landgericht den Vortrag nicht berücksichtigt hat, im Jahre 2011 seien neue Erdgeschossfenster eingebaut worden. Das Landgericht nimmt mit ihr Bezug auf die „Licht­bild­anlage K 5“, die die Erd­­ge­schossfenster vor dem Austausch im Jahr 2011 zeigt. Damit hat es allein diese Fenster, nicht aber die neu eingebauten als „Altbestand“ bezeichnet und - nach dem Kon­­text der Entscheidung - offenkundig zum Ausdruck bringen wol­len, dass sich in der Grenzwand seit jeher mit baubehördlicher Genehmigung Fen­ster an den Stellen und mit den Ausmaßen befunden haben, wie dies auch hinsichtlich der im Jahr 2011 neu eingebauten Fenster der Fall ist. In Kenntnis dieses Neuein­­­baus entschieden zu haben, dokumentiert das Landgericht aus­­­drücklich, wenn es ausführt, „die sich aus den Lichtbildern K 5 und K 6 ergebende Veränderung rechtfertige auch inhaltlich keine Beseitigung“ (S. 4 Absatz 2 des Urteils). Das Foto Anlage K 6 bildet nach dem übereinstimmenden Parteivortrag die neu ein­gebauten Fen­­ster im Erdgeschoss ab. 

 

c. Auch darüber hinaus ist das Begründungserfordernis nicht erfüllt. Die Verletzung von Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV setzt ein Ber­uhen der angegriffenen Entscheidung auf dem als Gehörsverstoß gerügten Verfahrensfehler voraus. Dies führt zu einer ent­­­­sprechenden Begründungspflicht bei der Verfassungsbeschwerde (Beschluss vom 18. März 2010 – VfGBbg 21/09 –, www.verfas­sungs­­gericht.­branden­burg.­­de). Die pauschal-abstrakte Behauptung, das Landgericht hätte die Berufung nicht zurück­weisen dürfen, wenn es den zu Unrecht als verspätet behandelten Vortrag vom Fehlen des Brandschutzes berücksichtigt hätte, genügt der Begründungspflicht nicht. Die Beschwerdeführer stellen sie in keinen Zusammenhang mit der Urteilsbegründung und leiten aus dieser nicht her, warum die Frage des Brandschutzes die Entscheidung zu ihren Gunsten überhaupt hätte beeinflussen kön­nen. Dies anzunehmen, versteht sich in Anbetracht der auf Bestands­schutz abstellenden Argu­men­tation des Landgerichts auch nicht von selbst, nachdem aus dem gesamten Akteninhalt nichts dafür ersichtlich ist, dass die aus­getauschten Fenster feuer­beständig gewesen sein könnten.

 

2. Im Hinblick auf die landgerichtliche Behandlung des Vortrags zu Brandschutzmängeln und der Verspätungsrüge der Beschwerdeführer steht zudem der Grundsatz der Subsidiarität der Ver­fassungsbeschwerde einer Sachentscheidung entgegen.

 

a. Der Subsidi­a­ritätsgrund­­satz besagt, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbe­schwerde über die formale Erschöp­fung des Rechtswegs hinaus alle ihm zur Ver­fügung stehenden und zumut­­baren Möglichkeiten nut­zen muss, um die gerügte Grundrechts­­verletzung zu beseitigen oder bereits deren Eintritt zu ver­hindern (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss vom  24. Janu­ar 2014 – VfGBbg 15/13 –, www.ver­­fas­­sungs­ge­richt.bran­­den­­burg.de).

 

b. Die­­sen Anforderungen haben die Beschwerdeführer nicht entspro­chen, indem sie es unter­­lassen haben, beim Amtsge­­richt bezüglich dessen Urteil vom 26. Feb­ru­ar 2013 einen Antrag auf Tatbe­­­­­standsberichtigung nach § 320 ZPO zu stellen (vgl. zur Sub­si­diarität in den Fällen der §§ 319 ff ZPO: Bundesverfassungsge­richt, Beschlüsse vom 23. Juni 1989 - 1 BvR 147/89 -, zitiert nach juris, und vom 6. Oktober 1991 - 2 BvR 458/89 -, NJW 1992, 495).

 

Das Landgericht hat das (gesamte) Vor­­bringen der Beschwer­de­­füh­­­­­rer zum fehlenden Fensterbrandschutz als unzuläs­siges  (prä­­­­­­­­­kludiertes) neues Angriffs­­mittel gemäß § 531 Abs. 2 ZPO bewe­­r­­­­tet. Dies ergibt sich daraus, dass es insoweit als Prüfungs­­­­­­­­maßstab den Tat­be­stand des erstin­­stanz­lichen Urteils heran­­­­gezo­gen hat (vgl. ­zu dieser Vorgehensweise Heßler, in: Zöller, Kom­­­men­tar zur ZPO, 30. Aufl., § 531 Rn. 21) und die­­­ser einen Vor­­­trag der Beschwer­­­­­­deführer zum fehlen­­den Brandschutz der Fen­­­ster nicht wie­­­­dergibt. Auf dieser Grund­­­lage konnte es den entgegengesetzten Vortrag des Beklagten aus der - als frist­gemäß festgestell­­ten - Berufungserwiderung nicht als verspä­­­tet ansehen. Diese prozessrechtliche Beurteilung ihres Vorbrin­­gens wie das des Beklagten hätten die Beschwerdeführer durch einen erfolgrei­chen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes der erstinstanz­­­­lichen Entscheidung gemäß § 320 ZPO abwen­den können. § 320 ZPO ermöglicht auch die Beseitigung von Unvoll­­ständigkei­ten des Tatbestandes („Auslassungen“, vgl. nur Voll­kommer, a. a. O., § 320 Rn. 4). Hätte das Amtsgericht auf einen entsprech­en­den Antrag der Beschwerdeführer den Tatbestand seines Urteils um deren Vortrag zum fehlenden Brandschutz der Fenster ergänzt, so wäre das Landgericht nach seiner Rechtsauffassung gehindert gewesen, diesen als präkludiertes neues Angriffsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO zu bewerten (vgl. hierzu aus­­führlich Zuck, in: Lechner/Zuck, Kommentar zum Bundesverfas­sungsgerichtsgesetz, 6. Aufl., § 90 Rn. 145c); in diesem Fall hätte das Landgericht auch die auf das Vor­­bringen zum Brand­­schutz aus der Berufungserwiderung bezogene Verspätungsrüge der Beschwerdeführer durchgreifen lassen kön­­nen. Schließlich war es den Beschwerdeführern zumutbar, eine Berichtigung des Tatbestandes zu beantragen. Insbesondere wäre ein solches Vorgehen nicht offensichtlich aussichtslos gewe­­sen. Es kann nicht davon aus­­­gegangen werden, dass das Amts­gericht die Berichtigung mit Blick auf seinen pauschalen und floskelhaften Verweis auf die „gewechselten Schriftsätze“ am Ende des Tatbestandes abgelehnt hätte.

 

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dieltiz Dresen
   
Dr. Lammer Nitsche
   
Partikel Schmidt