VerfGBbg, Beschluss vom 15. Mai 2014 - VfGBbg 2/14 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 45 Abs. 1 | |
Schlagworte: | - Bundesverfassungsgericht | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. Mai 2014 - VfGBbg 2/14 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 2/14
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
1. S. I.,
2. P. I.,
Beschwerdeführer zu 1) – 2),
wegen der Beschlüsse des Amtsgerichts Strausberg vom 4. Juni 2013 und 10. Juni 2013 (Az.: 27 C 19/12) und des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. Oktober 2013 und 12. November 2013 (Az.: 16 T 58/13)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt
am 15. Mai 2014
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
A.
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags der Beschwerdeführer in einem zivilgerichtlichen Verfahren.
Die Beschwerdeführer haben beim Amtsgericht Strausberg Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung von Beschlüssen einer Wohnungseigentümergemeinschaft begehren. In diesem Verfahren stellten sie am 3. Juni 2013 einen Befangenheitsantrag gegen den zuständigen Richter am Amtsgericht. Mit Beschluss vom 4. Juni 2013 lehnte das Amtsgericht Strausberg das Ablehnungsgesuch als unbegründet ab. Der sofortigen Beschwerde der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss half das Amtsgericht Strausberg mit Beschluss vom 10. Juni 2013 nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Frankfurt (Oder) zur Entscheidung vor. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 7. Oktober 2013 und die hiergegen eingelegte Anhörungsrüge mit Beschluss vom 12.November 2013, zugestellt am 20. November 2013, zurück.
II.
Die Beschwerdeführer haben am 18. Januar 2014 Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Garantie des gesetzlichen Richters sowie des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 52 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 Satz 2 und Art. 52 Abs. 4 Verfassung des Landes Brandenburg). Ferner tragen sie vor, ihre vormaligen Prozessbevollmächtigten hätten am 20. Dezember 2013 in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben. Dies sei aber „ohne Legitimation und weisungswidrig“ erfolgt. Sie, die Beschwerdeführer, hätten die beim Bundesverfassungsgericht erhobene Verfassungsbeschwerde am 14. Januar 2014 zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 sind die Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf § 45 Abs. 1 Hs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zweifelhaft erscheine. Zu diesem rechtlichen Hinweis haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. Februar 2014 ergänzend vorgetragen. Eine Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht sei nur dann unzulässig, wenn zum Zeitpunkt ihrer Erhebung eine Verfassungsbeschwerde in gleicher Sache noch beim Bundesverfassungsgericht anhängig sei. Demgegenüber sei die Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht nicht unzulässig, wenn – wie hier – eine zuvor beim Bundesverfassungsgericht erhobene Verfassungsbeschwerde bereits zurückgenommen und deshalb nicht (mehr) anhängig sei.
B.
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen.
Sie ist nach § 45 Abs. 1 Hs. 2 VerfGGBbg unzulässig, weil die Beschwerdeführer in derselben Sache das Bundesverfassungsgericht angerufen haben. Dass das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht bei Erhebung der Landesverfassungsbeschwerde durch die Rücknahmeerklärung der Beschwerdeführer abgeschlossen war, ändert daran nichts. § 45 Abs. 1 Hs. 2 VerfGGBbg räumt dem Beschwerdeführer ein Wahlrecht zwischen der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts und des Landesverfassungsgerichts ein. Entscheidet er sich für eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, ist sein Wahlrecht verbraucht (vgl. LVerfGE 10, 258, 259; Beschluss vom 21. Oktober 2011 – VfGBbg 44/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zur vergleichbaren Rechtslage in Berlin ebenso VerfGH Berlin, LVerfGE 2, 14, 15). Damit besteht ein absolutes Zulässigkeitshindernis für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, soweit ein Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde in der gleichen Sache zum Bundesverfassungsgericht erhoben hat oder noch erhebt.
Zu keinem anderen Ergebnis führt die nicht näher substantiierte Behauptung der Beschwerdeführer, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht sei durch ihre vormaligen Prozessbevollmächtigten weisungswidrig bzw. eigenmächtig erhoben worden. Grundsätzlich sind auch solche Prozesshandlungen wirksam und bindend, die ein Rechtsanwalt ohne oder gegen die Weisung des Mandanten vorgenommene hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. Mai 2007 – XII ZB 82/06 -, NJW 2007, 3640; Beschluss vom 2. April 1998 - V ZB 6/98 -, NJW-RR 1998, 1446; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2013 – L 2 U 201/12 WA -, juris). Dass dies hier aufgrund besonderer Umstände nicht der Fall sein könnte, ist weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar.
II.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dieltiz | Dresen |
Dr. Lammer | Nitsche |
Partikel | Schmidt |