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VerfGBbg, Beschluss vom 15. Mai 2014 - VfGBbg 11/14 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 12 Abs. 1
- ZPO, § 524
- VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 47 Abs. 2 Satz 5
Schlagworte: - Willkürverbot
- Anschlussberufung
- unselbständiger Rechtsbehelf
- Subsidiaritätsgrundsatz
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- Auschlussfrist
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. Mai 2014 - VfGBbg 11/14 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 11/14




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

    S.-P.,

       

Beschwerdeführerin,

 

Verfahrensbevollmächtigte:  Rechtsanwälte D.

 

 

wegen des Urteils des Amtsgerichts Bernau vom 22. Oktober 2013 (34 C 16/11)

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt

 

am 15. Mai 2014

 

b e s c h l o s s e n :

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

G r ü n d e :

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsge­richts­gesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem die Beschwer­de­füh­rerin mit Schreiben vom 13. Februar 2014 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hinge­wiesen worden ist und sie diese mit ihrem Schriftsatz vom   4. März 2014 nicht ausgeräumt hat.

 

Es bleibt aus den Gründen des Hinweisschreibens dabei, dass ei­ner Sachentscheidung der Subsidiaritätsgrundsatz entgegensteht; eine Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht. Zu­nächst den Ausgang des Berufungsverfahrens und der Anschluss­­­­berufung abzuwarten, ist auch nicht im Hinblick auf die Au­s­­­schlussfrist für die Wiedereinsetzung nach § 47 Abs. 2 Satz 5 VerfGGBbg unzumutbar. Sollte erst nach Ablauf dieser Frist die Anschlussberufung ihre Wirkung verlieren (vgl. § 524 Abs. 4 Zivilprozessordnung – ZPO -), so könnte die Beschwer­de­füh­re­rin gleichwohl mit Erfolg die Wiedereinsetzung bean­­tragen. In der Fachgerichtsbarkeit ist zu der – in den ein­fachrechtlichen Ver­­­­­fahrensordnungen im Wesentlichen wie in § 47 Abs. 2 Satz 5 VerfGGBbg geregelten - Ausschlussfrist aner­kannt, dass ihre Ver­­­säumung nicht zur Unzulässigkeit des Wie­dereinset­zungs­an­tra­­ges führt, wenn die Ursache dafür nicht in der Sphäre des An­trag­­­stellers, sondern des Gerichts liegt (st. Rspr. des Bundes­­gerichtshofs zu § 234 Abs. 3 ZPO, vgl. Beschluss vom     19. März 2013 - VI ZB 68/12 -, NJW 2013, 1684 m. N.; vgl. auch zu § 60 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung, Kopp/Schenke, § 60 Rn. 28). Ob diese Auffassung ohne Einschränkungen auf die Ebene der verfas­­­­sungs­ge­richt­li­chen Verfahrensordnun­gen übertragen wer­­­­­­­den kann (so zu § 93 Abs. 2 Satz 5 Bundes­verfas­sungs­ge­richts­­gesetz Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleib­treu/Klein/Bethge, Loseblatt, Stand Juli 2013, § 93 Rn. 69), braucht vorliegend nicht entschie­den zu wer­den. An der Aus­­­­schlussfrist kann ein Wie­­­­dereinset­zungs­an­trag grundsätz­­lich jedenfalls dann nicht schei­tern, wenn ihr Ablauf sowie zuvor der Ablauf der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde darauf beruhen, dass der Antragsteller bestimmte pro­­­zes­­­su­­ale Maßnahmen – hier in Gestalt der Anschluss­berufung – ergrei­­­fen muss, um dem Subsidi­­­­­­aritäts­grund­satz Genüge zu tun; des­­­sen Befolgung soll die Anru­­­fung des Ver­­­fassungsgerichts ent­­­behrlich, nicht aber unmög­­­lich machen.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dieltiz Dresen
   
Dr. Lammer Nitsche
   
Partikel Schmidt