VerfGBbg, Beschluss vom 15. Mai 2014 - VfGBbg 11/14 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 12 Abs. 1 - ZPO, § 524 - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 47 Abs. 2 Satz 5 |
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Schlagworte: | - Willkürverbot - Anschlussberufung - unselbständiger Rechtsbehelf - Subsidiaritätsgrundsatz - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Auschlussfrist |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. Mai 2014 - VfGBbg 11/14 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 11/14
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
S.-P.,
Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte D.
wegen des Urteils des Amtsgerichts Bernau vom 22. Oktober 2013 (34 C 16/11)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt
am 15. Mai 2014
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Februar 2014 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und sie diese mit ihrem Schriftsatz vom 4. März 2014 nicht ausgeräumt hat.
Es bleibt aus den Gründen des Hinweisschreibens dabei, dass einer Sachentscheidung der Subsidiaritätsgrundsatz entgegensteht; eine Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht. Zunächst den Ausgang des Berufungsverfahrens und der Anschlussberufung abzuwarten, ist auch nicht im Hinblick auf die Ausschlussfrist für die Wiedereinsetzung nach § 47 Abs. 2 Satz 5 VerfGGBbg unzumutbar. Sollte erst nach Ablauf dieser Frist die Anschlussberufung ihre Wirkung verlieren (vgl. § 524 Abs. 4 Zivilprozessordnung – ZPO -), so könnte die Beschwerdeführerin gleichwohl mit Erfolg die Wiedereinsetzung beantragen. In der Fachgerichtsbarkeit ist zu der – in den einfachrechtlichen Verfahrensordnungen im Wesentlichen wie in § 47 Abs. 2 Satz 5 VerfGGBbg geregelten - Ausschlussfrist anerkannt, dass ihre Versäumung nicht zur Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages führt, wenn die Ursache dafür nicht in der Sphäre des Antragstellers, sondern des Gerichts liegt (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs zu § 234 Abs. 3 ZPO, vgl. Beschluss vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12 -, NJW 2013, 1684 m. N.; vgl. auch zu § 60 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung, Kopp/Schenke, § 60 Rn. 28). Ob diese Auffassung ohne Einschränkungen auf die Ebene der verfassungsgerichtlichen Verfahrensordnungen übertragen werden kann (so zu § 93 Abs. 2 Satz 5 Bundesverfassungsgerichtsgesetz Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Loseblatt, Stand Juli 2013, § 93 Rn. 69), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. An der Ausschlussfrist kann ein Wiedereinsetzungsantrag grundsätzlich jedenfalls dann nicht scheitern, wenn ihr Ablauf sowie zuvor der Ablauf der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde darauf beruhen, dass der Antragsteller bestimmte prozessuale Maßnahmen – hier in Gestalt der Anschlussberufung – ergreifen muss, um dem Subsidiaritätsgrundsatz Genüge zu tun; dessen Befolgung soll die Anrufung des Verfassungsgerichts entbehrlich, nicht aber unmöglich machen.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dieltiz | Dresen |
Dr. Lammer | Nitsche |
Partikel | Schmidt |