VerfGBbg, Beschluss vom 15. April 2016 - VfGBbg 89/15 -
Verfahrensart: |
Kommunalverfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 32 Abs. 7 Satz 2 - RVG, § 37 Abs. 2 |
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Schlagworte: | - Hauptsacheerledigung - Gegenstandswert |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. April 2016 - VfGBbg 89/15 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 89/15
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren
1. Landkreis Havelland,
vertreten durch den Landrat,
Platz der Freiheit 1,
14712 Rathenow,
2. Landkreis Märkisch-Oderland,
vertreten durch den Landrat,
Puschkinplatz 12,
15306 Seelow,
3. Landkreis Oberhavel,
vertreten durch den Landrat,
Adolf-Dechert-Straße 1,
16515 Oranienburg,
Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigte: L. Rechtsanwälte,
wegen Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 15. April 2016
durch die Verfassungsrichter Möller, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche und Partikel
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Land Brandenburg hat den Beschwerdeführern die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 740.000 € festgesetzt.
Gründe:
Das Verfahren war einzustellen, nachdem die Beschwerdeführer ihren Antrag für erledigt erklärt haben. Die Entscheidung zur Auslagenerstattung beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg und berücksichtigt die zwischen den Beschwerdeführern und dem Land Brandenburg erzielte Kosteneinigung.
Die auf § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beruhende Festsetzung des Gegenstandswertes entspricht billigem Ermessen. Das Gericht legt dabei zugrunde, dass bei einer wertenden Gesamtbetrachtung hinter dem mit der kommunalen Verfassungsbeschwerde geltend gemachten objektiven Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Konnexitätsgrundsatz im Gesetzgebungsverfahren stets ein erhebliches finanzielles Interesse der dadurch wirtschaftlich belasteten Beschwerdeführer steht. Insofern erscheint es geboten, der Wertfestsetzung den Jahresbetrag der von den Beschwerdeführern geltend gemachten nicht ausgeglichenen Mehrbelastung zugrunde zu legen (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2009 - VfGBbg 68/07 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Mit Blick darauf, dass die von den Beschwerdeführern prognostizierten Mehrbelastungen in einem Dreijahreszeitraum nicht konstant sind, liegt der Wertfestsetzung hier ein Durchschnittsbetrag zugrunde.
Möller | Dielitz |
Dr. Fuchsloch | Dr. Lammer |
Nitsche | Partikel |