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VerfGBbg, Beschluss vom 15. April 2016 - VfGBbg 6/15 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: LV, § 52 Abs. 3 Alt. 2
Schlagworte: Anhörungsrüge
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. April 2016 - VfGBbg 6/15 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 6/15 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

B.,

Beschwerdeführer,

wegen

der Ladung der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 26. Januar 2015, des Urteils des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 15. Oktober 2012, der Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 14. Mai 2013 sowie der Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg zum Az. 53 Ss 212/13

hier:

Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Verfassungsgerichts vom 17. April 2015

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 15. April 2016

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche und Partikel

beschlossen: 

 

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

 

 

Gründe:

 

I.

 

Das Verfassungsgericht verwarf am 17. April 2015 einen einstweiligen Rechtsschutzantrag, mit dem sich der Beschwerdeführer unter anderem gegen die Ladung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe gewandt hatte.

 

Der Beschwerdeführer, dem der Beschluss in der Haftanstalt am 23. April 2015 zugegangen war, hat sich am 28. April, 8. Mai und 16. Mai 2015 an das Verfassungsgericht gewendet und unter anderem geltend gemacht, das Hinweisschreiben des Gerichts vom 24. März 2015, auf das im Beschluss Bezug genommen wird, sei ihm wegen seiner am selben Tag erfolgten Inhaftierung nicht zugegangen. Er habe daher keine Möglichkeit gehabt, das gerichtliche Schreiben fundiert beantworten zu können. Daher müsse das Verfahren fortgesetzt werden.

 

II.

 

Das als Anhörungsrüge aufzufassende Begehren des Beschwerdeführers ist jedenfalls unbegründet.

 

1. Die wohl sinngemäß erhobene Rüge des Beschwerdeführers, das Verfassungsgericht habe den durch Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 der Landesverfassung (LV) gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es per E-Mail übersandte Unterlagen zum Verfahren nicht zur Kenntnis genommen hat, greift nicht durch. Der Gesetzgeber hat die elektronische Kommunikation für das Verfassungsgericht in Rechtssachen bislang noch nicht eröffnet. Demzufolge nimmt das Verfassungsgericht in keinem Fall E-Mails mit verfahrensbezogenen Inhalten zur Kenntnis. Darauf wird auch auf der Internetseite des Gerichts hingewiesen.

 

2. Die weitere Rüge, das Gericht habe entschieden, obwohl ihm, dem Beschwerdeführer, die gerichtliche Verfügung vom 24. März 2015 unbekannt gewesen sei und er keine Möglichkeit der Stellungnahme gehabt habe, führt gleichfalls nicht zum Erfolg der Anhörungsrüge. Der Beschluss des Verfassungsgerichts beruht nicht auf diesem Gehörsverstoß.

 

Allerdings ist zutreffend, dass das Verfassungsgericht in Unkenntnis der Verhaftung des Beschwerdeführers und ausgehend vom Inhalt einer Urkunde, die die Zustellung der gerichtlichen Verfügung am 27. März 2015 beurkundete, in der Sache beschlossen hat, obwohl für den Beschwerdeführer tatsächlich keine Möglichkeit zur Äußerung auf das gerichtliche Anhörungsschreiben bestand. Dennoch greift die Rüge eines Gehörsverstoßes nicht durch. Der Beschwerdeführer hat trotz anderslautender Ankündigung nicht aufgezeigt, welchen Vortrag er auf den ihm erst nachträglich Anfang Mai 2015 bekanntgewordenen gerichtlichen Hinweis vom 24. März 2015 gehalten hätte. Insofern sind weder in der Sache noch in der rechtlichen Bewertung Umstände vorgetragen, die zu einer anderen Sachentscheidung geführt hätten. Eine Entscheidung beruht aber nur dann auf einem Gehörsverstoß, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung der Beteiligten zu der Frage, zu der ein Hinweis hätte ergehen müssen, zu einer für die Beteiligten günstigeren Lösung geführt hätte (vgl. Beschluss vom 20. Februar 2015 – VfGBbg 65/13 – www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Dafür ist hier nichts ersichtlich.

 

3. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Nitsche Partikel