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VerfGBbg, Beschluss vom 15. April 2016 - VfGBbg 57/15 -

 

Verfahrensart: Organstreit
sonstige
entscheidungserhebliche Vorschriften: RVG, § 33 Abs. 1; RVG, § 37 Abs. 2 Satz 2
Schlagworte: Gegenstandswert
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. April 2016 - VfGBbg 57/15 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 57/15




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Organstreitverfahren

AfD-Fraktion im Landtag Brandenburg,,
vertreten durch den Fraktionsvorsitzenden
Dr. Alexander Gauland,
Alter Markt 1,
14467 Potsdam,

Antragstellerin,

Verfahrensbevollmächtigte:              Rechtsanwalt
B.

beteiligt:

Landesregierung - Staatskanzlei -,
Heinrich-Mann-Allee 107,
14473 Potsdam,

wegen            Ablehnung des Wahlvorschlags der Antragstellerin zur Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission durch den Landtag Brandenburg

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 15. April 2016

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche und Partikel

 

beschlossen: 

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

 

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 33 Abs. 1, 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Danach ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Organstreitverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 5.000 Euro.

Nach Maßgabe dieser Kriterien hält das Gericht einen Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Organstreitverfahren von insgesamt 50.000 Euro für angemessen. Den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit erachtet das Gericht als über dem Durchschnitt liegend. Einerseits ist hierbei zu berücksichtigen, dass sich das Verfahren lediglich einem Streitgegenstand widmete und letztlich auf das Verständnis nur einer Verfassungsbestimmung ausgerichtet worden war, andererseits wies die vorzunehmende Prüfung einen nicht unerheblichen Schwierigkeitsgrad auf. Die getroffene Festsetzung des Gegenstandswerts entspricht auch der Bedeutung der Sache sowohl für die Antragstellerin selbst als auch in objektiver Hinsicht. Der Antragstellerin ging es um die Beteiligung an einem parlamentarischen Gremium, dem erhebliche Kontrollbefugnisse gegenüber der Landesregierung zustehen.

Möller Dr. Becker
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Nitsche Partikel