VerfGBbg, Beschluss vom 15. April 2016 - VfGBbg 10/16 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 - GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 - ZPO, § 114; ZPO, § 11; ZPO, § 118 Abs. 2 Satz 4; ZPO, § 127 Abs. 2; ZPO, § 379; ZPO, § 567 Abs. 1; ZPO, § 765a |
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Schlagworte: | - Zwangsräumung - Vollstreckungsschutz - Rechtliches Gehör - Prozesskostenhilfe - Auslagenvorschuss |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. April 2016 - VfGBbg 10/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 10/16
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
1. O.,
2. O.,
Beschwerdeführer,
wegen Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Dezember 2015 (19 T 108/15)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 15. April 2016
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche und Partikel
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
A.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die vorgesehene Zwangsräumung der von ihnen und ihrem minderjährigen Sohn bewohnten Wohnung.
I.
Mit Beschluss vom 7. April 2015 (31 M 220/15) wies das Amtsgericht Bernau bei Berlin einen Antrag auf Gewährung von Räumungsschutz nach § 765a Zivilprozessordnung (ZPO) gegen die zuvor bereits auf den 14. April 2015 bestimmte Zwangsräumung zurück. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ordnete das Landgericht mit Beschluss vom 10. April 2015 (19 T 108/15) die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung des Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache an. Die schwere Erkrankung des Sohnes der Beschwerdeführer sei gerichtsbekannt. Es sei daher nicht auszuschließen, dass die Zwangsräumung zu einer Situation führen werde, die die Gewährung von Räumungsschutz rechtfertigen könne.
Mit Hinweis- und Beweisbeschluss vom 6. Juli 2015 ordnete das Landgericht die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu der Frage an, ob der Sohn der Beschwerdeführer durch die Zwangsräumung ernsthaft in seinem Leben oder seiner Gesundheit gefährdet werde; dabei machte es die Einholung des Sachverständigengutachtens von der Zahlung eines Auslagenvorschusses über 1.500 Euro abhängig. Nachdem dieser nicht innerhalb der vom Landgericht gesetzten Frist beigebracht worden war, forderte das Landgericht die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31. August 2015 unter Fristsetzung auf, entweder Prozesskostenhilfe zu beantragen oder den Vorschuss zu zahlen und wies darauf hin, dass andernfalls beabsichtigt sei, eine Entscheidung ohne Einholung eines Gutachtens zu treffen. Mit Schriftsatz vom 12. September 2015 beantragten die Beschwerdeführer daraufhin die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Mit Verfügung vom 17. September 2015 forderte sie das Landgericht - wiederum unter Fristsetzung - dazu auf, die eingereichten Unterlagen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu ergänzen oder den Vorschuss zu zahlen; anderenfalls werde eine Entscheidung in der Sache unter Zurückweisung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe erfolgen. Mit weiterer Verfügung vom 28. Oktober 2015 forderte das Landgericht die Beschwerdeführer schließlich unter abermaliger Fristsetzung nochmals auf, Zweifel an der dargestellten Einkommenssituation auszuräumen und zwischenzeitlich überreichte, vom Gericht im Einzelnen aufgeführte Unterlagen zu erläutern; es wies darauf hin, dass hierzu „letztmalig“ Gelegenheit bestehe.
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 versagte das Landgericht gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Zur Begründung führte es aus, trotz mehrfacher, eingehender gerichtlicher Hinweise hätten die Beschwerdeführer entgegen §§ 114, 117 ZPO nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen könnten. Die von ihnen gemachten Angaben ließen sich nicht mit ihren Kontobewegungen in Einklang bringen, angeforderte Belege seien nicht beigebracht worden, ergänzend gegebene Erläuterungen seien nicht nachvollziehbar gewesen, so dass im Ergebnis die Einkommenssituation der Beschwerdeführer nicht hinreichend offen gelegt worden und damit im Unklaren geblieben sei. Über eine unter dem 15. Februar 2016 gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde ist nach Aktenlage noch nicht entschieden.
Ebenfalls am 16. Dezember 2015 wies das Landgericht die gegen den Beschluss des Amtsgerichts gerichtete sofortige Beschwerde zurück und erklärte seine einstweilige Anordnung vom 10. April 2015 für gegenstandslos. Zur Begrün-dung führte es im Wesentlichen aus, die für den Sohn der Beschwerdeführer bei Durchführung der Zwangsräumung behauptete Gesundheits- bzw. Lebensgefahr sei nicht nachgewiesen worden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO nicht vorlägen. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes entspreche es, Vollstreckungsschutz zu gewähren, wenn aufgrund einer Zwangsräumung schwerwiegende Eingriffe in das Grundrecht des Vollstreckungsschuldners oder eines seiner Angehörigen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) auf Leben und körperliche Unversehrtheit konkret zu besorgen seien. Die Gerichte seien mangels eigener medizinischer Sachkunde regelmäßig zunächst gehalten, einem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu entsprechen, für den aber grundsätzlich die zivilprozessualen Regeln gälten. Daher bedürfe es zumindest einer schlüssigen Behauptung dafür, dass der Fortgang der Zwangsvollstreckung mit einer derartigen Gefahr einhergehen werde. An einer solchen schlüssigen Behauptung fehle es aber, da die Beschwerdeführer zwar fachärztliche Unterlagen vorgelegt hätten, die die schwere Erkrankung ihres Sohnes belegten und von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle einer Veränderung des sozialen Umfeldes ausgingen; nicht hingegen sei zugleich auch eine Suizidgefahr attestiert worden, die von den Beschwerdeführern behauptet werde. Ob eine Zwangsräumung für den Sohn aufgrund seiner bestehenden schweren Grunderkrankung mit einer ernsthaften Lebens- oder Gesundheitsgefahr einhergehen würde, lasse sich letztlich nur mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens klären. Zu diesem Zwecke habe das Gericht Beweisbeschluss erlassen, die Beschwerdeführer hätten aber den gemäß § 379 ZPO geforderten Auslagenvorschuss trotz angemessener und verlängerter Frist nicht geleistet; auch ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe sei zurückzuweisen gewesen. Daher habe der Sachverständige nicht beauftragt werden können. Die Beschwerdeführer seien beweisfällig geblieben. Es könne im Übrigen offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführer hinreichend um die Erlangung von Ersatzwohnraum bemüht hätten; ihr diesbezüglicher Vortrag sei allerdings äußerst fragwürdig. Das dem Vollstreckungstitel zugrunde liegende Zwangsversteigerungsverfahren sei schließlich bereits seit Juli 2010 anhängig. Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Gehörsrüge wies das Landgericht unter dem
29. Januar 2016 zurück.
II.
Die Beschwerdeführer haben am 25. Februar 2016 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt (hierzu Beschluss vom 7. März 2016 - VfGBbg 4/16 EA -) und zugleich Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie geltend machen, die Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde verletze sie in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das Landgericht verkenne bei seiner den Beschluss tragenden Annahme, die Beschwerdeführer seien beweisfällig geblieben, dass es selbst durch die zeitgleiche Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag und die sofortige Beschwerde die Beweisfälligkeit herbeigeführt habe. Infolge der rechtswegerschöpfenden Zurückweisung der sofortigen Beschwerde sei den Beschwerdeführern die Möglichkeit genommen worden, das ihnen gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe zustehende Beschwerderecht auszuüben. Im Übrigen hätten sie die verlangten Unterlagen zur Stützung ihres Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch fristgerecht beigebracht. Hiernach sei es ihnen nicht nochmals ermöglicht worden, den Auslagenvorschuss beizubringen, was ebenfalls zu der vom Landgericht angenommenen Beweisfälligkeit geführt habe. Schließlich führe die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde mit Blick auf die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe zu einer Verkürzung des Rechtsweges, da damit die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde gegenstandslos werde.
B.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist fristgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig. Soweit gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags sofortige Beschwerde eingelegt worden ist, steht der Verfassungsbeschwerde nicht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen, da die sofortige Beschwerde offensichtlich unzulässig ist. Entscheidungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe, die das Landgericht im Beschwerdeverfahren trifft, sind gemäß § 127 Abs. 2, § 567 Abs. 1 ZPO nicht weiter mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. § 127 Rn. 2; Geimer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 127 Rn. 46; Heßler, ebda, § 567 Rn. 38; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., § 567 Rn. 4; Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 567 Rn. 10, jew. m. w. Nachw.).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist aber als unbegründet zurückzuweisen, die Beschlüsse des Landgerichts verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten.
Bei der Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen wird das Verfassungsgericht nicht in der Art eines Rechtsmittelgerichts tätig. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, die Entscheidungen der Fachgerichte allgemein auf ihre materielle und verfahrensrechtliche Richtigkeit zu überprüfen und sich in dieser Weise an ihre Stelle zu setzen (st. Rspr., vgl. nur Beschlüsse vom 14. Oktober 2015 - VfGBbg 17/15 EA -, vom 21. November 2014 - VfGBbg 20/14 - und vom 29. August 2014 - VfGBbg 63/13 -). Eine Überprüfung erfolgt allein am Maßstab der Landesverfassung daraufhin, ob eine gerichtliche Entscheidung hierin gewährte Rechte verletzt (Beschlüsse vom 14. Oktober 2015 - VfGBbg 17/15 EA - und vom 19. Juni 2015 - VfGBbg 24/15 -). Die verfassungsgerichtliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen ist daher darauf beschränkt, festzustellen, ob eine Entscheidung willkürlich ist oder auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereichs beruht. Dies ist vorliegend erkennbar nicht der Fall.
a. aa. Das Landgericht hat in seinem die sofortige Beschwerde zurückweisenden Beschluss vom 16. Dezember 2015 zutreffend darauf abgestellt, bei einer Zwangsräumung könne grundsätzlich die Gefahr einer Verletzung der Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit bestehen. Es hat sodann in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, der eine solche Gefahrenlage begründende Vortrag sei nach den - einer verfassungsrechtlichen Überprüfung am Maßstab der Landesverfassung im vorliegenden Verfahren nicht zugänglichen -Regeln des Zivilprozesses von den Beschwerdeführern beizubringen und zu beweisen gewesen, die Beschwerdeführer seien aber beweisfällig geblieben. Dies wird von den Beschwerdeführern, die vortragen, ihre Beweisfälligkeit sei ihnen nicht zur Last zu legen, sondern beruhe auf der vom Landgericht gewählten, verfassungswidrigen Verfahrensweise (hierzu unten, bb.), nicht bestritten.
Dass die Einholung des medizinischen Sachverständigengutachtens von einem Auslagenvorschuss abhängig gemacht wurde, ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, entspricht vielmehr § 379 ZPO (Greger, in: Zöller, ZPO, 31 Aufl. § 379 Rn. 1).
bb. Das Landgericht hat nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 52 Abs. 3 Alternative 2 Landesverfassung (LV) verstoßen. Der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet, dass ein Gericht seiner Entscheidung nur solche Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde legt, zu denen es den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, und dass es rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen bei seiner Entscheidung in Betracht zieht (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 17. Juli 2015 - VfGBbg 9/15 -, vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 -, LVerfGE 2, 179, 182, vom 16. Juni 2005 - VfGBbg 2/05 -, LVerfGE 16, 157, 162, und vom 10. Mai 2007 - VfGBbg 8/07 -,
LVerfGE 18, 150, 157). Bedeutung und Tragweite des Gehörsgrundrechts müssen auch bei der Auslegung und Anwendung des jeweiligen Prozessrechts beachtet werden, das gerade darauf angelegt ist, dem Rechtsschutzsuchenden rechtliches Gehör zu ermöglichen.
Das Landgericht war hiernach, entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung, nicht gehalten, ihnen nach Abweisung ihres Prozesskostenhilfeantrages nochmals gesondert Gelegenheit zu geben, erneut zur Frage des Auslagenvorschusses vorzutragen oder diesen binnen erneut zu bestimmender Frist einzuzahlen, da die Beschwerdeführer hierzu wiederholt aufgefordert worden waren und gesetzte Fristen hatten verstreichen lassen. Das Landgericht hatte mehrfach auf die Unvertretbarkeit weiterer Verfahrensverzögerungen und, besonders eindringlich in seiner Verfügung vom 17. September 2015, ausdrücklich auf die in der Sache drohende Entscheidung hingewiesen, sofern die von ihm gesetzten Fristen zur Erläuterung und Nachreichung der Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. alternativ zur Zahlung des Auslagenvorschusses nicht eingehalten würden. Die Beschwerdeführer mussten vor diesem Hintergrund mit den vom Landgericht getroffenen Entscheidungen rechnen, die Annahme einer von ihnen sinngemäß geltend gemachten Überraschungsentscheidung trifft nicht zu.
cc. Der Annahme der Beschwerdeführer, das Landgericht habe ihnen den Rechtsweg abgeschnitten, da ihre gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss vom 16. Dezember 2015 gerichtete sofortige Beschwerde gegenstandslos geworden sei, berücksichtigt nicht, dass letztere, wie bereits ausgeführt, schon einfachrechtlich unstatthaft war.
b. Dafür, dass der die Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Landgerichts verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre, haben die Beschwerdeführer nichts vorgetragen und ist auch nichts ersichtlich. Insbesondere sind die Ausführungen des Landgerichts zur fehlenden Plausibilität der von den Beschwerdeführern eingereichten Erklärungen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verfassungsrechtlich unbedenklich und vielmehr gut nachvollziehbar.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Dr. Lammer | Nitsche |
Partikel | |