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VerfGBbg, Beschluss vom 15. April 2011 - VfGBbg 2/11 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, §§ 45 Abs. 2; 46
Schlagworte: - Erschöpfung des Rechtswegs
- Mangelnde Darlegung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. April 2011 - VfGBbg 2/11 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 2/11




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

   B.

 

 

 

Beschwerdeführer,

 

 

 

wegen des Urteils vom 2. Februar 2011 (37 Cs 4180 Js 17476/10 (171/10)) und Beschlusses vom 22. Februar 2011 (11 C 131/10) des Amtsgerichts Bad Liebenwerda sowie gegen Richter und Behörden

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dr. Becker,Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt

 

am 15. April 2011

 

 

b e s c h l o s s e n :

 

 

         Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

G r ü n d e :

 

A.

Der Beschwerdeführer ist libanesischer Staatsangehöriger. Er lebt seit über 30 Jahren in Deutschland und ist Eigentümer mehrerer Grundstücke im Landkreis Elbe-Elster. Als Vermieter hat er Rechtsstreitigkeiten mit seinen Mietern vor dem Amtsgericht Bad Liebenwerda geführt. Im Rahmen eines dieser Verfahren wurde mit Beschluss vom 22. Februar 2011 einer Beschwerde nicht abgeholfen, sie wurde dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Darüber hinaus hat das Amtsgericht Bad Liebenwerda ihn mit Urteil vom 2. Februar 2011 zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 25 Euro wegen Beleidigung verurteilt. Beide Entscheidungen hat die selbe Richterin am Amtsgericht getroffen. Der Beschwerdeführer hat u. a. bei der Staatsanwaltschaft Cottbus Strafanzeige gegen diese Richterin sowie gegen weitere Personen erstattet. Die Ermittlungsverfahren wurden zum Teil eingestellt.

 

Mit seiner am 4. Februar 2011 erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Verhalten der Integrationsbeauftragten des Landes Brandenburg und einer namentlich benannten Mitarbeiterin der Landesstelle für Chancengleichheit. Er habe sich an die genannten Personen gewandt, damit diese die von ihm behauptete Ausländerfeindlichkeit der Behörden im Landkreis Elbe-Elster überprüfen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Darüber hinaus sei er von der Staatsanwaltschaft in Cottbus rassistisch, unmenschlich und gesetzeswidrig behandelt worden. Die mit den Zivil- und Strafverfahren vor dem Amtsgericht Bad Liebenwerda befasste Richterin möge keine Ausländer, sei voreingenommen und habe den Zeugen im Strafverfahren in einer Falschaussage unterstützt. Er bittet, die Entscheidungen zu prüfen sowie die Revisionsfrist für das Urteil vom 2. Februar 2011 zu verlängern, und erhebt Dienstaufsichtsbeschwerde.

 

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2011 auf Bedenken gegen ihre Zulässigkeit hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch seine Schreiben vom 17. und 24. Februar sowie vom 13. März 2011, ausgeräumt hat.

 

1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Verhalten der Integrationsbeauftragten des Landes Brandenburg und einer Mitarbeiterin der Landesstelle für Chancengleichheit wendet, werden seine Darstellungen nicht den gemäß § 20 Abs. 1 S. 2, § 46 VerfGGBbg an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellenden Anforderungen gerecht. Danach sind in der Begründung das (Landes-)Grundrecht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen. Im Einzelnen ist darzulegen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht genügt und inwieweit dadurch das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Aus dem Vorbringen wird der der Beschwerde zu Grunde liegende Sachverhalt nicht deutlich. Der Beschwerdeführer legt weder dar, wann er sich mit welchem konkreten Anliegen an die Integrationsbeauftragte und die Landesstelle für Chancengleichheit gewandt haben will noch welche Antwort er bekommen hat. Ein Grundrecht, dass durch die – nach Meinung des Beschwerdeführers - unzureichende Behandlung seiner Sache durch die genannten Stellen verletzt worden sein könnte, ist nicht benannt und auch sonst nicht erkennbar.

 

2. Die gerügte rassistische, unmenschliche und gesetzeswidrige Behandlung durch die Staatsanwaltschaft Cottbus ist ebenfalls nicht dargelegt (§ 20 Abs. 1 S. 2, § 46 VerfGGBbg). Die zur Begründung dieser Behauptung vorgelegten Schreiben der Staatsanwaltschaft enthalten keine diesbezüglichen Anhaltspunkte.

 

3. Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit der Beschwerdeführer sich gegen die von der Richterin am Amtsgericht getroffenen Entscheidungen wendet und deren Ausländerfeindlichkeit und mangelnde Neutralität behauptet.

 

a. Für die Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden ist das Verfassungsgericht nicht zuständig. Das Verfassungsgericht kann auch nicht die Revisionsfrist verlängern (Art. 6 Abs. 2 und Art. 113 Nr. 4 Verfassung des Landes Brandenburg, § 12 Nr. 4 VerfGGBbg).

 

b. Der Überprüfung der Entscheidungen des Amtsgerichts Bad Liebenwerda steht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bzw. der Rechtswegerschöpfung (§ 45 Abs. 2 VerfGGBbg) entgegen. Danach ist der Beschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Dinge ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu ergreifen, insbesondere den fachgerichtlichen Rechtsweg auszuschöpfen (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 21. Januar 2011 – VfGBbg 63/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung des Amtsgerichts vom 22. Februar 2011 ist als Zwischenentscheidung nicht anfechtbar. Hier hat der Beschwerdeführer die Beschwerdeentscheidung des Landgericht Cottbus abzuwarten. Das Urteil vom 2. Februar 2011 ist mit der Berufung angreifbar (§§ 312, 313 StPO). Dass der Beschwerdeführer diese Rechtsschutzmöglichkeit ausgeschöpft hat, ist nicht erkennbar. 

 

B.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Postier Dr. Becker
   
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Dr. Lammer Partikel
   
Schmidt