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VerfGBbg, Beschluss vom 15. April 2011 - VfGBbg 1/11 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, §§ 45 Abs. 2; 47 Abs. 1
Schlagworte: - Beschwerdefrist
- Erschöpfung des Rechtswegs
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. April 2011 - VfGBbg 1/11 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 1/11




IM NAMEN DES VOLKES



In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

   R.,

Beschwerdeführerin,

 

gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 3. September 2008 – 24 C 133/08 – sowie die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vom 16. Februar 2010 – DR II 199/10 - , 26. April 2010 – DR II 421/10  - und 25. November 2010    – 9 M 2724/10 –

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt

 

am 15. April 2011

 

b e s c h l o s s e n :

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

 

A.

 

Das Amtsgericht Oranienburg verurteilte die Beschwerdeführerin am 3. September 2008 zur Zahlung von Kosten für die Totenfürsorge für ihren verstorbenen Ehemann in Höhe von 158,50 € an das Land Brandenburg.

 

Als keine Zahlung erfolgte, leitete das Land Brandenburg das Vollstreckungsverfahren ein, in dessen Verlauf die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2010 vorübergehend verhaftet wurde. Am 26. April 2010 durchsuchte die Gerichtsvollzieherin die Wohnung der Beschwerdeführerin und notierte ihre Kontoverbindung sowie nähere Angaben zur Rentenversicherung.

 

Die Beschwerdeführerin wandte sich daraufhin an die das klagende Land vertretende Generalstaatsanwaltschaft, die das Schreiben an das Amtsgericht Oranienburg weiterleitete. Dieses befragte die Beschwerdeführerin, ob sie sich gegen den Durchsuchungsbeschluss oder das Vorgehen der Gerichtsvollzieherin wende und ließ die Angelegenheit letztlich auf sich beruhen, als die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Einwände gegen die titulierte Forderung selbst erhob und sich Maßnahmen gegen die Gerichtsvollzieherin vorbehielt.

 

Am 25. November 2010 erließ das Amtsgericht Oranienburg einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem eine Forderung der Beschwerdeführerin aus einem von der Gerichtsvollzieherin ermittelten Kontokorrentvertrag gepfändet wurde. Dieser wurde der Beschwerdeführerin nach dem 6. Dezember 2010 zugestellt.

 

Mit ihrer am 31. Januar 2011 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche Behandlung sowie eine Verletzung ihres Rechts auf Wohnung und auf ihre persönlichen Daten. Das Urteil sei falsch, weil sie als Nichterbin in Anspruch genommen worden sei. Sie sei verhaftet worden, ohne dass ihr ein Haftbefehl vorgelegt worden sei. Die Gerichtsvollzieherin sei ohne Vorlage eines Durchsuchungsbeschlusses in ihre Wohnung eingedrungen und habe die bei der Vollstreckung gewonnenen Daten widerrechtlich an ihre Kollegin in Berlin weitergegeben, die ihr Konto gesperrt habe.

 

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg - zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin  mit Schreiben vom 19. Februar 2011 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer  Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese nicht ausgeräumt hat.

 

I.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 3. September 2008 wendet, ist sie verfristet. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) ist eine Verfassungsbeschwerde binnen zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu erheben. Das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg ist der Beschwerdeführerin am 05. September 2008 zugestellt worden, mit der am 31. Januar 2011 eingegangenen Verfassungsbeschwerde ist die Zweimonatsfrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg nicht gewahrt.

 

II.

Soweit die Beschwerdeführerin die gegen sie gerichteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angreift, fehlt es an einer Erschöpfung des Rechtswegs. Nach § 45 Abs. 2 VerfGGBbg kann eine Verfassungsbeschwerde erst dann eingelegt werden, wenn die nach dem Fachgesetz eröffneten Rechtsmittel ausgeschöpft worden sind. Maßnahmen des Gerichtsvollziehers im Bereich der Zwangsvollstreckung sind, ebenso wie Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, grundsätzlich zunächst mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Zivilprozessordnung (ZPO) anzugreifen. Die Beschwerdeführerin hat diesen Rechtsbehelf nicht eingelegt, sondern hat auf Nachfrage durch das Amtsgericht Oranienburg erklärt, sich ein Vorgehen gegen die Gerichtsvollzieherin vorbehalten zu wollen.

 

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Postier Dr. Becker
   
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Dr. Lammer Partikel
   
Schmidt