VerfGBbg, Beschluss vom 15. April 2010 - VfGBbg 5/10 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 11; LV, Art. 41 Abs. 1; LV, Art. 52 Abs. 3 |
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Schlagworte: | - Gegenstand der Verfassungsbeschwerde - Rechtliches Gehör - Gleichheit vor dem Gesetz - Willkür - Beweisantrag |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. April 2010 - VfGBbg 5/10 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 5/10
IM NAMEN DES VOLKES |
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren H., Beschwerdeführer, wegen des Urteils des Amtsgerichts Potsdam vom 07.Oktober 2009 sowie dessen Beschlusses vom 17. November 2009 (Aktenzeichen 34 C 258/09) hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 15. April 2010 b e s c h l o s s e n :
G r ü n d e : A. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ein Urteil des Amtsgerichts Potsdam und den nachfolgenden, seine Gehörsrüge gem. § 321 a Zivilprozessordnung zurückweisenden Beschluss. Im Ausgangsverfahren ging es um eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 450,-- für die vom Beschwerdeführer behauptete unbefugte Lagerung eines Bootes auf seinem Grundstück in den Jahren 2007 und 2008. Das Amtsgericht Potsdam wies die Klage ab. Die Passivlegitimation des Beklagten zu 2) fehle. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt und bewiesen, dass bei Inbesitznahme des Bootsanliegeplatzes Bösgläubigkeit der Beklagten bestanden habe, die Eigentumsverhältnisse seien damals noch unklar gewesen. Die gegen das Urteil erhobene Gehörsrüge des Beschwerdeführers wies das Amtsgericht Potsdam mit Beschluss vom 17. November 2009 zurück. Der vom Beschwerdeführer angebotene Beweis habe nicht erhoben werden müssen, weil dieser nicht hätte ergeben können, dass die Beklagten des Ausgangsverfahrens im streitgegenständlichen Zeitraum wussten oder hätten wissen müssen, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Grundstückes war. Der Beschwerdeführer macht mit seiner am 04. Februar 2010 bei Gericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Art. 7 Abs. 2 (Menschenwürde), Art. 41 Abs. 1 (Eigentumsrecht) sowie Art. 52 Abs. 3 (Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht) der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) geltend. Er ist der Ansicht, die angegriffenen Entscheidungen verletzten seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, weil das Gericht den Beweisangeboten nicht nachgegangen sei. Hätte das Amtsgericht eine Beweisaufnahme durchgeführt, hätte sich gezeigt, dass die Beklagten des Ausgangsverfahrens sein Eigentum in voller Kenntnis der Grenzverhältnisse widerrechtlich in Anspruch genommen hätten. Die Entscheidung des Amtsgerichts entbehre der erforderlichen Objektivität, um ihn und sein Eigentum vor willkürlicher Inanspruchnahme zu schützen. Die Beklagten verletzten das Grundrecht auf Eigentum und auf Achtung seiner menschlichen Würde. B. Die Verfassungsbeschwerde hat, auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 10. März 2010, keinen Erfolg. I. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 17. November 2009 wendet. Dieser ist mit der Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar, weil er keine eigenständige Beschwer schafft. Durch den Beschluss besteht allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fort, indem eine "Selbstkorrektur" durch das Fachgericht unterbleibt. Im Anhörungsrügeverfahren ist rechtliches Gehör nicht versagt worden. Ein dringendes, schutzwürdiges Interesse an einer zusätzlichen verfassungsgerichtlichen Überprüfung der im Gehörsrügeverfahren ergangenen Entscheidung besteht deshalb nicht, vielmehr kann der Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren die Ausgangsentscheidung angreifen und auf die seiner Ansicht nach fortbestehende Gehörsverletzung hin überprüfen lassen (vgl. zum Bundesrecht: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. Juli 2007 2 BvR 496/07-, NStZ-RR 2007, 381). Die Verfassungsbeschwerde ist darüber hinaus unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 7 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 1 LV rügt, weil es insoweit an einer Beschwerdebefugnis fehlt. Diese wäre gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Tatsachenvortrags des Beschwerdeführers eine Grundrechtsverletzung zumindest möglich erschiene, was im Hinblick auf die genannten Grundrechte jedoch nicht der Fall ist. Soweit der Beschwerdeführer einen unbefugten Eingriff der im Zivilprozess verklagten Partei in sein Recht auf Eigentum und seine Menschenwürde rügt, ist eine Berücksichtigung im Verfassungsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen, weil dieses nach Art. 6 Abs. 2 LV auf behauptete Grundrechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt beschränkt ist. Meinungsverschiedenheiten über die Rechte von Bürgern untereinander auch solche von erheblicher Intensität und Zeitdauer sind damit nicht Gegenstand eines Verfahrens vor dem Verfassungsgericht Brandenburg. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 2. Halbsatz LV) mit einer Übergehung seiner Beweisangebote zu begründen sucht, ist seine Beschwerde mangels Beschwerdebefugnis ebenfalls als unzulässig zu verwerfen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Hinweisschreiben vom 18. Februar 2010 Bezug genommen. Zulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit mit der Rüge willkürlicher Entscheidung inhaltlich eine Verletzung des Art. 52 Abs. 3 1. Halbsatz LV (Gleichheit vor dem Gesetz) geltend gemacht wird. Insoweit erscheint eine Grundrechtsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht nach jeder Sichtweise ausgeschlossen. Wird - wie hier in der Sache eine Verletzung des Willkürverbots gerügt, muss ein Beschwerdeführer darlegen können, dass die Entscheidung - jenseits der richtigen Anwendung des einfachen Rechts - ganz und gar unverständlich ist und das Recht in einer Weise falsch anwendet, die jeden Auslegungs- und Bewertungsspielraum überschreitet (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - VfGBbg 51/09 www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Die Begründung einer auf die Verletzung des Willkürverbots gestützten Verfassungsbeschwerde hat dem Rechnung zu tragen. Der Vortrag des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen, indem er behauptet, der Amtsrichter habe seine Beweisangebote objektiv unhaltbar übergangen und neben der Sache liegende Vergleiche angestellt. II. Die Verfassungsbeschwerde ist soweit sie danach zulässig ist allerdings unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen halten einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung stand, insbesondere liegt ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht vor. Ein solcher ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts begründet für sich genommen noch keinen verfassungsrechtlich relevanten Verstoß. Denn es ist nach der Verfassung nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, Gerichtsentscheidungen nach Art eines Rechtsmittelgerichts zu überprüfen. Willkürlich ist eine Entscheidung erst dann, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und sich deshalb der Verdacht aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2009 VfGBbg 8/09 www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Die Entscheidung muss ganz und gar unverständlich erscheinen und das Recht in einer Weise falsch anwenden, die jeden Auslegungs- und Bewertungsspielraum überschreitet. Dies ist hier nicht der Fall. Ausweislich der Begründung der angegriffenen Entscheidungen hat das Amtsgericht von einer Beweisaufnahme abgesehen, weil, ein für den Beschwerdeführer positives Beweisergebnis unterstellt, die Tatbestandsvoraussetzung des geltend gemachten Anspruches nicht erfüllt seien. Dass die Beklagten des Ausgangsverfahrens im streitgegenständlichen Zeitraum bösgläubig im Sinne der maßgeblichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches waren was der Beschwerdeführer nachweisen müsse -, sei nicht dadurch zu beweisen, dass er die Beklagten unter Vorlage von Dokumenten zum Verlassen des Grundstücks aufgefordert habe. Vielmehr sei die Bösgläubigkeit der Beklagten im Hinblick auf das Eigentum des Beschwerdeführers jedenfalls für den Zeitraum zu verneinen, in dem der Grenzverlauf zum Nachbarn streitig gewesen ist. Dieser sei jedoch erst durch die Grenzanzeige vom 12. Dezember 2008 und das nachfolgende Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 22. Mai 2009 (Az.: 20 C 228/09) geklärt worden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers übergeht das Amtsgericht mit dieser Argumentation Beweisanträge nicht aus sachfremden Erwägungen, sondern setzt sich mit den Argumenten der Parteien inhaltlich auseinander. Der Annahme, die Beweislast für die Bösgläubigkeit der Beklagten treffe den Beschwerdeführer mit der Folge, dass die Beklagten die Einwilligung des Nachbarn in die Grundstücksnutzung nicht nachweisen müssten -, liegt auch keine völlig unvertretbare Auslegung der maßgeblichen Rechtsnormen zugrunde. Ebenso wenig überschreitet die Rechtsansicht, solange der Grenzverlauf zum Nachbarn streitig sei, müssten die Beklagten nicht von der Eigentümerstellung des Klägers ausgehen, jeglichen Beurteilungsspielraum. Schließlich sind auch die vom Beschwerdeführer als haltlos beanstandeten Vergleiche, die der Amtsrichter in der mündlichen Verhandlung angestellt haben soll, ohne Grundrechtsrelevanz. Diese werden weder in der Begründung des Urteils noch des nachfolgenden Beschlusses wiederholt. Sollten die vom Beschwerdeführer angeführten Äußerungen tatsächlich gefallen sein, so beruht die angegriffenen Entscheidung auf ihnen jedenfalls nicht. Ob sie tatsächlich sachfremd im Sinne des landesverfassungsrechtlichen Willkürverbotes sind, bedarf deshalb keiner Entscheidung. 3. Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. |
Postier | Prof. Dawin |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Möller | Nitsche |
Partikel | Schmidt |