VerfGBbg, Beschluss vom 15. März 2024 - VfGBbg 8/20 EA -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde sonstige |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 15 Abs. 1; VerfGGBbg, § 13 Abs. 1 - VwGO, § 152a |
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Schlagworte: | - Ablehnungsgesuche unzulässig | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. März 2024 - VfGBbg 8/20 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 8/20 EA
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
VfGBbg 8/20 EA
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
E.,
Beschwerdeführer,
„8/20, 8/20 EA
Verfassungsbeschwerde“
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 15. März 2024
durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Kirbach, Dr. Koch, Müller, Richter und Sokoll
beschlossen:
1. Die als Ablehnungsgesuche gegen den Präsidenten des Verfassungsgerichts Möller, den ehemaligen Verfassungsrichter Dresen sowie die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Müller, Richter und Sokoll auszulegenden Rügen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 24. Mai 2022 werden als unzulässig verworfen.
2. Die als „Verfassungsbeschwerde“ bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2022 ist offensichtlich unzulässig. Soweit sein Vorbringen als Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit verstanden werden soll, ist dies aus den Gründen des Beschlusses vom heutigen Tag über die Ablehnungsgesuche gegen die Verfassungsrichter im Verfahren VfGBbg 4/22 unzulässig. Seine zu den Aktenzeichen „8/20, 8/20 EA“ eingelegte „Verfassungsbeschwerde“ wegen nachträglicher Kenntnis vom Entzug des gesetzlichen Richters beim Sozialgericht Potsdam und am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ist ebenfalls unzulässig. Entscheidungen des Verfassungsgerichtes sind grundsätzlich unanfechtbar und können nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden (st. Rspr, vgl. Beschluss vom 21. Februar 2020 ‑ VfGBbg 68/18 ‑ m. w. N. -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller |
Dr. Finck |
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Kirbach |
Dr. Koch |
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Müller |
Richter |
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Sokoll |
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