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VerfGBbg, Beschluss vom 15. März 2024 - VfGBbg 8/20 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
sonstige
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 15 Abs. 1; VerfGGBbg, § 13 Abs. 1
- VwGO, § 152a
Schlagworte: - Ablehnungsgesuche unzulässig
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. März 2024 - VfGBbg 8/20 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 8/20 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 8/20 EA

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

E.,

Beschwerdeführer,

wegen

„8/20, 8/20 EA
Verfassungsbeschwerde“

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 15. März 2024

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Kirbach, Dr. Koch, Müller, Richter und Sokoll

beschlossen: 

1.    Die als Ablehnungsgesuche gegen den Präsidenten des Verfassungsgerichts Möller, den ehemaligen Verfassungsrichter Dresen sowie die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Müller, Richter und Sokoll auszulegenden Rügen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 24. Mai 2022 werden als unzulässig verworfen.

2.    Die als „Verfassungsbeschwerde“ bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.

 


Gründe:

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2022 ist offensichtlich unzulässig. Soweit sein Vorbringen als Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit verstanden werden soll, ist dies aus den Gründen des Beschlusses vom heutigen Tag über die Ablehnungsgesuche gegen die Verfassungsrichter im Verfahren VfGBbg 4/22 unzulässig. Seine zu den Aktenzeichen „8/20, 8/20 EA“ eingelegte „Verfassungsbeschwerde“ wegen nachträglicher Kenntnis vom Entzug des gesetzlichen Richters beim Sozialgericht Potsdam und am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ist ebenfalls unzulässig. Entscheidungen des Verfassungsgerichtes sind grundsätzlich unanfechtbar und können nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden (st. Rspr, vgl. Beschluss vom 21. Februar 2020 ‌‑ VfGBbg 68/18 ‑ m. w. N. -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Möller

Dr. Finck

Kirbach

Dr. Koch

Müller

Richter

Sokoll