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VerfGBbg, Beschluss vom 15. März 2024 - VfGBbg 4/22 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
sonstige
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 15 Abs. 1; VerfGGBbg, § 13 Abs. 1
- VwGO, § 152a
Schlagworte: - Ablehnungsgesuche unzulässig
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. März 2024 - VfGBbg 4/22 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 4/22




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 4/22

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

E.,

Beschwerdeführer,

wegen

Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. November 2021 ‌‑ L 3 SF 90/21 AB ‑‌, ‌‑ L 3 SF 91/21 AB ‑‌, ‌‑ L 3 SF 92/21 AB ‑‌, ‌‑ L 3 SF 93/21 AB ‑‌, ‌‑ L 3 SF 94/21 AB ‑‌, ‌‑ L 3 SF 95/21 AB ‑‌, ‌‑ L 3 SF 96/21 AB ‑‌, ‌‑ L 3 SF 97/21 AB ‑‌, ‌‑ L 3 SF 98/21 AB ‑‌, ‌‑ L 3 SF 99/21 AB ‑, vom 17. Januar 2022 ‌‑ L 3 AS 413/21 RG ‑‌, ‌‑ L 3 AS 416/21 RG‌ ‑‌, ‌‑ ‌L 3 AS 418/21 RG‌, ‌‑ L 3 AS 423/21 RG ‑ und vom 20. Januar 2022 ‌‑ L 3 AS 1511/20‌, ‌‑ L 3 AS 1515/20 ‑‌, ‌‑ ‌L 3 AS 1517/20 ‑‌, ‌‑ ‌L 3 AS 1518/20

hier:                Ablehnungsgesuche

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 15. März 2024

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Kirbach, Dr. Koch, Müller, Richter und Sokoll

beschlossen: 

Die Gesuche des Beschwerdeführers, den Präsidenten des Verfassungsgerichts Möller, den ehemaligen Verfassungsrichter Dresen sowie die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Müller, Richter und Sokoll wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden als unzulässig verworfen.

Gründe:

A.

I.

Der Beschwerdeführer rügt wiederholt beim Verfassungsgericht die Verfahrensführung und Entscheidungen der Richter am Sozialgericht Potsdam und am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg als fehlerhaft sowie gegen Strafgesetze und seine Grundrechte verstoßend. Das Verfassungsgericht hatte frühere Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen, unter anderem mit Beschlüssen vom 22. Januar 2021 (VfGBbg 44/20), vom 19. März 2021 (VfGBbg 11/21) und vom 18. Juni 2021 (VfGBbg 38/21).

Im Verfassungsbeschwerdeverfahren VfGBbg 4/22 wendet sich der Beschwerdeführer mit der Rüge, ihm sei der gesetzliche Richter entzogen worden, gegen mehrere Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg.

II.

Mit Schriftsatz vom 22. März 2022 trägt der Beschwerdeführer unter der Überschrift „Voreingenommenheit und Menschenverachtung der Verfassungsrichter Möller, Dresen, Dr. Finck, Heinrich-Reichow, Kirbach, Müller, Richter und Sokoll“ vor, die Verfassungsrichter weigerten sich anzuerkennen, dass es ein Grundrecht gebe, den gesetzlichen Richter bei Richterwechsel überprüfen zu lassen und zu berücksichtigen, dass Straftaten im Amt ebenfalls den gesetzlichen Richter wegen Voreingenommenheit entzögen. Die Voreingenommenheit der Verfassungsrichter ergebe sich daraus, dass sich diese geweigert hätten zu prüfen, ob die Richterin am Sozialgericht T. verfassungswidrig gehandelt habe, bzw. sich mit dem „Richteraustausch“ am Sozialgericht zu befassen. Richterliche Voreingenommenheit bezeuge auch, dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, keine Gründe für die Verfassungswidrigkeit genannt zu haben.

Das Verfassungsgericht hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. März 2022 um Mitteilung gebeten, ob er sein Vorbringen zu den genannten Verfassungsrichtern als Befangenheitsantrag verstanden wissen wolle.

Mit weiterem auf den 22. Mai 2022 datierten, mit „Ergänzung Verfassungsbeschwerde, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung“ betitelten Schriftsatz hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, Verfassungsrichterin Heinrich-Reichow auf jeden Fall abzulehnen. Die anderen Richter müssten selbst entscheiden, ob die Begehung einer Straftat ein Ablehnungsgrund sei oder nicht. Ihre bisherige „Nicht-Beachtung“ gebe Anlass zur Anzeige beim Bundesverfassungsgericht und beim Gerichtshof für Menschenrechte. Solange die Verfassungsrichter nicht bereit seien, „das Verhalten <der Sozialgerichte> in seiner Gesamtheit zu beurteilen und damit auch in ihre Entscheidung einzustellen“, unterstützten sie den „Prozessbetrug und die Erniedrigung“ des Beschwerdeführers „mit vollen Händen“. Er habe dem Verfassungsgericht schon in dem Verfahren VfGBbg 8/20, erneut im Verfahren VfGBbg 38/21 und VfGBbg 11/21 EA vorgetragen, aber das Gericht habe sich geweigert, das überhaupt zur Kenntnis zu nehmen und sich damit auseinanderzusetzen. Er ist der Auffassung, dass das Jobcenter und Richter am Sozialgericht gegen Straftatbestände verstoßen hätten. Seine am Sozialgericht Potsdam angebrachten Befangenheitsanträge und die gegen eine Geschäftsverteilungsplanänderung erhobene Besetzungs- und weitere Rügen betrachtet er als durch das Sozialgericht, das Landessozialgericht und das Verfassungsgericht fehlerhaft und grundrechtsverletzend behandelt. Er meint, es werde über Instanzen hinweg kollusiv zu seinem Nachteil zusammengearbeitet.

Der Beschwerdeführer rügt mit einem auf den 24. Mai 2022 datierten Schriftsatz, die Verfassungsrichter hätten die „Nazi-Politik der Sondergerichte“ und die „Nazi-Politik der Zwangsuntersuchung von Behinderten zum Zweck der Vernichtung, hier durch Versagung von allen Sozialleistungen“, unbeanstandet gelassen.

III.

Mit Beschluss vom 18. Februar 2022 (VfGBbg 4/22) hat das Verfassungsgericht festgestellt, dass Verfassungsrichterin Heinrich-Reichow gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) von der Ausübung ihres Richteramtes ausgeschlossen ist.

B.

Über die im Verfahren VfGBbg 4/22 gestellten Ablehnungsgesuche entscheidet das Verfassungsgericht ohne Mitwirkung von Verfassungsrichterin Heinrich-Reichow, nachdem der gesetzliche Ausschlussgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 2 VerfGGBbg bereits mit Beschluss vom 18. Februar 2022 (VfGBbg 4/22) festgestellt worden ist.

Die Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Kirbach, Müller, Richter und Sokoll sind von einer Entscheidung über die gegen sie gerichteten Ablehnungsgesuche nicht ausgeschlossen, da diese offensichtlich unzulässig sind.

Sämtliche Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig.

Die Ablehnungsgesuche gegen den nach Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Verfassungsrichter Dresen und die im Verfahren VfGBbg 4/22 von Amts wegen ausgeschlossene Verfassungsrichterin Heinrich‑Reichow sind schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses offensichtlich unzulässig.

Auch die Ablehnungsgesuche gegen die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Kirbach, Müller, Richter und Sokoll sind offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer begründet seine Ablehnungsgesuche im Wesentlichen damit, die Verfassungsrichter seien voreingenommen, weil sie in den vorherigen, von ihm beim Verfassungsgericht anhängig gemachten Verfahren seine Rügen nicht zur Kenntnis genommen, diese nicht anhand des von ihm als entscheidungserheblich erachteten Maßstabs geprüft und nicht in seinem Sinne entschieden hätten.

Dass der Beschwerdeführer die von den abgelehnten Richtern in früheren Verfahren getroffenen Entscheidungen für falsch hält, kann die Besorgnis der Befangenheit offensichtlich nicht begründen. Ansonsten liefe das Verfahren über die Richterablehnung auf eine Fehlerkontrolle hinaus. Diesem Zweck dient es jedoch nicht (BVerfG, Beschlüsse vom 22. April 2020 ‌‑ 1 BvR 635/20 ‑‌, Rn. 5, und vom 3. Juni 2019 ‌‑ 2 BvR 910/19 ‑‌, Rn. 15, juris).

Entsprechend ergibt sich auch keine Voreingenommenheit daraus, dass das Verfassungsgericht in anderen vom Beschwerdeführer geführten Verfahren die Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 20 Abs. 1, § 46 VerfGGBbg als nicht erfüllt angesehen hat.

Allein die Mitwirkung an Entscheidungen in vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers vermag keine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2020 ‌‑ 2 BvR 198/18 ‑‌, Rn. 6, juris).

Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer sein Ablehnungsgesuch darauf stützt, dass die Verfassungsrichter in den früheren verfassungsgerichtlichen Verfahren seine Rügen nicht beachtet und nicht geprüft hätten. Sollte der Beschwerdeführer damit der Sache nach die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen wollen, muss dies vorrangig mit der Gehörsrüge geltend gemacht werden, die das Gesetz als Korrekturmöglichkeit vorsieht (vgl. § 13 Abs. 1 VerfGGBbg i. V. m. § 152a Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung). Eine Gehörsverletzung begründet mithin nicht von vornherein die Besorgnis der Befangenheit. Ein Befangenheitsgrund liegt auch nicht darin, dass das Verfassungsgericht nicht - wie vom Beschwerdeführer beanstandet - das Recht auf den gesetzlichen Richter und seine Grundrechtsverletzungen überprüft hätte. Seine Verfassungsbeschwerden und Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind bereits als unzulässig verworfen worden. Das Gericht ist zu einer die Entscheidung nicht tragenden Begründung nicht veranlasst.

Weitere Umstände, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter oder eines gesetzlichen Ausschließungsgrunds geeignet wären, sind weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Möller

Dr. Finck

Kirbach

Dr. Koch

Müller

Richter

Sokoll