VerfGBbg, Beschluss vom 15. März 2024 - VfGBbg 3/24 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg , § 45 Abs. 1 | |
Schlagworte: | - Verfassungsbeschwerde unzulässig - Nicht beteiligungsfähiger Beschwerdeführer |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. März 2024 - VfGBbg 3/24 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 3/24
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
VfGBbg 3/24
In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren
„Stadtgemeinde Cottbus",
Wilhelm-Külz-Straße 49,
03046 Cottbus,
Beschwerdeführer,
wegen Fortgeltung von Rechtsvorschriften
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 15. März 2024
durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Kirbach, Dr. Koch, Müller, Richter und Sokoll
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
Das als Verfassungsbeschwerde auszulegende Begehren ist schon deshalb unzulässig, weil die als „Stadtgemeinde Cottbus“ auftretende Beschwerdeführerin keine rechtsfähige natürliche oder juristische Person und damit im verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligtenfähig ist. Entgegen der Angabe im Briefkopf handelt es sich ersichtlich nicht um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, insbesondere nicht um die Stadt Cottbus.
Soweit in der Vergangenheit ein P. vergleichbare Anträge im Namen der „Stadtgemeinde Cottbus“ gestellt hat und die Unterschrift in der Beschwerdeschrift auch im hiesigen Verfahren auf dessen Urheberschaft hindeutet, rechtfertigt das nicht die Annahme, Herr P. wolle selbst als Beschwerdeführer auftreten. Als Absender des Begehrens tritt ausweislich des Briefkopfs und der Formulierung der Beschwerdeschrift ausschließlich die nicht rechtsfähige „Stadtgemeinde Cottbus“ auf, wobei sich Herr P. offenbar als deren Vertreter („Sprecher“) begreift.
Ungeachtet des Vorstehenden ist die Verfassungsbeschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil nicht ansatzweise erkennbar ist, dass die Verletzung von Grundrechten der Landesverfassung gerügt werden soll.
Dieser Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller |
Dr. Finck |
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Kirbach |
Dr. Koch |
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Müller |
Richter |
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Sokoll |
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