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VerfGBbg, Beschluss vom 15. März 2024 - VfGBbg 3/24 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg , § 45 Abs. 1
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Nicht beteiligungsfähiger Beschwerdeführer
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. März 2024 - VfGBbg 3/24 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 3/24




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 3/24

In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren

„Stadtgemeinde Cottbus",
Wilhelm-Külz-Straße 49,
03046 Cottbus,

Beschwerdeführer,

wegen            Fortgeltung von Rechtsvorschriften

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 15. März 2024

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Kirbach, Dr. Koch, Müller, Richter und Sokoll

beschlossen: 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 


 

Gründe:

Das als Verfassungsbeschwerde auszulegende Begehren ist schon deshalb unzulässig, weil die als „Stadtgemeinde Cottbus“ auftretende Beschwerdeführerin keine rechtsfähige natürliche oder juristische Person und damit im verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligtenfähig ist. Entgegen der Angabe im Briefkopf handelt es sich ersichtlich nicht um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, insbesondere nicht um die Stadt Cottbus.

Soweit in der Vergangenheit ein P. vergleichbare Anträge im Namen der „Stadtgemeinde Cottbus“ gestellt hat und die Unterschrift in der Beschwerdeschrift auch im hiesigen Verfahren auf dessen Urheberschaft hindeutet, rechtfertigt das nicht die Annahme, Herr P. wolle selbst als Beschwerdeführer auftreten. Als Absender des Begehrens tritt ausweislich des Briefkopfs und der Formulierung der Beschwerdeschrift ausschließlich die nicht rechtsfähige „Stadtgemeinde Cottbus“ auf, wobei sich Herr P. offenbar als deren Vertreter („Sprecher“) begreift.

Ungeachtet des Vorstehenden ist die Verfassungsbeschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil nicht ansatzweise erkennbar ist, dass die Verletzung von Grundrechten der Landesverfassung gerügt werden soll.

Dieser Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Möller

Dr. Finck

Kirbach

Dr. Koch

Müller

Richter

Sokoll