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VerfGBbg, Beschluss vom 15. März 2024 - VfGBbg 17/23 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2; LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1
- VerfGGBbg, § 30 Abs. 3 Satz 2
Schlagworte: - Widerspruch gegen Ablehnung einer einstweiligen Anordnung
- Anhörungsrüge
- Grundsatz des fairen Verfahrens
- Recht auf effektiven Rechtsschutz
- Anwendbarkeit offengelassen
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. März 2024 - VfGBbg 17/23 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 17/23 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 17/23 EA

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

S.,

Antragsteller,

wegen

Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 19. Januar 2024

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 15. März 2024

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Kirbach, Dr. Koch, Müller, Richter und Sokoll

beschlossen: 

 

1.   Der Widerspruch gegen den Beschluss des Gerichts vom 19. Januar 2024 wird verworfen.

2.   Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.


Gründe:

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Verfassungsgerichts vom 19. Januar 2024. Mit diesem Beschluss hatte das Gericht es abgelehnt, einen gegen den Antragsteller ergangenen Haftbefehl im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 24. Januar 2024 Widerspruch gemäß § 30 Abs. 3 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) erhoben. Er rügt einen Verstoß gegen seine Rechte auf effektiven Rechtsschutz, auf Gewährung rechtlichen Gehörs und auf ein faires und zügiges Verfahren vor einem unparteiischen Gericht. Darüber hinaus hält er die Zustellung der beglaubigten Abschrift des Beschlusses vom 19. Januar 2024 für unwirksam und begehrt, ihm das Original der Entscheidung zu übersenden.

B.

1. Der vom Antragsteller erhobene Widerspruch ist als unzulässig zu verwerfen. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 VerfGGBbg kann ein Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde keinen Widerspruch gegen den Erlass oder die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung erheben.

2. Soweit man das Vorbringen des Antragstellers als Anhörungsrüge auslegt, bleibt auch diese erfolglos.

Mit Blick auf die seitens des Antragstellers geltend gemachten Verstöße des Gerichts gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und das Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 52 Abs. 4 Satz 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) spricht bereits vieles dafür, dass die Anhörungsrüge unzulässig ist, weil deren Anwendungsbereich auf Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV beschränkt ist (vgl. Beschluss vom 19. Januar 2024 ‌‑ VfGBbg 70/21 ‑,‌ Rn. 2 m. w. N. zum Meinungsstand, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Jedenfalls ist die Anhörungsrüge unbegründet. Mit seinen Ausführungen, er habe „als Behinderter mit 100 % erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, um die Haft aus dem rechtswidrigen Haftbefehl anzutreten“ und er sei nur Halter des Fahrzeugs gewesen, weshalb die Unschuldsvermutung gelte, zeigt der Antragsteller einen Verfahrensverstoß des Gerichts nicht auf. Der Beschluss des Gerichts vom 19. Januar 2024 gründet darauf, der Antragsteller könne den Vollzug des Haftbefehls durch die Erteilung einer Vermögensauskunft abwenden. Auf die vom Antragsteller angeführten Gesichtspunkte kam es danach schon nicht an.

3. Dem Antragsteller wird der Original-Beschluss vom 19. Januar 2024 nicht übersandt. Das von allen mitwirkenden Richtern unterschriebene Original des Beschlusses vom 19. Januar 2024 verbleibt bei den Gerichtsakten. Dem Antragsteller ist eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses übersandt worden, in der die Namen der unterzeichnenden Richter durch maschinenschriftliche Wiedergabe kenntlich gemacht sind. Mehr kann er nicht verlangen. Auch eine förmliche Zustellung setzt nicht voraus, dass den Beteiligten das Original der Entscheidung übersandt wird. Der Antragsteller weist in einem seiner Schriftsätze selbst darauf hin, dass die Zusendung einer beglaubigten Abschrift ausreicht, sofern nichts anderes bestimmt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2017 ‌‑ 8 PKH 3/17 u. a. ‑,‌ Rn. 6; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 ‌‑ XII ZB 132/09 ‑,‌ Rn. 13, juris). Warum vorliegend etwas anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich, zumal § 27 Abs. 3 VerfGGBbg lediglich die Bekanntgabe der Entscheidung an die Beteiligten anordnet.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Möller

Dr. Finck

Kirbach

Dr. Koch

Müller

Richter

Sokoll