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VerfGBbg, Beschluss vom 15. März 2024 - VfGBbg 15/21 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Prozesskostenhilfe
- Sozialgericht
- rechtliches Gehör
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. März 2024 - VfGBbg 15/21 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 15/21




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 15/21

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

E.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigte:               Rechtsanwältin
                                                                 B.,

 

wegen

Ladungen zu den mündlichen Verhandlungen am 7. April 2021, Sozialgericht Potsdam ‌‑ S 35 AS 661/13 und S 35 AS 3079/14; Beschlüsse des Sozialgerichts Potsdam vom 15. März 2021 ‌‑ S 35 AS 661/13 und S 35 AS 3079/14

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 15. März 2024

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Kirbach, Dr. Koch, Müller, Richter und Sokoll

beschlossen: 

1.    Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2.    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

A.

Gegenstand der am 28. März 2021 eingegangenen, mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde sind zwei Terminsverlegungsanträge des Beschwerdeführers ablehnende Entscheidungen des Sozialgerichts Potsdam vom 15. März 2021 (S 35 AS 661/13, S 35 AS 3079/14).

Gegen die Beschlüsse vom 15. März 2021 (S 35 AS 661/13, AS 35 3079/14) legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. März 2021 Beschwerde zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ein, über die bei Einreichung der Verfassungsbeschwerde noch nicht entschieden war. Das Landessozialgericht wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. März 2021 (L 19 AS 377/21 B, L 19 AS 378/21 B) darauf hin, dass die Beschwerden als unzulässig zu verwerfen sein dürften, da Terminierungen keine beschwerdefähigen Entscheidungen seien.

I.

Das Verfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 19. März 2021 (VfGBbg 11/21) die kurz zuvor erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Ladungen auf einen früheren Termin (am 24. März 2021) bzw. gegen die Umladungen auf die dem hiesigen Verfahren zugrundeliegenden Termine (am 7. April 2021) als unzulässig verworfen. Es hat insbesondere ausgeführt, im Hinblick auf die als verletzt gerügten Rechte aus Art. 52 Abs. 4 Alt. 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV und Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV seien die Subsidiaritätsanforderungen nicht erfüllt; Verletzungen von Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV, Art. 7 LV und Art. 12 Abs. 2 LV seien nicht hinreichend dargelegt.

II.

Mit der hiesigen Verfassungsbeschwerde und den Schriftsätzen vom 30. März 2021 und 1. April 2021 rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Menschenwürde aus Art. 7 LV, des Rechts auf „Unversehrtheit des Lebens“, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV, des „Verbot<s> der Behindertendiskriminierung“, Art. 12 Abs. 2 LV, des Verbots der medizinischen Versuche, Art. 8 Abs. 3 LV, des Rechts auf ein faires Verfahren und „des Grundrechts auf Gerichtsöffentlichkeit“, Art. 52 Abs. 4 Alt. 1 LV, des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV, und des Rechts auf den gesetzlichen Richter, Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV.

Er beanstandet im Wesentlichen das Hygienekonzept des Sozialgerichts. Es orientiere sich nicht an den Corona-Rechtsverordnungen und seiner konkreten Schutzbedürftigkeit. Die Ablehnungsentscheidungen des Sozialgerichts Potsdam befassten sich nicht mit dem Grundrecht des Beschwerdeführers auf Leben und Gesundheit sowie seinen Erkrankungen und ließen auch nicht erkennen, aufgrund welcher Tatsachen das Sozialgericht eine Teilnahme des Beschwerdeführers an den mündlichen Verhandlungen für vertretbar halte.

Der Beschwerdeführer meint, den Rechtsweg erschöpft zu haben, da das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg nicht über die Beschwerden entscheiden wolle.

III.

Das Verfassungsgericht hat mit Beschluss vom 6. April 2021 (VfGBbg 7/21 EA) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, hinsichtlich der Rügen von Art. 7 LV, Art. 8 Abs. 3 LV, Art. 12 Abs. 2 LV und Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV sei die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig, da sie eine mögliche Verletzung der geltend gemachten Grundrechte des Beschwerdeführers nicht aufzeige. Im Übrigen falle die Folgenabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist zu verwerfen. Sie genügt nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg).

Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung (st. Rspr., Beschluss vom 12. Mai 2023 ‌‑ VfGBbg 54/20 ‑‌, Rn. 12 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Ein Beschwerdeführer muss, soweit das Verfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, anhand dieser Maßstäbe aufzeigen, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden. Der behauptete Grundrechtsverstoß ist in Auseinandersetzung mit den vom Verfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2023 ‌‑ 1 BvR 172/22 ‑‌, Rn. 4 m. w. N., juris).

Die Rügen des Beschwerdeführers knüpfen nicht an die Gründe der Ablehnungsentscheidungen des Sozialgerichts an. Die Beschwerdeschrift gibt im Wesentlichen die eigene Bewertung des Beschwerdeführers wieder, an welchem Maßstab das Sozialgericht seine Entscheidung zum Verlegungsantrag hätte ausrichten müssen. Konkrete Ausführungen dazu, inwiefern der - im Übrigen schon nicht näher dargelegte - Gewährleistungsgehalt der aufgezählten Grundrechte berührt sein kann, fehlen. Dies genügt den Begründungsanforderungen erkennbar nicht.

Darüber hinaus setzt sich der Beschwerdeführer nicht im Ansatz mit den vom Verfassungsgericht im Beschluss vom 19. März 2021 (VfGBbg 11/21) aufgezeigten rechtlichen Erwägungen auseinander. Das Verfassungsgericht hat in jenem Beschluss im Einzelnen dazu ausgeführt, aus welchen Gründen eine die Verletzung von Verfahrensrechten rügende Verfassungsbeschwerde gegen Terminsladungen und Ablehnungen von Terminverlegungsanträgen grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität ausgeschlossen ist und was im Hinblick auf die Rüge drohender Gesundheitsgefahren zu beachten ist. Sein Verweis darauf, dass die Verfahren vor dem Sozialgericht Potsdam nicht rechtsmittelfähig seien, weil die Berufungssumme von 750,00 Euro nicht erreicht werde, genügt außerdem vor dem Hintergrund von § 144 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz nicht.

C.

Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.

D.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

 

Möller

Dr. Finck

Kirbach

Dr. Koch

Müller

Richter

Sokoll