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VerfGBbg, Beschluss vom 13. Dezember 2019 - VfGBbg 3/18 EA -

 

Verfahrensart: Organstreit
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - RVG, § 7 Abs. 1; RVG, § 14 Abs. 1; RVG, § 33 Abs. 1; RVG, § 37 Abs. 2 Satz 2

Schlagworte: - Beschluss
- Festsetzung
- Gegenstandswert
- anwaltliche Tätigkeit
- Eilverfahren
- einstweilige Anordnung
- Organstreitverfahren
- Akteneinsicht
- Vorwegnahme der Hauptsache
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 13. Dezember 2019 - VfGBbg 3/18 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 3/18 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Organstreitverfahren

1.      Dr. Rainer van Raemdonck,
Alter Markt 1,
14467 Potsdam,

2.      Birgit Bessin,
Alter Markt 1,
14467 Potsdam,

Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigte:               Rechtsanwältin P.,

gegen

Regierung des Landes Brandenburg
vertreten durch den Minister der Justiz
und für Europa und Verbraucherschutz,
Heinrich-Mann-Allee 107,
14467 Potsdam,

 

wegen            Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung;

hier:                Festsetzung des Gegenstandswerts

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 13. Dezember 2019

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dresen, Dr. Finck, Heinrich-Reichow, Kirbach, Dr. Lammer, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

 

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 und § 14 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Danach ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 5.000,00 Euro. Nach Maßgabe dieser Kriterien hält das Gericht einen Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren von insgesamt 15.000,00 Euro für angemessen. Den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit erachtet das Gericht als durchschnittlich. Die Bedeutung der Sache war für die Antragsteller vor der Sondersitzung des Ausschusses überdurchschnittlich. Die Verfahrensbevollmächtigte ist für beide Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig geworden, § 7 Abs. 1 RVG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dresen Dr. Finck
   
Heinrich-Reichow Kirbach
   
Dr. Lammer Sokoll
   
Dr. Strauß