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VerfGBbg, Beschluss vom 13. April 2012 - VfGBbg 8/12 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1
Schlagworte: - Darlegung
- Beschwerdefrist
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 13. April 2012 - VfGBbg 8/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 8/12




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

   M.,

 

 

Beschwerdeführer,

 

 

wegen des Vorwurfs antisemitischer und fremdenfeindlicher Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Möller, Nitsche, Partikel und Schmidt

 

am 13. April 2012

 

 

b e s c h l o s s e n :

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

G r ü n d e :

 

A.

Die Verfassungsbeschwerde war nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz (VerfGGBbg) zu verwerfen, nach­dem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar 2012 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfas­sungsbe­schwerde hingewiesen worden ist und diese auch durch seine nachfolgenden Stellungnahmen nicht ausgeräumt hat.

 

Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf das behauptete antisemitische Verhalten des zuständigen Richters bei der Verhandlung vor dem Landgericht im Jahr 1999 verfristet ist.

 

Der Verfassungsbeschwerde im Übrigen fehlt es nach wie vor an einer den Anforderungen des Brandenburgischen Verfassungsgerichtsgesetzes genügenden Begründung. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1, § 46 VerfGGBbg ist in der Verfas­sungs­be­schwerde das (Landes-)Grundrecht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen. Eine  konkrete Gerichtsentscheidung benennt der Beschwerdeführer weiterhin nicht. Mit der Nennung von Aktenzeichen wird diesen Anforderungen nicht genüge getan. Es ist nicht Sache des Verfassungsgerichts, durch eigene Nach­for­schun­gen einen zu überprüfenden Sachverhalt erst zu ermitteln.

 

B.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unan­fecht­bar.

Postier Dr. Becker
   
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Dr. Lammer Möller
   
Nitsche Partikel
   
Schmidt