VerfGBbg, Beschluss vom 13. April 2012 - VfGBbg 7/12 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
|
entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGbbg, § 46; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1 | |
Schlagworte: | - Darlegung - Beschwerdefrist |
|
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 13. April 2012 - VfGBbg 7/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 7/12
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
M.,
Beschwerdeführer,
wegen Eintragung in die Handwerksrolle und Berufsfreiheit
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Möller, Nitsche, Partikel und Schmidt
am 13. April 2012
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
A.
Die Verfassungsbeschwerde war nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar 2012 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese auch durch seine nachfolgenden Stellungnahmen nicht ausgeräumt hat.
Im Hinblick auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 9. September 2010 in dem Verfahren 3 K 1261/07 ist die Verfassungsbeschwerde verfristet. Aus der beigezogenen Verfahrensakte ergibt sich folgendes: Die letztinstanzliche Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, mit welcher der Antrag des Beschwerdeführer auf Zulassung der Berufung mangels ordnungsgemäßer Vertretung verworfen wurde, datiert vom 15. November 2010 und wurde durch Aushang bis zum 27. Dezember 2010 öffentlich zugestellt (Az.: OVG 1 N 103.10). Weitere Rechtsmittel des Beschwerdeführers zum Bundesverwaltungsgericht betreffen hier nicht streitgegenständliche Streitwertfestsetzungen. Der Beschwerdeführer hat keinen davon abweichenden Verfahrensablauf dargelegt.
Der Verfassungsbeschwerde im Übrigen fehlt nach wie vor an einer den Anforderungen des Brandenburgischen Verfassungsgerichtsgesetzes genügenden Begründung. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1, § 46 VerfGGBbg ist in der Verfassungsbeschwerde das (Landes-)Grundrecht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen. Der pauschale Verweis auf die „Stürmung“ des Grundstückes des Beschwerdeführers und auf Aktenzeichen des Bundesgerichtshofs, des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, der Generalbundesanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg genügen diesen Anforderungen nicht.
B.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Postier | Dr. Becker |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Dr. Lammer | Möller |
Nitsche | Partikel |
Schmidt |