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VerfGBbg, Beschluss vom 13. April 2012 - VfGBbg 54/11 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1
- VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - überlange Verfahrensdauer
- Darlegung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 13. April 2012 - VfGBbg 54/11 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 54/11




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

K.,                                         

 

   Beschwerdeführer,

 

 

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin S.,    

 

Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts,
Gertrud-Piter-Platz 11,
14767 Brandenburg an der Havel,  

 

Äußerungsberechtigter zu 1,

 

K.

 

Äußerungsberechtigte zu 2,

 

Direktor des Amtsgerichts Königs Wusterhausen,
Schloßplatz 4,
15711 Königs Wusterhausen,

 

Äußerungsberechtigter zu 3,

 

 

wegen Dauer der Verfahren Amtsgericht Königs Wust­er­hausen, Az. 11 F 394/04, und Brandenburgisches Oberlan­des­gericht, Az. 15 WF 268/10,

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg durch die Verfassungsrichter Postier, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchs­loch, Dr. Lammer, Möller, Nitsche, Partikel und Schmidt

am 13. April 2012

 

b e s c h l o s s e n:

 

1. Das Recht des Beschwerdeführers auf ein zügiges Ver­fah­ren aus Art. 52 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung des Lan­des Brandenburg ist dadurch verletzt, dass es das Bran­­den­burgische Ober­lan­des­gericht unterlassen hat, in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 15 WF 268/10 in ange­mes­se­ner Zeit über die sofortige Beschwerde des Beschwer­deführers zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.

 

2. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer dessen not­­wendige Auslagen zu ersetzen.

 

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

 

 

 

G r ü n d e :

 

A.

Seit dem 3. Dezember 2004 ist beim Amtsgericht Königs Wuster­hausen zum Aktenzeichen (Az.) 11 F 394/04 das im Verhältnis zwi­schen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, der Äuße­rungsberechtigten zu 2, geführte Scheidungsverfahren mit dem als Folgesache im Verbund betriebenen Unter­­­halts­verfahren     (§ 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG) anhängig. An Trennungsunter­halt zahlt der Beschwerdeführer an die Äuße­rungs­­­berechtigte zu 2 ent­sprechend einem familiengerichtlichen Vergleich seit der Trennung im April 2004 monatlich 1.600,- € sowie den Beitrag zu ihrer Krankenversicherung in Höhe von 360,51 € monatlich.

 

Am 30. Januar 2009 erließ das Amtsgericht Königs Wusterhausen einen Beweisbeschluss, der die für das Unterhaltsverfahren maßgebliche Arbeitsfähigkeit der Äußerungsberechtigten zu 2 zum Gegen­­stand hatte. Der zum Sach­ver­stän­digen bestellte Fach­arzt für Neurologie und Psychiatrie T. sollte ins­­besondere prü­fen, ob die Äußerungsberechtigte unter einer Angststörung leide und deshalb ihren erlernten Beruf der Kran­kenschwester nicht ausüben könne. 

Der Sachverständige erstellte sein Gutachten unter dem 30. Dezember 2009.

Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2010 erhob der Beschwerde­füh­rer Einwendungen gegen das Gutachten und stellte dem Sach­ver­stän­­digen zusätzliche Fragen.

Das Amtsgericht Königs Wusterhausen beauftragte den Sach­ver­stän­­­digen mit Schreiben vom 15. April 2010, zu den Fragen und Einwendungen des Beschwerdeführers aus dem Schriftsatz vom 24. Feb­­ruar 2010 schriftlich Stellung zu nehmen, was der Gutachter unter dem 25. Mai 2010 tat. Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2010, beim Amtsgericht Königs Wusterhausen am 11. Juni 2010 einge­gan­­gen, lehnte der Beschwerdeführer den Sachverständigen wegen der Besorg­nis der Befan­gen­heit - ab und beantragte, ein Ober­gut­­ach­ten durch einen wei­te­ren Sach­verständigen einzuholen. Das Amtsgericht Königs Wusterhausen wies das Befangenheitsge­such und den Antrag auf Ein­ho­lung eines Obergutachtens mit Beschluss vom 14. Juli 2010 zurück. Gegen die Zurück­­­weisung des Befan­gen­heits­gesuchs legte der Beschwer­deführer mit Schrift­satz vom 30. Juli 2010 beim Brandenburgischen Oberlan­des­­gericht (Oberlandesgericht) sofor­tige Beschwerde ein (Az. 15 WF 268/10).

Der Beschwerdeführer lehnte ebenfalls unter dem 30. Juli 2010 unter Berufung auf die Ausführungen im Beschluss des Amtsge­richts vom 14. Juli 2010 den für das Schei­dungs­­verfahren zuständigen Richter am Amtsgericht wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Am 12. August 2010 ging die wegen der sofor­­tigen Beschwerde vom 30. Juli 2010 angeforderte Verfahrensakte beim Oberlandesgericht ein und wurde von dort am 19. August 2010 wegen der noch ausstehenden Entscheidung des Amts­ge­­richts, der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Juli 2010 abzuhelfen oder ihr nicht abzu­helfen, an das Amts­ge­richt zurückgesandt. Am 25. August 2010 wies das Amtsgericht das die Befan­­genheit des zuständigen Richters am Amtsgericht betref­­­fende Gesuch des Beschwerdeführers zurück. Hiergegen legte der Beschwer­deführer am 6. September 2010 sofortige Beschwerde beim Amts­gericht ein (Az. beim Oberlandesgericht 15 WF 357/10), der das Amts­gericht mit Beschluss vom 24. Septem­ber 2010 nicht abhalf. Am 1. Oktober 2010 erreichten die Gerichts­akten das Oberlandesgericht. Der Beschwer­­­deführer stellte am 18. Januar 2011 betreffend die Aktenzeichen 15 WF 268/10 und 15 WF 357/10 eine Sachstandsan­frage an das Ober­lan­des­gericht. Das Oberlandesgericht teilte dem Beschwerdeführer am 28. April 2011 mit, dass in Kürze mit einer Ent­schei­dung gerech­­­­net werden könne. Der Beschwerdeführer stellte am 1. Juni und 6. Juli 2011 erneut schrift­liche Sach­­­stands­­­anfragen an das Oberlandes­ge­richt. Am 14. Juli 2011 wies das Ober­lan­des­­gericht die sofor­tige Beschwerde vom 6. Sep­tem­ber 2010 über die Richterbefangen­­heit zurück und setzte den Streit­wert für das Beschwerdeverfahren fest; die Akten ver­blie­­ben beim Ober­lan­desgericht. Gegen die Streit­wert­fest­set­zung legte der Beschwer­­­­deführer mit Schriftsatz vom 27. Juli 2011 Gegenvor­stel­­­lung ein, über die das Oberlandesgericht am 14. November 2011 ent­schied. Zwischen­zeitlich hatte der Beschwer­­deführer hin­sicht­lich des Beschwer­deverfahrens mit dem Az. 15 WF 268/10 (Sachver­stän­digenablehnung) am 30. September 2011 nochmals nach dem Sac­h­stand gefragt. Mit Ver­fügung des Oberlandes­ge­richts vom 23. Nov­em­ber 2011 gelangte die Akte am 28. November 2011 zum Amts­ge­richt zurück. Das Amts­gericht half mit Beschluss vom 13. Januar 2012 der sofor­­­­­tigen Beschwerde vom 30. Juli 2010 (Sachverständigenbefangenheit) nicht ab. Die Ent­­scheidung des Ober­lan­desgerichts steht noch aus.

B.

Der Beschwerdeführer rügt mit der Verfassungsbeschwerde vom 24. Oktober 2011 zunächst die Verletzung seines Grundrechts auf ein zügiges Verfahren aus Art. 52 Abs. 4 Satz 1 der Ver­­­fassung des Landes Brandenburg (LV) durch die zum damaligen Zeit­­punkt ein Jahr und drei Monate währende Untä­tigkeit des Ober­landesgerichts in dem Beschwerdeverfahren der Sachverstän­digenablehnung.

Das Oberlandesgericht habe in diesem Verfahren seit dem 30. Juli 2010 nichts veranlasst, obwohl die Sache allein mit Blick auf die Dauer des Scheidungsverfahrens beim Amts­ge­richt Königs Wust­­erhausen eilbedürftig gewesen sei. Seit der Mit­teilung des Ober­landesgerichts vom 28. April 2011, es könne in Kürze mit einer Entscheidung gerechnet werden, sei fast ein hal­­­bes Jahr ergeb­nislos ver­­strichen.

Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, die behauptete Befan­genheit des Sachverständigen, weise keinerlei Schwierigkeit auf, ins­besondere zwinge sie nicht zur Beantwortung kompli­zier­ter Rechtsfragen. Das Oberlandesgericht sei auch nicht ver­pflichtet gewesen, die durch das gegen den zuständigen Rich­ter am Amts­ge­richt gerichtete Befangen­heits­gesuch auf­ge­scho­­­bene Abhilfeentschei­dung des Amtsgerichts abzu­warten; viel­­mehr habe das Oberlan­des­gericht wegen der langen Verfah­rens­­­dauer und des Umstan­des, dass die Akten sich bereits mehr als ein Jahr lang bei ihm befun­den hätten, unmittelbar über die sofortige Beschwerde ent­schei­den müssen. Er selbst habe zu der Ver­­­­fah­rens­ver­zö­gerung nicht beigetragen. Auch sonstige außer­­halb der Sphäre des Amtsgerichts Königs Wuster­hau­sen und des Ober­lan­des­gerichts liegende Gründe für die lange Ver­fah­rens­­dauer seien nicht ersichtlich.

Die Bedeutung der Angelegenheit ein­­schließlich ihrer Dauer sei für ihn mit Blick auf den bis zur Ehe­scheidung zu zahlenden Trennungsunterhalt in Höhe von 1.600,00 € monat­lich und des Beitrags zur Krankenversicherung der Äußerungsberechtigten zu 2 sehr groß; zumal er aufgrund einer nach Beginn der Tren­nungs­u­nterhaltszahlungen ein­ge­tre­tenen Krebserkrankung eine von zwei Chefarzt-Stellen habe auf­ge­ben müssen.

Weiter trägt der Beschwerdeführer vor, dass er mit seiner Ver­fas­sungsbeschwerde die überlange Dauer des Scheidungsverfah­rens insgesamt rüge. Aus seiner Sicht komme es nicht darauf an, an welchem Gericht es liege, dass er in einem seit dem Jahre 2004 anhängigen Verfahren noch immer nicht geschieden sei.

 

C.

Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Äußerungs­berechtigter zu 1, der Direk­­tor des Amtsgerichts Königs Wusterhausen als Äußerungsberechtigter zu 3 und die Äuße­rungsberechtigte zu 2 hatten Gelegenheit zur Stel­lung­nahme. Der Prä­­sident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat mit Schreiben vom 17. November 2011 und 1. Februar 2012 erklärt, nach Auffassung des zustän­di­gen Familiensenats sei vor­­ran­gig über die sofortige Beschwerde gegen die Zurückwei­sung des gegen den zuständigen Rich­ter am Amts­gericht gerich­te­ten Ableh­nungs­­gesuchs zu befin­den gewesen, weil dieser bis zur rechts­­kräf­tigen Entscheidung über das Ablehnungsgesuch eine Ent­schei­­­dung im Abhilfeverfahren hinsichtlich der sofor­­­­tigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Juli 2010 (Sach­ver­­ständigenablehnung) nicht habe tref­fen können. Ferner sei die Belastung des Fami­lie­n­se­nats im Jahre 2011 anhaltend hoch gewesen und habe Stand Okto­ber 2011 1,504 Pensen je Rich­ter nach dem Bundespensenschlüssel bzw. 1,208 nach dem bun­des­ein­heitlichen Personalberechnungssystem Pebb§y betragen.

Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen.

D.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Dauer des Scheidungsverfahrens beim Amts­gericht Königs Wusterhausen insgesamt wendet. Sie erfüllt inso­­­weit nicht die Anforderungen, die § 45 Abs. 1 Verfassungs­gerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) in Ver­bin­dung mit § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg an die Darle­gung eines Grund­rechts­­eingriffs stellen.

Nach diesen Bestimmungen hat der Beschwerdeführer die Mög­lich­keit darzutun und durch Tatsachen zu begründen, dass er durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt in einem Grundrecht ver­letzt werde. Dies hat der Beschwerdeführer mit Blick auf das von ihm als durch die Dauer des Scheidungsverfahrens vor dem Amts­gericht Königs Wusterhausen verletzt angesehene Recht auf ein zügiges Verfah­ren aus Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV nicht getan. Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV gewährt dem Recht­s­schutz­suchen­den ein einklagbares Grundrecht auf eine gericht­liche Ent­scheidung in angemessener Zeit (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Beschluss vom 18. Februar 2010 – VfGBbg 47/09 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Welcher Zeitraum in die­­­sem Sinne angemessen ist, beurteilt sich man­gels allgemein gül­­­­ti­ger Vorgaben oder Richt­­­linien stets nach den besonderen Umstän­den des einzelnen Falls. Diese Umstände sind ins­be­son­dere das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers, die Bedeutung der Angelegenheit für ihn, außerhalb der Sphäre des Gerichts liegende Gründe (Urteil vom 17. Dezem­­ber 2009         – VfGBbg 30/09 -, NVwZ 2010, 378; Beschluss vom 18. Februar 2010 – VfGBbg 47/09 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de), die Natur des Ver­fah­rens, die Schwie­­rigkeit der Sach­ma­te­rie und die Aus­wir­kungen einer langen Verfah­rens­dauer auf die Betei­­­lig­ten (zu dem aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Ver­bindung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes abgeleiteten Recht auf effektiven Rechts­­schutz in seiner Ausprägung als Anspruch auf gericht­liche Ent­schei­­­dung in angemessener Zeit: Bundes­verfas­sungs­ge­richt - BVerfG - NJW-RR 2010, 207; NJW 2001, 214).

Das Vor­brin­gen des Beschwerdeführers lässt Einzelheiten zum Gang des Verfahrens nicht erkennen, insbesondere zur Ver­fah­rens­­leitung des Amtsgerichts und zu dem prozessualen Verhalten der Verfahrens­be­­­­­teiligten für die Zeit vom Beginn des Verfahrens im Dezember 2004 bis zum Beweisbeschluss des Amtsgerichts vom 30. Januar 2009. Die Verfahrensleitung durch das Amts­ge­richt ab dem 30. Januar 2009 bis zur Zurückweisung des gegen den Sachverständigen gerichteten Ablehnungsgesuchs am 14. Juli 2010 greift der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt sei­nes Grundrechts auf ein zügiges Verfahren mit seiner Verfas­sungs­be­schwerde nicht an. Insoweit sind auch Auffälligkeiten wie etwa die verzögerte Zustellung von Schrift­sätzen oder das Hin­­aus­­­schieben von Zwischenent­schei­­­­dungen nicht zu verzeich­nen. Als für das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV rele­vant kommt mit­hin nur der Zeitraum seit dem 30. Juli 2010, dem Tag der Ein­le­gung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Juli 2010 zum Ober­lan­des­gericht, in Betracht. Ob die­ser weniger als ein Viertel der bis­herigen Gesamt­dauer des Schei­dungs­verfahrens aus­machende Zeit­raum eine Verletzung des Grund­rechts auf ein zügi­­­ges Ver­fah­­ren begründet haben kann, ent­­zieht sich der ver­fas­­­s­ungs­recht­­lichen Würdigung; man­gels Dar­­legung des Ver­­­­fah­rens­­­gangs bis zum Januar 2009 und der son­­st­igen für die Ver­fah­rens­dauer bis zum Januar 2009 ursäch­li­chen Umstände durch den Beschwer­de­führer vermag nicht ein­­­ge­schätzt werden, inwieweit der Ver­fah­rens­ab­lauf seit dem 30. Juli 2010 diesen gegenüber bei wer­ten­der Betrach­tung ins Gewicht fallen und die Bewertung des gesamten Verfahrens als von unan­gemessener Dauer rechtfertigen könnte.

II.

Soweit der Beschwerdeführer die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht (Az. 15 WF 268/10) rügt, ist seine Ver­­­fassungs­be­schwerde zulässig. Dem steht auch nicht das zum 3. Dezember 2011 in Kraft getretene Gesetz über den Rechts­schutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermitt­­lungsverfahren v. 24.11.2011 entgegen. Die Verfas­sungs­be­schwerde ist bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erho­ben worden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg kommt es für die Erschöpfung des Rechtswegs auf den Zeitpunkt der Erhebung der Ver­fassungsbeschwerde an.

Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Das Grundrecht des Beschwerdeführers auf eine zügige gericht­li­che Entschei­dung aus Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV wird dadurch verletzt, dass es das Ober­­landesgericht unter­las­sen hat, in dem Ver­fah­ren mit dem Az. 15 WF 268/10 über die sofortige Beschwerde des Beschwer­­deführers gegen den Beschluss des Amts­ge­­richts Königs Wuster­­hausen vom 14. Juli 2010, mit wel­chem der Antrag des Beschwer­de­füh­rers auf Ablehnung des Sachverstän­di­gen zurück­gewiesen wurde, in ange­mes­sener Zeit zu ent­scheiden. Dies ergibt sich aus einer Gesamt­schau der für die Beur­teilung der Angemessenheit der Ver­fah­rens­dauer maßgeb­li­chen Umstände, die eine Dauer des Beschwer­­­de­ver­fahrens von insgesamt über 18 Mona­ten nicht recht­­­fertigen.

Der Natur des Verfahrens nach ist die Sachverständigenableh­nung als für den (weiteren) Fortgang der Beweiserhebung im Haupt­­­­­verfahren maß­gebliches Zwischenverfahren nach § 406 ZPO auf eine zügige Erledigung ausgerichtet. § 406 Abs. 5 ZPO sieht als Rechts­­­mit­tel gegen die Zurückweisung des Ablehnungs­ge­­suchs die frist­­­gebun­dene, nämlich nach § 569 Abs. 1 ZPO bin­nen zwei Wochen ein­­zu­le­gende sofortige Beschwerde vor, welche wie­­­­­derum – sofern das Ausgangsgericht ihr nicht abhilft – „unver­­­­­züglich“ (§ 572 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz ZPO) an das Beschwer­­degericht zu gelangen hat. Das Beschwerdegericht soll im Beschwerdeverfahren möglichst schnell in die Lage versetzt werden, über die Sach­ver­ständigenablehnung verbindlich zu ent­schei­den.

Das vorliegende Verfahren der Sachverständigenablehnung weist weder seinem Gegenstand noch seinem Umfang nach besondere Schwie­­­­­rig­keiten auf, welche der gebotenen zügigen Erledigung ent­­­­gegenstehen könnten. Das vom Oberlandesgericht im Rahmen der sofortigen Beschwerde zu absolvierende Prüf­ungspro­gramm ist durch § 406 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 2 ZPO beschränkt auf - vom Beschwer­­­­­de­führer im Schriftsatz vom 7. Juni 2010 auf 12 Seiten gel­tend gemachte und eine Beweis­auf­nahme nicht erfor­dernde – Gründe, welche geeignet sein könn­ten, Miss­trauen gegen die Unpar­teilichkeit des Sach­ver­­ständigen zu recht­fer­tigen.

Das Ablehnungsverfahren wirkt sich zwar nicht unmit­telbar auf die Rechtsposition des Beschwerdefüh­rers aus, weil es nicht mit einer Sachendentscheidung abschließt, sondern diese ledig­lich vor­­bereitet; das Hauptverfahren betrifft auch keine Kind­schafts­sache, so dass das Ablehnungsverfahren nicht dem Vor­rang- und Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG unterfällt. Da das zur Sach­­endentscheidung führende Hauptverfahren aber so lange still­­­steht, wie das Ablehnungsverfahren nicht abge­schlos­­­sen ist, ist letzteres für die Rechtsstellung des Beschwer­­­­defüh­rers von erheblicher Bedeutung; es verlängert die bis zum Abschluss des Haupt­­verfahrens bestehende im Ver­gleichs­­­wege begründete Verpflichtung des Beschwerde­füh­rers, an die Äuße­­rungs­berechtigte zu 2 Trennungs­un­terhalt ein­schließ­lich des Beitrags zur privaten Kran­ken­ver­si­cherung in Höhe von ins­­ge­samt ca. 2.000,- € monatlich zu zahlen.

Besonderer Berücksichtigung bedarf der Umstand, dass das Ober­lan­­­desgericht sich so lange an einer Entscheidung über die sofor­­­­­­tige Beschwerde gegen den die Ablehnung des Sach­ver­stän­di­gen betreffenden Beschluss vom 14. Juli 2010 gehin­­­dert sah, wie das Amtsge­richt Königs Wuster­hausen die Abhil­­­­fe­ent­schei­dung nach § 572 Abs. 1 ZPO noch nicht getroffen hatte. Aus­gangs­punkt für die hierdurch eingetretene Verzö­ge­rung war, dass der Beschwer­de­führer außer dem Sach­verständigen am 30. Juli 2010 auch den zuständigen Richter am Amtsgericht wegen der Besorgnis der Befan­gen­heit abgelehnt hatte und dieser nach § 47 Abs. 1 ZPO bis zur Erle­digung des gegen ihn gerichteten Ableh­nungsgesuchs über die Abhilfe nicht befin­­­­­­­­­den konnte. Zwar ist dem Beschwer­de­führer im Rahmen der Bewer­­­­­tung der Verfah­rens­dauer das Stel­len des Befangen­heits­an­tra­­ges gegen den Rich­ter nicht vor­zu­wer­fen, da es sich hierbei um ein statt­haftes, nicht rechts­missbräuch­­li­ches prozessuales Vor­­­gehen han­delt; jedoch können die hieraus resultierenden Ver­zögerun­gen auch nicht ohne weiteres dem Gericht angelastet wer­den (vgl. zum Bundesrecht BVerfG NJW-RR 2010, 207).

Es kann dahinstehen, ob das Oberlandesgericht nicht bereits gehal­ten war, die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Juli 2010 zu beschei­den, ohne die Abhilfe­ent­­­­­­scheidung des Amts­gerichts abzuwarten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 24. Mai 2002 – Az. 5 W 4/02 -, MDR 2001, S. 1391). Jedenfalls hat das Gericht bei der Gestaltung des Verfahrens auch dessen Gesamt­­dauer zu berück­­sichtigen, und mit zunehmen­der Dauer ver­dich­tet sich seine Pflicht, sich nach­haltig um eine Beschleu­ni­gung des Ver­fah­­­­rens zu bemühen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2009 – VfGBbg 30/09 -, aaO; zum Bun­des­recht BVerfG NJW-RR 2010, 207; NJW 2001, 214); das bedeu­­tet, das Oberlandesgericht hat im Beschwer­de­­­ver­­­­­fahren auch den Umstand zu beachten, dass das Aus­gangs­ver­­fah­ren bereits über sieben Jahre währt. Wegen der Abhängigkeit des Fort­­­­­­­­­­gangs des die Sachver­stän­di­ge­n­ab­­leh­­nung betreffenden Beschwer­­­­­­­­­­­­­de­­verfahrens von der Erledigung des Rich­­­­­ter­­ablehnungs­ver­­­fah­rens musste das Oberlandesgericht daher, um seiner Pflicht zu genügen, sich um eine nach­hal­tige Ver­­fah­rens­beschleuni­gung zu bemü­­­­hen, das Rich­terablehnungs­ver­fah­ren zügig erle­­­digen. Dies hat es nicht getan.

Der für die Frage der zügigen Erledigung des Richterableh­nungs­­­­ver­fah­rens zu beurteilende Zeit­raum währte vom 1. Oktober 2010 bis zum 23. November 2011. Zwar erhielt das Ober­lan­des­ge­richt die Akten anfor­­­derungsgemäß bereits am 12. August 2010 wegen der sofor­ti­gen Beschwerde vom 30. Juli 2010 (Sach­ver­stän­digen­ab­leh­nung), jedoch sandte es sie in nicht zu bean­­stan­­den­der Weise an das Amtsgericht zurück, weil dieses eine Abhil­­­­­fe­ent­schei­dung noch nicht getroffen hatte. Zudem war zu die­­sem Zeit­­­­­punkt beim Amtsgericht bereits der Befan­gen­heits­­an­­trag gegen den zuständigen Richter am Amtsgericht anhängig, über wel­chen das Amtsgericht mit den Beschlüssen vom 25. August 2010 (Zurück­weisung) und 24. September 2010 (Nichtab­hilfe) ent­­schied, so dass die Akten erst am 1. Oktober 2010 wie­­­der an das Oberlandesgericht zurück­ ­gelangten.

Allerdings veranlasste das Oberlandesgericht im Richter­ab­leh­­nungs­verfahren - mit Aus­nahme des Hinweises vom 28. April 2011, dass in Kürze mit einer Entscheidung gerechnet werden könne - bis zum die sofor­tige Beschwerde zurückweisenden Beschluss vom 14. Juli 2011 nichts. In der Folgezeit war es bis zu dem am 1. August 2011 erfolg­­ten Eingang der Gegen­vor­stel­lung des Beschwer­­­de­füh­rers vom 27. Juli 2011 gegen die Streit­­wert­fest­setzung im Beschluss vom 14. Juli 2011 und nach dem Eingang der Gegen­vor­stel­lung bis zum 14. November 2011 (Zurück­weisung der Gegen­vor­stellung) in der Sache untätig, ins­­besondere sandte es in die­­sem Zeit­raum nicht die Akten an das Amts­ge­richt zurück, damit die­ses nunmehr über die Abhilfe wegen der sofortigen Beschwerde im Verfahren der Sach­ver­stän­di­gen­ableh­nung ent­scheide; die Akten­ver­sendung an das Amts­ge­richt erfolgte viel­mehr erst am 23. November 2011.

Das Oberlandesgericht hat damit einschließlich Zurück­sen­dung der Akten an das Amts­gericht annähernd 14 Monate gebraucht, um über die Rich­ter­­­­ablehnung zu entscheiden und das Amtsgericht in die Lage zu ver­setzen, die Abhilfeentscheidung im Verfahren der Sach­ver­stän­­­di­gen­ablehnung zu treffen. Zwar ist dem Ober­lan­­­desgericht auch ein gewis­­­­­ser Zeit­raum zur Bearbeitung der die Streitwertfest­set­zung betref­fen­den Gegenvorstellung vom 27. Juli 2011 zuzu­ge­ste­hen. Es hätte die Entscheidung über diese jedoch entweder zurück­­­stel­len und das Amtsgericht zunächst unverzüglich die Abhilfe­ent­schei­­­dung im zu beschleu­ni­­­gen­den Ver­fah­­ren der Sachverstän­di­gen­­ableh­nung tref­fen las­sen können oder vor unverzüglicher Zurücksendung der Akte an das Amts­ge­richt Kopien der für die seiner Auffassung nach im Lichte der Gegenvorstellung für die Streit­­­­wert­fest­set­zung maß­geb­­li­chen Aktenbestand­teile anfer­ti­gen können (vgl. zur Akten­kopie als Mittel der Verfahrensbeschleunigung Urteil vom 17. Dezember 2009 – VfGBbg 30/09 -, aaO); letz­te­res wäre aus­weis­lich der Beschlüsse des Ober­landesgerichts vom 14. Juli und 14. Novem­ber 2011 ein über­­­­s­chau­ba­rer Aufwand gewesen. Allein diese Mög­lich­­kei­ten ungenutzt gelas­­sen zu haben, hat die amts­­­­­­ge­richt­liche Abhil­­fe­ent­schei­­­dung und in der Folge die Erle­­­di­­gung der sofor­­tigen Beschwerde beim Ober­lan­des­gericht um gut vier Monate hin­­aus­g­e­zö­gert.

Zu diesen ca. 14 Monaten, in welchen das die Sachverständigen­ab­­­­leh­­nung betreffende Beschwerdeverfahren wegen der Gestaltung des Richterablehnungsverfahrens durch das Oberlandesgericht still­­­­­­stand, kom­men weitere zwei Monate der Untätigkeit des Ober­­­­lan­­­­desgerichts hinzu, nachdem das Amtsgericht am 13. Januar 2012 die Abhilfeentscheidung getrof­­fen und die Akten am 10. Feb­ruar 2011 an das Oberlandesgericht zurück­geschickt hatte.

Die vom Äußerungsberechtigten zu 1 vorgetragene hohe Belastung des zuständigen Familiensenats vermag die lange Dauer des Ver­­fahrens 15 WF 268/10 nicht zu rechtfertigen. Das Recht auf ein zügiges Verfahren aus Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV bindet nicht nur die Recht­spre­chung, sondern auch Legis­­­lative und Exe­­kutive, es unterliegt auch keinem Finan­zie­rungs­­­vor­behalt; das bedeutet, Landesregierung und Haus­halts­ge­setz­geber haben die Einhaltung einer angemessenen Ver­fah­rens­dauer durch die Orga­­­nisation der Gerichtsbarkeit und ihre per­so­­nelle und sach­li­che Ausstattung sicherzustellen (Urteil vom 17. Dezember 2009 – VfGBbg 30/09 –, aaO, und Beschluss vom 20. März 2003 – VfGBbg 108/02 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Sofern für die über­­­lange Ver­fah­rens­­dauer (auch) eine unzu­läng­liche Per­so­nal­aus­stat­­tung des Ober­lan­des­ge­richts und für diese wie­­­de­rum eine nicht auskömmliche Aus­wei­sung finanzieller Mit­­tel für die Justiz im Haushaltsgesetz ursächlich sein sollte, so ändert dies nichts an dem Befund einer der öffent­li­chen Gewalt im Sinne von § 45 Abs. 1 VerfGGBbg zuzu­rech­nen­den Verletzung des Rechts auf ein zügiges Verfahren aus Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV.

 

E.

I.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 2 VerfGGBbg.

 

II.

Die Gegenstandswertfestsetzung erfolgt nach § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Gemäß stän­diger Praxis des Gerichts in Verfahren über Indi­­­­vidual­ver­fas­sungs­be­schwer­den gegen Gerichtsentscheidungen war hier der Gegen­stands­wert auf 4.000,00 € festzusetzen.

 

F.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Postier Dr. Becker
   
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Dr. Lammer Möller
   
Nitsche Partikel
   
Schmidt